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	<title>Verschmelzungsbericht &#187; Daimler</title>
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	<description>Wirtschaftsrecht von Prof. Dr. Olaf Müller-Michaels</description>
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		<title>Chaos bei Rechtsprechung zu Ad-Hoc Mitteilungen</title>
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		<pubDate>Tue, 17 Mar 2009 11:43:02 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Olaf Müller-Michaels</dc:creator>
				<category><![CDATA[Gesellschaftsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Kapitalmarktrecht]]></category>
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		<description><![CDATA[Jetzt hat auch das OLG Frankfurt seine eigene Duftmarke im Fall der angeblich verspäteten Daimler Ad-Hoc Mitteilung zum Rücktritt des ehemaligen Vorstandsvorsitzenden Professor Dr. Schrempp gesetzt (siehe hierzu schon meine Beiträge BGH entscheidet im Fall Schrempp gegen Daimler und Ad-Hoc Mitteilung zu Schrempp Rücktritt war rechtzeitig). Mit Beschluss vom 12. Februar 2009 (2 Ss-OWi 514/08) [...]


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<li><a href='http://www.verschmelzungsbericht.de/2007/02/16/ad-hoc-mitteilung-zu-schrempp-rucktritt-war-rechtzeitig/' rel='bookmark' title='Ad-hoc Mitteilung zu Schrempp-Rücktritt war rechtzeitig'>Ad-hoc Mitteilung zu Schrempp-Rücktritt war rechtzeitig</a></li>
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			<content:encoded><![CDATA[<p>Jetzt hat auch das OLG Frankfurt seine eigene Duftmarke im Fall der angeblich verspäteten Daimler Ad-Hoc Mitteilung zum Rücktritt des ehemaligen Vorstandsvorsitzenden Professor Dr. Schrempp gesetzt (siehe hierzu schon meine Beiträge <a title="Verschmelzungsbericht: BGH entscheidet im Fall Schrempp gegen Daimler" href="http://www.verschmelzungsbericht.de/2008/03/20/bgh-entscheidet-im-fall-schrempp-gegen-daimler/" target="_blank">BGH entscheidet im Fall Schrempp gegen Daimler</a> und <a title="Verschmelzungsbericht: Ad-Hoc Mitteilung zu Schrempp Rücktritt war rechtzeitg" href="http://www.verschmelzungsbericht.de/2007/02/16/ad-hoc-mitteilung-zu-schrempp-rucktritt-war-rechtzeitig/" target="_blank">Ad-Hoc Mitteilung zu Schrempp Rücktritt war rechtzeitig</a>). Mit <a title="OLG Frankfurt, Beschl. v. 12.02.2009 - 2 Ss-OWi 514/08" href="http://web1.justiz.hessen.de/migration/rechtsp.nsf/6A401BBA9566339BC125756E003BB21C/$file/02ssowi51408.pdf" target="_blank">Beschluss vom 12. Februar 2009 (2 Ss-OWi 514/08)</a> hat es den Freispruch des Amtsgerichts Frankfurt für die Daimler AG aufgehoben. Die BaFin hatte gegen die Daimler AG einen Bussgeldbescheid erlassen, da Daimler ihrer Meinung nach das Ausscheiden von Prof. Schrempp zu spät ad-hoc mitgeteilt hatte. Diesen Bussgeldbescheid hatte das Amtsgericht aufgehoben. Nach der Entscheidung das OLG muss sich das Amtsgericht Frankfurt jetzt erneut mit der Sache beschäftigen. Und dafür hat das OLG Frankfurt ihm klare Vorgaben gemacht:</p>
<blockquote><p>“Die Publizitätspflicht beginnt bereits dann, wenn der Bereich interner Willensbildung sich zu einer konkreten Tatsache verdichtet hat und das Ergebnis dieses Willensbildungsprozesses gegenüber einem Entscheidungsträger des Unternehmens als konkrete Tatsache objektiv nach außen zu Tage tritt.”</p></blockquote>
<p>Ausdrücklich lehnt das OLG Frankfurt die Meinung des <a title="OLG Stuttgart, Beschluss v. 15.02.2007 - 901 Kap 1/06" href="http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&amp;Art=en&amp;GerichtAuswahl=OLG+Stuttgart&amp;az=901%20Kap%201/06" target="_blank">OLG Stuttgart</a> ab, nach der eine Ad-Hoc Pflicht bei einem Vorstandswechsel erst mit einer entsprechenden Entscheidung des Aufsichtsrats ausgelöst wird. Diese Meinung “negiert den Wortlaut der Vorschrift, den gesetzgeberischen Willen und führt durch die Feststellungen im Tatsächlichen zum Wiederaufleben der alten Rechtslage”. Eine schallende Ohrfeige an die Stuttgarter Kollegen.<span id="more-246"></span></p>
<p>Der mit Wirkung zum 30.Oktober 2004 neu gefasste <a title="§ 13 Insiderinformationen" href="http://www.gesetze-im-internet.de/wphg/__13.html" target="_blank">§ 13 Abs. 1 WpHG</a> lautet:</p>
<blockquote><p>“Eine Insiderinformation ist eine konkrete Information über nicht öffentlich bekannte Umstände, die sich auf einen oder mehrere Emittenten von Insiderpapieren oder auf die Insiderpapiere selbst beziehen und die geeignet sind, im Falle ihres öffentlichen Bekanntwerdens den Börsen– oder Marktpreis der Insiderpapiere erheblich zu beeinflussen. […] Als Umstände im Sinne des Satzes 1 gelten auch solche, bei denen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass sie in Zukunft eintreten werden.”</p></blockquote>
<p>Im alten § 15 WpHG über die Veröffentlichung kursbeinflussender Tatsachen war nur von “Tatsachen” die Rede, die “im Tätigkeitsbereich des Emittenten” eingetreten sind. Das OLG Frankfurt meint nun, aus § 13 Abs. 1 Satz 3 WpHG ergebe sich, dass auch Umstände aus dem “Vorfeld einer Entscheidung” erfasst seien, wie z.B. potenziell kursbeinflussende “Pläne, Vorhaben und Absichten einer Person”. Dem unternehmerischen Interesse an einer möglichst langen Geheimhaltung könne durch die Möglichkeit der Selbstbefreiung nach <a title="§ 15 Mitteilung, Veröffentlichung und Übermittlung von Insiderinformationen an das Unternehmensregister" href="http://www.gesetze-im-internet.de/wphg/__15.html" target="_blank">§ 15 Abs. 3 WpHG</a> Rechnung getragen werden.</p>
<p>Damit nimmt das OLG Frankfurt der Norm jede Rechtssicherheit. “Pläne, Vorhaben und Absichten” gibt es viele, auch solche die potenziell kursbeinflussend sind. Die meisten werden nicht weiter verfolgt. “Hinreichende Wahrscheinlichkeit” im Sinne des § 13 Abs. 1 Satz 3 WpHG haben Umstände nur, wenn konkrete und bindende Entscheidungen getroffen wurden. Dies ist auch die Linie des BGH. Dieser hatte in seiner <a title="BGH, Beschluss v. 25.02.2008 II ZB 9/07" href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;sid=efd89ffa742b8ad97c515246402cc729&amp;nr=44276&amp;pos=0&amp;anz=1" target="_blank">Rechtsmittelentscheidung gegen das OLG Stuttgart</a> betont, dass es darauf ankomme, ob das Rücktrittsgesuch als einseitige Erklärung oder als Bitte um Abschluss einer Aufhebungsvereinbarung zu werten sei. Nur im ersten Fall, in dem zur rechtlichen Wirksamkeit keine Entscheidung des Aufsichtsrats erforderlich ist, soll nach Auffassung des BGH eine Ad-Hoc Pflicht bereits mit Abgabe des Rücktrittsgesuchs gegeben sein.</p>
<p>Drei Gerichte, drei Meinungen zu einer deart praxisrelevanten Frage. Das ist hoffentlich kein Dauerzustand.</p>


