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	<title>Verschmelzungsbericht &#187; Aufsichtsrat</title>
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	<description>Wirtschaftsrecht von Prof. Dr. Olaf Müller-Michaels</description>
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		<title>Envio: Corporate Governance zum Abgewöhnen</title>
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		<pubDate>Sun, 18 Jul 2010 11:52:06 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Olaf Müller-Michaels</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Nachtrag (13.09.2010): Nach Angaben der WR verlässt die Ehefrau des Vorstandsvorsitzenden den Aufsichtsrat. Aus diesem Grund soll jetzt aber die Hauptversammlung verschoben werden. Dazu habe ich in dem hier verlinkten WR-Artikel Stellung genommen. Die Vorkommnisse bei der Dortmunder Envio AG , die kürzlich als “größter PCB-Skandal der Bundesrepublik” das Politmagazin “Report” beschäftigt haben, zeigen wieder einmal, [...]


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<li><a href='http://www.verschmelzungsbericht.de/2006/07/26/deutscher-corporate-governance-kodex-fortentwickelt/' rel='bookmark' title='Deutscher Corporate Governance Kodex fortentwickelt'>Deutscher Corporate Governance Kodex fortentwickelt</a></li>
<li><a href='http://www.verschmelzungsbericht.de/2009/10/13/koalition-plant-verkleinerung-der-aufsichtsrate/' rel='bookmark' title='Koalition plant Verkleinerung der Aufsichtsräte'>Koalition plant Verkleinerung der Aufsichtsräte</a></li>
</ol>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Nachtrag (13.09.2010): Nach Angaben der WR verlässt die Ehefrau des Vorstandsvorsitzenden den Aufsichtsrat. Aus diesem Grund soll jetzt aber die Hauptversammlung verschoben werden. Dazu habe ich in dem <a title="PCB-Skandal: Frau des Envio-Chefs verlässt den Aufsichtsrat" href="http://www.derwesten.de/staedte/dortmund/Frau-des-Envio-Chefs-verlaesst-den-Aufsichtsrat-id3710870.html" target="_blank">hier verlinkten WR-Artikel</a> Stellung genommen.</p>
<p>Die <a title="Worst Case im Fall Envio" href="http://blog.murphyandspitz.de/?p=425" target="_blank">Vorkommnisse bei der Dortmunder Envio AG</a> , die kürzlich als “größter PCB-Skandal der Bundesrepublik” das <a title="Größter PCB-Skandal in der Bundesrepublik" href="http://blog.br-online.de/report-muenchen/2010/07/05/73.html" target="_blank">Politmagazin “Report”</a> beschäftigt haben, zeigen wieder einmal, dass unverantwortliches und wohl auch kriminelles Geschäftsgebahren mit schlechter Corporate Governance zusammenhängt. Die Schlagworte sind Interessenkonflikte und Intransparenz. Ein offensichtlicher Interessenkonflikt ergibt sich daraus, dass die Vorsitzende des Aufsichtsrats und der Vorstandsvorsitzende verheiratet sind. Wie soll da eine effektive Überwachung möglich sein? Die Intransparenz wird durch ein unüberschaubares Geflecht von Beteiligungen der Führungskräfte dokumentiert. Zu diesen Themen werde ich in einem <a title="Familienbande steht an der Envio Spitze" href="http://www.derwesten.de/wr/westfalen/Familienbande-steht-an-der-Envio-Spitze-id3244778.html" target="_blank">Artikel von Klaus Brandt in der Westfälischen Rundschau vom 16. Juli 2010</a>, der weitere Informationen enthält, zitiert.</p>


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		<title>Besonderheiten bei Beiräten in Familienunternehmen</title>
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		<pubDate>Wed, 24 Mar 2010 17:03:38 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Olaf Müller-Michaels</dc:creator>
				<category><![CDATA[Corporate Governance]]></category>
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		<description><![CDATA[Unter dem Titel “Besonderheiten der Aufsichtsrats-/Beiratsarbeit in mittelständischen Unternehmen und Familienunternehmen” habe ich gestern einen Vortrag in Berlin gehalten. Er kann durch Klicken auf das Bild herunter geladen werden. Der Vortrag war Teil des Workshops “Der Beitrag von Aufsichtsräten und Beiräten zu guter Corporate Governance” im Hochschulzentrum Berlin der FOM Hochschule für Oekonomie und Management. [...]


