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	<title>Verschmelzungsbericht &#187; Anfechtungsklage</title>
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	<description>Wirtschaftsrecht von Prof. Dr. Olaf Müller-Michaels</description>
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		<title>Kodex-Verstöße haben Folgen</title>
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		<pubDate>Thu, 12 Nov 2009 13:58:41 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Olaf Müller-Michaels</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Unter diesem Titel ist mein Beitrag “Unrichtige DCGK Erklärung und Entlastungsbeschlüsse” in der Börsen-Zeitung vom 11. November 2009 abgedruckt worden. Dazu habe ich den ursprünglichen Beitrag überarbeitet und um einen Teil zur Zulässigkeit der gemischten Gesamt– und Einzelentlastung ergänzt. Der Artikel kann durch Klick auf das Bild oben herunter geladen werden. Ähnliche Beiträge:Die Wiederbelebung der [...]


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<li><a href='http://www.verschmelzungsbericht.de/2006/07/26/deutscher-corporate-governance-kodex-fortentwickelt/' rel='bookmark' title='Deutscher Corporate Governance Kodex fortentwickelt'>Deutscher Corporate Governance Kodex fortentwickelt</a></li>
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</ol>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://www.verschmelzungsbericht.de/wp-content/uploads/2009/11/2009217039.pdf"><img class="alignleft" title="Kodex-Verstöße haben Folgen" src="http://www.verschmelzungsbericht.de/wp-content/uploads/2009/11/2009217039.jpg" alt="" width="93" height="131" /></a></p>
<p>Unter diesem Titel ist mein Beitrag “<a title="Unrichtige DCGK Erklärung und Entlastungsbeschlüsse" href="http://www.verschmelzungsbericht.de/2009/10/30/unrichtige-dcgk-erklarung-und-entlastungsbeschlusse-axel-springer/" target="_blank">Unrichtige DCGK Erklärung und Entlastungsbeschlüsse</a>” in der Börsen-Zeitung vom 11. November 2009 abgedruckt worden. Dazu habe ich den ursprünglichen Beitrag überarbeitet und um einen Teil zur Zulässigkeit der gemischten Gesamt– und Einzelentlastung ergänzt. Der Artikel kann durch Klick auf das Bild oben herunter geladen werden.</p>


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		<title>Unrichtige DCGK Erklärung und Entlastungsbeschlüsse (Axel Springer)</title>
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		<pubDate>Fri, 30 Oct 2009 14:35:54 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Olaf Müller-Michaels</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Mit seinem kürzlich veröffentlichten Urteil vom 21. September 2009 (II ZR 174/08) hat sich der BGH erneut mit den Voraussetzungen beschäftigt, unter denen eine unrichtige Entsprechenserklärung zum Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK) zur Anfechtbarkeit von Entlastungsbeschlüssen führen kann. Es ging um die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat der Axel Springer AG auf der Hauptversammlung am [...]