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		<title>Klagen auf Probe</title>
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		<pubDate>Thu, 03 Apr 2008 08:04:12 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Olaf Müller-Michaels</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Das ist der provokative Titel eines sehr lesenswerten Beitrags in der FTD vom 1. April 2008 zum Thema Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (kein Aprilscherz). Die Autorin Ute Göggelmann erläutert darin die Entstehungsgeschichte, die aktuellen Verfahren und eine mögliche Weiterentwicklung des KapMuG. Dabei erwähnt sie auch das aktuelle Urteil des BGH im Fall Daimler (siehe meinen Beitrag vom 20. [...]


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			<content:encoded><![CDATA[<p>Das ist der provokative Titel eines sehr lesenswerten <a href="http://www.ftd.de/technik/it_telekommunikation/337087.html?mode=print" title="Klagen auf Probe" target="_blank">Beitrags in der FTD vom 1. April 2008</a> zum Thema Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (kein Aprilscherz). Die Autorin Ute Göggelmann erläutert darin die Entstehungsgeschichte, die aktuellen Verfahren und eine mögliche Weiterentwicklung des KapMuG. Dabei erwähnt sie auch das aktuelle Urteil des BGH im Fall Daimler (siehe meinen Beitrag vom 20. März 2008 “<a href="http://www.verschmelzungsbericht.de/2008/03/20/bgh-entscheidet-im-fall-schrempp-gegen-daimler/" title="BGH entscheidet im Fall Schrempp gegen Daimler" target="_blank">BGH entscheidet im Fall Schrempp gegen Daimler</a>”).</p>


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		<title>BGH entscheidet im Fall Schrempp gegen Daimler</title>
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		<pubDate>Thu, 20 Mar 2008 17:34:27 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Olaf Müller-Michaels</dc:creator>
				<category><![CDATA[Gesellschaftsrecht]]></category>
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		<description><![CDATA[Es ging um die Frage, wann das bevorstehende Ausscheiden von Professor Schrempp als Vorstandsvorsitzender zu veröffentlichen war. Der Kläger behauptete, dies hätte schon im Mai 2005 passieren müssen. Schrempp habe da gegenüber dem Aufsichtsratsvorsitzenden Kopper erklärt, sein Amt zum 31. Dezember 2005 zur Verfügung zu stellen. Daimler war dagegen der Auffassung eine veröffentlichungspflichtige Insidertatsache (§ [...]