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</ol>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://www.verschmelzungsbericht.de/wp-content/uploads/20100315_FOM_Beirat.pdf"><img class="alignleft size-medium wp-image-455" title="Besonderheiten bei Beiräten in Familienunternehmen" src="http://www.verschmelzungsbericht.de/wp-content/uploads/20100315_FOM_Beirat-300x225.jpg" alt="" width="240" height="180" /></a>Unter dem Titel “<a href="http://www.verschmelzungsbericht.de/wp-content/uploads/20100315_FOM_Beirat.pdf">Besonderheiten der Aufsichtsrats-/Beiratsarbeit in mittelständischen Unternehmen und Familienunternehmen</a>” habe ich gestern einen Vortrag in Berlin gehalten. Er kann durch Klicken auf das Bild herunter geladen werden. Der Vortrag war Teil des Workshops “<a href="http://www.verschmelzungsbericht.de/wp-content/uploads/IOM_B_Workshop_23_03_10_Einladung.pdf">Der Beitrag von Aufsichtsräten und Beiräten zu guter Corporate Governance</a>” im Hochschulzentrum Berlin der <a title="FOM Hochschule für Oekonomie und Management" href="http://www.fom.de" target="_blank">FOM Hochschule für Oekonomie und Management</a>.</p>


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		<title>Kodex-Verstöße haben Folgen</title>
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		<pubDate>Thu, 12 Nov 2009 13:58:41 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Olaf Müller-Michaels</dc:creator>
				<category><![CDATA[Corporate Governance]]></category>
		<category><![CDATA[Gesellschaftsrecht]]></category>
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		<description><![CDATA[Unter diesem Titel ist mein Beitrag “Unrichtige DCGK Erklärung und Entlastungsbeschlüsse” in der Börsen-Zeitung vom 11. November 2009 abgedruckt worden. Dazu habe ich den ursprünglichen Beitrag überarbeitet und um einen Teil zur Zulässigkeit der gemischten Gesamt– und Einzelentlastung ergänzt. Der Artikel kann durch Klick auf das Bild oben herunter geladen werden. Ähnliche Beiträge:Die Wiederbelebung der [...]


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</ol>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://www.verschmelzungsbericht.de/wp-content/uploads/2009/11/2009217039.pdf"><img class="alignleft" title="Kodex-Verstöße haben Folgen" src="http://www.verschmelzungsbericht.de/wp-content/uploads/2009/11/2009217039.jpg" alt="" width="93" height="131" /></a></p>
<p>Unter diesem Titel ist mein Beitrag “<a title="Unrichtige DCGK Erklärung und Entlastungsbeschlüsse" href="http://www.verschmelzungsbericht.de/2009/10/30/unrichtige-dcgk-erklarung-und-entlastungsbeschlusse-axel-springer/" target="_blank">Unrichtige DCGK Erklärung und Entlastungsbeschlüsse</a>” in der Börsen-Zeitung vom 11. November 2009 abgedruckt worden. Dazu habe ich den ursprünglichen Beitrag überarbeitet und um einen Teil zur Zulässigkeit der gemischten Gesamt– und Einzelentlastung ergänzt. Der Artikel kann durch Klick auf das Bild oben herunter geladen werden.</p>


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		<title>Koalition plant Verkleinerung der Aufsichtsräte</title>
		<link>http://www.verschmelzungsbericht.de/2009/10/13/koalition-plant-verkleinerung-der-aufsichtsrate/</link>
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		<pubDate>Tue, 13 Oct 2009 10:33:14 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Olaf Müller-Michaels</dc:creator>
				<category><![CDATA[Corporate Governance]]></category>
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		<category><![CDATA[Aktiengesetz]]></category>
		<category><![CDATA[Aufsichtsrat]]></category>
		<category><![CDATA[Vorstandsvergütung]]></category>

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		<description><![CDATA[Nach einem Bericht des Handelsblatts vom 12. Oktober 2009 plant die neue Bundesregierung erhebliche Änderungen bei der Corporate Governance von Aktiengesellschaften. Das Handelsblatt beruft sich auf ein weitgehend abgestimmtes Arbeitspapier der Arbeitsgruppe Wirtschaft für den Koalitionsvertrag. Ziel sei die Professionalisierung der Arbeit im Aufsichtsrat. Dazu soll die Höchstzahl der Mitglieder von derzeit 20 herabgesetzt werden. [...]


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<li><a href='http://www.verschmelzungsbericht.de/2007/01/26/bgh-erinnert-aufsichtsrate-an-ihre-kontrollpflicht/' rel='bookmark' title='BGH erinnert Aufsichtsräte an ihre Kontrollpflicht'>BGH erinnert Aufsichtsräte an ihre Kontrollpflicht</a></li>
<li><a href='http://www.verschmelzungsbericht.de/2006/08/28/bgh-setzt-der-beratung-durch-aufsichtsrate-enge-grenzen/' rel='bookmark' title='BGH setzt der Beratung durch Aufsichtsräte enge Grenzen'>BGH setzt der Beratung durch Aufsichtsräte enge Grenzen</a></li>
</ol>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Nach einem Bericht des <a title="Künftige Koalition will Aufsichtsräte verkleinern" href="http://www.handelsblatt.com/politik/deutschland/kuenftige-koalition-will-aufsichtsraete-verkleinern;2468080" target="_blank">Handelsblatts vom 12. Oktober 2009</a> plant die neue Bundesregierung erhebliche Änderungen bei der Corporate Governance von Aktiengesellschaften. Das Handelsblatt beruft sich auf ein weitgehend abgestimmtes Arbeitspapier der Arbeitsgruppe Wirtschaft für den Koalitionsvertrag. Ziel sei die Professionalisierung der Arbeit im Aufsichtsrat. Dazu soll die Höchstzahl der Mitglieder von derzeit 20 herabgesetzt werden. Außerdem soll die zulässige Zahl der Aufsichtsratsmandate reduziert werden. Nach <a title="§ 100 Persönliche Voraussetzungen für Aufsichtsratsmitglieder" href="http://www.gesetze-im-internet.de/aktg/__100.html" target="_blank">§ 100 Abs. 2 Nr. 1 AktG</a> kann eine Person nicht zum Aufsichtsrat berufen werden, wenn sie bereits Mitglied in zehn anderen Aufsichtsräten ist. Der <a title="Deutscher Corporate Governance - Kodex" href="http://www.corporate-governance-code.de/ger/download/kodex_2009/D_CorGov_Endfassung_Juni_2009.pdf" target="_blank">Deutsche Corporate Governance Kodex</a> empfiehlt in seiner neuesten Fassung für Aufsichtsratsmitglieder, die gleichzeitig Vorstand einer börsennotierten AG sind, eine Höchstzahl von drei Mandaten (Ziffer 5.4.5 Satz 2). Offenbar soll ferner das Privileg, welches unternehmensexternen Gewerkschaftsmitgliedern mindestens zwei Sitze im Aufsichtsrat sichert (<a title="§ 7 Zusammensetzung des Aufsichtsrats" href="http://www.gesetze-im-internet.de/mitbestg/__7.html" target="_blank">§ 7 Abs. 2 MitbestG</a>), abgeschafft werden. Beim heiss diskutierten Thema der Vorstandsvergütung wollen Union und FDP die Rechte der Hauptversammlung stärken; sie soll künftig über die Eckpunkte entscheiden. Der Koalitionsvertrag verspricht auch aus unternehmensrechtlicher Sicht, eine interessante Lektüre zu werden.</p>