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</ol>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Es ging um die Frage, wann das bevorstehende Ausscheiden von Professor Schrempp als Vorstandsvorsitzender zu veröffentlichen war. Der Kläger behauptete, dies hätte schon im Mai 2005 passieren müssen. Schrempp habe da gegenüber dem Aufsichtsratsvorsitzenden Kopper erklärt, sein Amt zum 31. Dezember 2005 zur Verfügung zu stellen. Daimler war dagegen der Auffassung eine veröffentlichungspflichtige Insidertatsache (<a href="http://www.gesetze-im-internet.de/wphg/__37b.html" target="_blank" title="§ 37b Schadenersatz wegen unterlassener unverzüglicher Veröffentlichung von Insiderinformationen">§ 37b Abs. 1 WpHG</a>) habe erst mit der Zustimmung des Aufsichtsrats zum Ausscheiden von Schrempp am 28. Juli 2005 vorgelegen. Dem ist das OLG Stuttgart gefolgt (siehe hierzu meinen Beitrag “<a href="http://www.verschmelzungsbericht.de/2007/02/16/ad-hoc-mitteilung-zu-schrempp-rucktritt-war-rechtzeitig/">Ad-hoc Mitteilung zu Schrempp Rücktritt war rechtzeitig</a>”). Der Beschluss hatte nicht nur wegen des öffentlichkeitswirksamen Sachverhalts, sondern auch juristisch als erster Entscheid nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (<a href="http://www.gesetze-im-internet.de/kapmug/" target="_blank" title="Gesetz über Musterverfahren in kapitalmarktrechtlichen Streitigkeiten">KapMuG</a>) große Beachtung gefunden.</p>
<p>Der BGH (<a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=pm&amp;Datum=2008&amp;Sort=3&amp;anz=59&amp;pos=5&amp;nr=43204&amp;linked=bes&amp;Blank=1&amp;file=dokument.pdf" target="_blank" title="Beschluss des II. Zivilsenats vom 25.2.2008 - II ZB 9/07">Beschluss vom 28.02.2008, II ZB 9/07</a>, <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=pm&amp;Datum=2008&amp;Sort=3&amp;nr=43159&amp;pos=5&amp;anz=59" target="_blank" title="BGH, Pressemitteiliung vom 14.03.2008">Pressemitteilung</a>) war wenig begeistert. Das OLG habe sich rechtsfehlerhaft über die Behauptung des Klägers, Schrempp habe einseitig seinen Rücktritt erklärt, hinweggesetzt.  Anstatt die mit Beweisangebot aufgestellte Behauptung weiterzuverfolgen, habe das OLG den Vortrag des Klägers als einvernehmliche Ausscheidensregelung interpretiert. Das ist deswegen wichtig, weil bei einer <span class="Apple-style-span" style="font-style: italic">einseitigen</span> Erklärung überhaupt keine Entscheidung des Aufsichtsrats erforderlich gewesen wäre. Der Aufsichtsrat muss nur über eine <span class="Apple-style-span" style="font-style: italic">Ausscheidensvereinbarung</span> zwischen Schrempp und Daimler beschließen. Lag tatsächlich eine einseitige Erklärung vor, hätte schon darin eine veröffentlichungspflichtige Insiderinformation gelegen. Dann wäre die Daimler Aktie nicht erst am 28. Juli (als der Rückzug von Schrempp bekannt gemacht wurde), sondern schon im Mai nach oben geschossen. Der Kläger und die anderen Aktionäre, die zwischen Mai und Juli ihre Aktien verkauft haben, hätten durch die verspätete Ad-hoc Mitteilung einen Schaden erlitten. Diesen Schaden müsste Daimler ersetzen. Mit dem Thema wird sich jetzt auf Anordnung des BGH ein anderer Senat des OLG Stuttgart erneut beschäftigen.</p>


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<li><a href='http://www.verschmelzungsbericht.de/2009/03/17/chaos-bei-rechtsprechung-zu-ad-hoc-mitteilungen/' rel='bookmark' title='Chaos bei Rechtsprechung zu Ad-Hoc Mitteilungen'>Chaos bei Rechtsprechung zu Ad-Hoc Mitteilungen</a></li>
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</ol></p>]]></content:encoded>
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