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<li><a href='http://www.verschmelzungsbericht.de/2006/08/28/bgh-setzt-der-beratung-durch-aufsichtsrate-enge-grenzen/' rel='bookmark' title='BGH setzt der Beratung durch Aufsichtsräte enge Grenzen'>BGH setzt der Beratung durch Aufsichtsräte enge Grenzen</a></li>
</ol></p>]]></content:encoded>
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		<title>VorstAG in Kraft: Mehr Verantwortung für Aufsichtsräte</title>
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		<pubDate>Sat, 15 Aug 2009 18:43:26 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Olaf Müller-Michaels</dc:creator>
				<category><![CDATA[Corporate Governance]]></category>
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		<category><![CDATA[Aufsichtsrat]]></category>
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		<category><![CDATA[Vorstandsvergütung]]></category>

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		<description><![CDATA[Am 5. August 2009 ist das Gesetz zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung (VorstAG) in Kraft getreten. Wesentliches Ziel des Gesetzgebers ist, dass sich die Vorstandsvergütung zukünftig an der nachhaltigen Unternehmensentwicklung orientiert. Auf kurzfristige Gewinne ausgerichtete Anreizmodelle für Manager wurden sowohl in den USA als auch in Europa als eine der wesentlichen Ursachen der Finanzkrise identifiziert. Um [...]


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<li><a href='http://www.verschmelzungsbericht.de/2006/08/28/bgh-setzt-der-beratung-durch-aufsichtsrate-enge-grenzen/' rel='bookmark' title='BGH setzt der Beratung durch Aufsichtsräte enge Grenzen'>BGH setzt der Beratung durch Aufsichtsräte enge Grenzen</a></li>
</ol>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Am 5. August 2009 ist das <a title="VorstAG" href="http://www.bmj.bund.de/files/-/3836/gesetz_vorstandsverguetung_VorstAG.pdf" target="_blank">Gesetz zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung (VorstAG)</a> in Kraft getreten. Wesentliches Ziel des Gesetzgebers ist, dass sich die Vorstandsvergütung zukünftig an der nachhaltigen Unternehmensentwicklung orientiert. Auf kurzfristige Gewinne ausgerichtete Anreizmodelle für Manager wurden sowohl in den USA als auch in Europa als eine der wesentlichen Ursachen der Finanzkrise identifiziert.</p>
<p>Um solche Vergütungsmodelle zu verhindern, nimmt das VorstAG den Aufsichtsrat verstärkt in die Pflicht. Der Aufsichtsrat muss die Vergütung des Vorstands so festsetzen, dass sie in angemessenem Verhältnis zu den Leistungen des Vorstands steht und die landes– und branchenübliche Vergütung nicht ohne besondere Gründe übersteigt. Bonussysteme müssen an langfristigen Zielen ausgerichtet werden. Optionen dürfen frühestens nach vier Jahren ausgeübt werden. Die Möglichkeit des Aufsichtsrats, die Vergütung bei einer Verschlechterung der Lage des Unternehmens nachträglich zu reduzieren, wird erweitert. Verstößt der Aufsichtsrat gegen seine Pflicht zur Festsetzung einer angemessenen Vorstandsvergütung, haftet er der Gesellschaft auf Schadensersatz. Diese Haftung ist als Teil der Haftung für Pflichtverletzungen (<a title="§ 116 Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Aufsichtsratsmitglieder" href="http://bundesrecht.juris.de/aktg/__116.html" target="_blank">§ 116 AktG</a>) nicht neu, wird aber nunmehr auch ausdrücklich im AktG angeordnet.</p>
<p>Einen guten Gesamtüberblick über die Regelungen des VorstAG bietet eine <a title="Angemessenere Vorstandsgehälter: VorstAG beschlossen, Berlin, 18. Juni 2009" href="http://www.bmj.bund.de/enid/10003ea30729d1d63fcc23c645dba6ed,21924c636f6e5f6964092d0936303330093a095f7472636964092d0936303237/Pressestelle/Pressemitteilungen_58.html" target="_blank">Pressemitteilung des BMJ</a> vom 18. Juni 2009.</p>


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<li><a href='http://www.verschmelzungsbericht.de/2007/01/26/bgh-erinnert-aufsichtsrate-an-ihre-kontrollpflicht/' rel='bookmark' title='BGH erinnert Aufsichtsräte an ihre Kontrollpflicht'>BGH erinnert Aufsichtsräte an ihre Kontrollpflicht</a></li>
<li><a href='http://www.verschmelzungsbericht.de/2006/08/28/bgh-setzt-der-beratung-durch-aufsichtsrate-enge-grenzen/' rel='bookmark' title='BGH setzt der Beratung durch Aufsichtsräte enge Grenzen'>BGH setzt der Beratung durch Aufsichtsräte enge Grenzen</a></li>
</ol></p>]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>BGH zur Haftung von Aufsichtsräten bei Insolvenz</title>
		<link>http://www.verschmelzungsbericht.de/2009/04/29/bgh-zur-haftung-von-aufsichtsraten-bei-insolvenz/</link>
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		<pubDate>Wed, 29 Apr 2009 14:30:57 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Olaf Müller-Michaels</dc:creator>
				<category><![CDATA[Corporate Governance]]></category>
		<category><![CDATA[Gesellschaftsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Aufsichtsrat]]></category>
		<category><![CDATA[Haftung]]></category>
		<category><![CDATA[Insolvenz]]></category>

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		<description><![CDATA[Der BGH hat mit seinem kürzlich veröffentlichten Urteil vom 16. März 2009 (II ZR 280/07) die Haftung von Aufsichtsräten bei Insolvenz ihrer AG konkretisiert. Danach haften die Mitglieder des Aufsichtsrats, wenn sie schuldhaft nicht verhindern, dass der Vorstand entgegen § 92 Abs. 2 AktG nach dem Eintritt der Insolvenz Zahlungen leistet. Hier hatte der Vorstand [...]


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</ol>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der BGH hat mit seinem kürzlich veröffentlichten <a title="BGH, Urteil v. 16.03.2009 - II ZR 280/07" href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;sid=48ac3273b807e62299cae35caaf4a803&amp;nr=47751&amp;pos=8&amp;anz=14" target="_blank">Urteil vom 16. März 2009 (II ZR 280/07)</a> die Haftung von Aufsichtsräten bei Insolvenz ihrer AG konkretisiert. Danach haften die Mitglieder des Aufsichtsrats, wenn sie schuldhaft nicht verhindern, dass der Vorstand entgegen <a title="§ 92 Vorstandspflichten bei Verlust, Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit" href="http://bundesrecht.juris.de/aktg/__92.html" target="_blank">§ 92 Abs. 2 AktG</a> nach dem Eintritt der Insolvenz Zahlungen leistet. Hier hatte der Vorstand ein von ihm gewährtes Gesellschafterdarlehen an sich selbst zurück gezahlt. Dabei stellt der BGH klar, dass Zahlungen nach § 92 Abs. 2 AktG nicht erst nach Ablauf der dreiwöchigen Frist für die Stellung des Insolvenzantrags (<a title="§ 15a Antragspflicht bei juristischen Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit" href="http://bundesrecht.juris.de/inso/__15a.html" target="_blank">§ 15a Abs. 1 Satz 1 InsO</a>), sondern bereits ab dem Zeitpunkt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung verboten sind. Das hatte das Berufungsgericht noch anders gesehen.</p>
<p>Zur Aufsichtsratshaftung aufgrund <a title="§ 116 Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Aufsichtsratsmitglieder" href="http://bundesrecht.juris.de/aktg/__116.html" target="_blank">§ 116 AktG</a> ruft der BGH dem Aufsichtsratsmitglied in Erinnerung, dass es darlegen und beweisen muss, dass es [seine] Pflichten erfüllt hat oder dass ihn jedenfalls an der Nichterfüllung kein Verschulden trifft”. Die Gesellschaft muss nur darlegen, “dass ihr durch ein möglicherweise pflichtwidriges Verhalten — ggf. durch ein Unterlassen — des Organmitglieds ein Schaden … entstanden ist”. Den Pflichtenmaßstab umschreibt der BGH wie folgt:</p>
<blockquote><p>“Er muss sich ein genaues Bild von der wirtschaftlichen Situation der Gesellschaft verschaffen und insbesondere in einer Krisensituation alle ihm nach §§ 90 Abs. 3, 111 Abs. 2 AktG zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen ausschöpfen. […] Erforderlichenfalls muss er ein ihm unzuverlässig erscheinendes Vorstandsmitglied abberufen.”</p></blockquote>
<p>Weiter hält der BGH im Anschluss an seine ARAG/Garmenbeck Entscheidung aus dem Jahr 1997 (BGHZ 135, 244, 252 ff) fest, dass der Aufsichtsrat nach <a title="§ 111 Aufgaben und Rechte des Aufsichtsrats" href="http://bundesrecht.juris.de/aktg/__111.html" target="_blank">§ 111 Abs. 1</a>, <a title="§ 112 Vertretung der Gesellschaft gegenüber Vorstandsmitgliedern" href="http://bundesrecht.juris.de/aktg/__112.html" target="_blank">§ 112 AktG</a> grundsätzlich verpflichtet ist, Schadensersatzansprüche der Gesellschaft gegen Vorstandsmitglieder geltend zu machen. Ebenso müsse er, so der BGH, einen Anspruch auf Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung nach <a title="§ 812 Herausgabeanspruch" href="http://bundesrecht.juris.de/bgb/__812.html" target="_blank">§ 812 BGB</a> verfolgen. Wörtlich heißt es:</p>
<blockquote><p>“Auch insoweit gehört es zu seinen allein am Unternehmenswohl orientierten Pflichten, die Rechtslage zu begutachten, die Prozessrisiken abzuwägen, die Beitreibbarkeit der Forderung abzuschätzen und zu prüfen, ob ausnahmsweise Gründe vorliegen, die es angezeigt erscheinen lassen, die Forderung dennoch nicht oder nicht in voller Höhe geltend zu machen. […] Verstößt der Aufsichtsrat gegen diese Pflichten, haftet er seinerseits nach §§ 116, 93 Abs. 2 AktG.”</p></blockquote>
<p>Der BGH schreibt Aufsichtsräten damit erneut einen strengen und hart sanktionierten Pflichtenkanon vor.</p>
<p><span id="more-252"></span>Offen gelassen hat der BGH, ob, falls eine D&amp;O Versicherung abgeschlossen worden wäre, diese nach Treu und Glauben vorrangig hätte in Anspruch genommen werden müssen. Jedenfalls habe der Aufsichtsrat mangels entsprechender Satzungsregelung keinen Anspruch auf den Abschluss einer solchen Versicherung. Damit schied auch ein etwaiger Schadensersatzanspruch des Aufsichtsratsmitglieds wegen Nichtabschluss einer D&amp;O Versicherung aus. In diesem Zusammenhang hat der BGH ebenfalls die umstrittene Frage offen gelassen, wer für den Abschluss einer D&amp;O Versicherung zugunsten des Aufsichtsrats verantwortlich ist, die Hauptversammlung oder der Vorstand. Ich bin weiter der Ansicht, dass eine D&amp;O Versicherung kein Vergütungsbestandteil ist und damit nicht nach <a title="§ 113 Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder" href="http://bundesrecht.juris.de/aktg/__113.html" target="_blank">§ 113 Abs. 1 Satz AktG</a> in die Kompetenz der Hautpversammlung fällt.</p>


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</ol></p>]]></content:encoded>
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		<title>Schaeffler Anwalt Koerfer vorerst kein Aufsichtsrat bei Conti</title>
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		<pubDate>Tue, 03 Mar 2009 13:53:25 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Olaf Müller-Michaels</dc:creator>
				<category><![CDATA[Corporate Governance]]></category>
		<category><![CDATA[Gesellschaftsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Aufsichtsrat]]></category>
		<category><![CDATA[Continental]]></category>

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		<description><![CDATA[Das LG Hannover hat mit Beschluss vom 26. Februar 2009 die Bestellung von Rolf Koerfer zum Aufsichtsratsmitglied der Continental AG vorläufig gestoppt. Zuerst darüber berichtet hat heute morgen das Handelsblatt. Allen &#38; Overy Partner Koerfer sollte nach dem Willen der Schaeffler Gruppe noch vor der nächsten Hauptversammlung Aufsichtsratsvorsitzender von Conti werden. Um das zu erreichen, [...]


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			<content:encoded><![CDATA[<p>Das LG Hannover hat mit <a title="LG Hannover, Beschluss vom 26.02.2009 - 21 T 2/09" href="http://www.landgericht-hannover.niedersachsen.de/cda/pages/printpage.jsp?C=53888807&amp;N=4800696&amp;L=20&amp;D=0&amp;I=4800694" target="_blank">Beschluss vom 26. Februar 2009</a> die Bestellung von Rolf Koerfer zum Aufsichtsratsmitglied der Continental AG vorläufig gestoppt. Zuerst darüber <a title="Gericht stoppt Schaefflers Koerfer bei Conti" href=http://www.handelsblatt.com/unternehmen/industrie/gericht-stoppt-schaefflers-koerfer-bei-conti;2183026 target="_blank">berichtet</a> hat heute morgen das Handelsblatt.  Allen &amp; Overy Partner Koerfer sollte nach dem Willen der Schaeffler Gruppe noch vor der nächsten Hauptversammlung Aufsichtsratsvorsitzender von Conti werden. Um das zu erreichen, hatte der Vorstand beim Amtsgericht Hannover nach <a title="§ 104 - Bestellung durch das Gericht" href="http://bundesrecht.juris.de/aktg/__104.html" target="_blank">§ 104 AktG</a> einen Antrag auf gerichtliche Bestellung Koerfers zum Mitglied des Aufsichtsrats gestellt. Das AG Hannover hatte diesem Antrag am 6. Februar stattgegeben. Dagegen hatte Christian Strenger, Mitglied in der <a title="Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex " href="http://www.corporate-governance-code.de/" target="_blank">Regierungskommission Corporate Governance</a> und Conti Aktionär sofortige Beschwerde beim LG Hannover eingelegt. Begründung: Als hervorgehobener juristischer Berater der Schaeffler Gruppe habe Koerfer einen Interessenkonflikt, er könne daher nicht wie gesetzlich vorgeschrieben ausschließlich die Interessen Contis wahrnehmen. Durch die vorläufige Entscheidung im Rahmen des Beschwerdeverfahrens hat das LG Hannover verhindert, dass Koerfer an der Aufsichtsratssitzung von Conti am Freitag teilnimmt, bei der unter anderem über Optionen für die Conti Sparten und den Gesamtkonzern sowie die Tagesordnung für die Hauptversammlung am 23. April diskutiert werden soll. Das Gericht begründet diese Maßnahme damit, dass vor einer gerichtlichen Bestellung die anderen Aufsichtsratsmitglieder zu hören seien. Das sei nicht geschehen. Der Anhörung solle nicht dadurch vorgegriffen werden, dass Koerfer schon vorher in den Aufsichtsrat einziehe.</p>
<p>Die Entscheidung ist schon aus formellen Gründen überraschend. Nach der bisher wohl überwiegenden Meinung kann die sofortige Beschwerde im Fall des § 104 AktG nur vom Vorstand und anderen Aufsichtsratsmitgliedern, nicht aber wie hier von Aktionären erhoben werden. Schaeffler bleibt die Möglichkeit, Koerfer auf der Hauptversammlung am 23. April 2009 in den Aufsichtsrat zu wählen.</p>


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		<title>Haftung von Aufsichtsräten gegenüber Aktionären (“Rhein Grund”)</title>
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		<pubDate>Sun, 10 Aug 2008 09:43:13 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Olaf Müller-Michaels</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat mit seinem kürzlich veröffentlichten Urteil vom 23. Juni 2008 (I-9 U 22/08) einem Aktionär einen direkten Schadensersatzanspruch gegen den Vorsitzenden des Aufsichtsrats zugesprochen. Dabei ging es Aktien der Düsseldorfer Rhein Grund Capital AG (heute Aufina Holding AG). Der Vorstandsvorsitzende war wegen Betrug und Untreue bei mehreren Kapitalerhöhungen verurteilt worden. Das Geld wurde nicht [...]


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</ol>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat mit seinem kürzlich veröffentlichten <a href="http://www.verschmelzungsbericht.de/wp-content/uploads/2008/08/20080623_olg_duesseldorf_i-9_u_22_08_rhein_grund.pdf">Urteil vom 23. Juni 2008 (I-9 U 22/08)</a> einem Aktionär einen direkten Schadensersatzanspruch gegen den Vorsitzenden des Aufsichtsrats zugesprochen. Dabei ging es Aktien der Düsseldorfer Rhein Grund Capital AG (heute Aufina Holding AG). Der Vorstandsvorsitzende war wegen Betrug und Untreue bei mehreren Kapitalerhöhungen verurteilt worden. Das Geld wurde nicht in das (gar nicht existierende) operative Geschäft investiert, sondern für Privatzwecke verwandt. Der Aufsichtsratsvorsitzende wollte von alle dem nichts gewusst haben.</p>
<p>Juristisch ist eine unmittelbare Haftung von Mitgliedern des Aufsichtsrats gegenüber Aktionären die Ausnahme. § 116 S. 1 i.V.m. § 93 Abs. 2 AktG gibt lediglich der Gesellschaft selbst einen Schadensersatzanspruch gegen Aufsichtsräte, die ihre Pflichten verletzen. Als Anspruchsgrundlage musste daher mal wieder die vorsätzliche sittenwidrige Schädigung (§ 826 BGB) herhalten und zwar hier zusammen mit § 830 Abs. 2 BGB als Beihilfe zur Haupttat des Vorstands. Als Beihilfehandlung lässt das OLG Düsseldorf bereits die aktienrechtlich erforderliche Mitwirkung des Aufsichtsrats an den betrügerischen Kapitalerhöhungen des Vorstands aus dem genehmigten Kapital (§ 202 Abs. 3 Satz 2 AktG) genügen. Für den Vorsatz reicht, so das OLG, bewusstes Sichverschließen aus. Bewusst verschließt sich, wer trotz starker Verdachtsmomente Möglichkeiten, sich Klarheit zu verschaffen nicht wahrnimmt, weil er gerade vermeiden will, dass aus einem Verdacht Gewissheit wird. Für den Beklagten habe sich die Frage aufgedrängt, wo ohne operatives Geschäft die Millionenbeträge aus den Kapitalerhöhungen blieben. Dieser Frage habe sich der beklagte Aufsichtsratsvorsitzende bewusst verschlossen.</p>
<p>Durch das Urteil wird der Haftung des Aufsichtsrats ein weiterer dogmatischer Pfeiler hinzugefügt. Unmittelbare Ansprüche von Aktionären sind besonders bedrohlich. Auf der anderen Seite geht es im Fall Rhein Grund um dreistes, strafrechtlich relevantes Verhalten. Wer da mitmacht, muss sich nicht wundern, wenn juristisch Wege gefunden werden, ihn persönlich in Haftung zu nehmen. In jedem Fall bleibt der Trend zur Erhöhung der Haftungsrisiken für Vorstand und Aufsichtsrat durch Gesetzgeber und Rechtsprechung ungebrochen. Da lohnt auch ein Blick in die Bedingungen der D&amp;O und E&amp;O Versicherungen, ob alle praxisrelevanten Fälle abgedeckt sind.</p>


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