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</ol>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Mit seinem kürzlich veröffentlichten <a title="BGH, Urt. v. 21.09.2009 - II ZR 174/08" href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;sid=f6329baae54ee3a095b933ad4de62312&amp;nr=49583&amp;pos=0&amp;anz=1&amp;Blank=1.pdf" target="_blank">Urteil vom 21. September 2009 (II ZR 174/08)</a> hat sich der BGH erneut mit den Voraussetzungen beschäftigt, unter denen eine unrichtige Entsprechenserklärung zum <a title="Deutscher Corporate Governance - Kodex" href="http://www.corporate-governance-code.de/ger/download/kodex_2009/D_CorGov_Endfassung_Juni_2009.pdf" target="_blank">Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK)</a> zur Anfechtbarkeit von Entlastungsbeschlüssen führen kann. Es ging um die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat der Axel Springer AG auf der <a title="Hauptversammlung 2006" href="http://www.axelspringer.de/artikel/Hauptversammlung-2006_43605.html" target="_blank">Hauptversammlung am 27. April 2006</a>. Nach Ziffer 5.5.3 DCGK soll der Aufsichtsrat in seinem Bericht an die Hauptversammlung über aufgetretene Interessenkonflikte und deren Behandlung informieren. Aufsichtsrat der beklagten Axel Springer AG war u.a. Brian M. Powers, der gleichzeitig Aufsichtsrat der Premiere AG und Managing Director der Hellman &amp; Friedman LLC. war, die wiederum an der Premiere<span style="white-space: pre;"> </span>AG beteiligt war. Springer verhandelte damals über eine Übernahme der Premiere AG. Im Bericht des Aufsichtsrats an die Hauptversammlung vom 7. März 2006 waren ein Interessenkonflikt des Aufsichtsratsmitglieds Powers und seine Behandlung nicht erwähnt. Entgegen <a title="§ 161 Erklärung zum Corporate Governance Kodex" href="http://www.gesetze-im-internet.de/aktg/__161.html" target="_blank">§ 161 AktG</a> hatte Springer die Entsprechenserklärung zum DCGK nicht dahingehend berichtigt, dass der Empfehlung in Ziffer 5.5.3 nicht gefolgt sei.</p>
<p>Aufbauend auf seinem <a title="BGH, Urt. v. 16.2.2009 - II ZR 185/07 - Kirch/Deutsche Bank" href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;sid=851331f09b9557ef8fcf9df7a8476a32&amp;nr=47086&amp;pos=0&amp;anz=1" target="_blank">Urteil vom 16. Februar 2009 — II ZR 185/07 “Kirch/Deutsche Bank”</a> heisst es dazu in Tz. 16 der Urteilsgründe:</p>
<blockquote><p>“Ist die Entsprechenserklärung von vorneherein in einem nicht unwesentlichen Punkt unrichtig oder wird sie bei einer später eintretenden Abweichung von den DCGK-Empfehlungen in einem solchen Punkt nicht umgehend berichtigt, so liegt darin ein Gesetzesverstoß (§ 243 Abs. 1 AktG), der dem Verstoß zuwider gefasste Entlastungsbeschlüsse anfechtbar macht.”</p></blockquote>
<p>Anfechtbar macht eine unterbliebene Information der Hauptversammlung die Entlastungsbeschlüsse nach der Wertung von <a title="§ 243 Anfechtungsgründe" href="http://www.gesetze-im-internet.de/aktg/__243.html" target="_blank">§ 243 Abs. 4 Satz 1 AktG</a> aber nur, “wenn ein objektiv urteilender Aktionär die Informationserteilung als Voraussetzung für die sachgerechte Wahrnehmung seines Teilnahme– und Mitgliedschaftsrechts ansähe.” Dies hat der BGH hier mit Hinweis auf die Bedeutung der Transaktion und darauf, dass die Behandlung des Interessenkonflikts im Aufsichtsrat den Aktionären nicht bekannt war, bejaht. Damit hatten die Anfechtungsklagen gegen die Entlastungsbeschlüsse von Vorstand und Aufsichtsrat Erfolg.</p>
<p>Darüber hinaus hat der BGH entschieden, dass neben einer Einzelentlastung und einer Gesamtentlastung auch eine Kombination aus beidem zulässig ist. Das heißt, der Sitzungsleiter kann wie bei Axel Springer geschehen für ein Mitglied des Aufsichtsrats Einzelentlastung und für alle anderen Gesamtentlastung anordnen.</p>


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		<title>OLG Köln erschwert Anfechtungsklage gegen Entlastungsbeschluss</title>
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		<pubDate>Sat, 15 Aug 2009 14:41:44 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Olaf Müller-Michaels</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Mit dem kürzlich veröffentlichten Urteil vom 9. Juli 2009 (18 U 167/08) hat das OLG Köln die Anforderungen an die erfolgreiche Anfechtung von Entlastungsbeschlüssen erhöht. Das Problem ist, dass die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat keine Rechtsfolgen hat, insbesondere nicht zu einem Verzicht auf Schadensersatzansprüche führt (§ 120 Abs. 2 Satz 2 AktG), Daher wird [...]


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</ol>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Mit dem kürzlich veröffentlichten <a title="OLG Köln, Urt. v. 9.7.2009, 18 U 167/08" href="http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/koeln/j2009/18_U_167_08urteil20090709.html" target="_blank">Urteil vom 9. Juli 2009 (18 U 167/08)</a> hat das OLG Köln die Anforderungen an die erfolgreiche Anfechtung von Entlastungsbeschlüssen erhöht. Das Problem ist, dass die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat keine Rechtsfolgen hat, insbesondere nicht zu einem Verzicht auf Schadensersatzansprüche führt (<a title="§ 120 Entlastung" href="http://bundesrecht.juris.de/aktg/__120.html" target="_blank">§ 120 Abs. 2 Satz 2 AktG</a>), Daher wird in der Literatur vertreten, dass solche Beschlüsse im freien Ermessen der Hauptversammlung stünden und folglich gar nicht anfechtbar seien. Der Bundesgerichtshof (BGH) steht dagegen auf dem Standpunkt, dass Entlastungsbeschlüsse anfechtbar sind, aber nur wenn das Verhalten von Vorstand oder Aufsichtsrat eindeutig<br />
einen schwerwiegenden Gesetzes– oder Satzungsverstoß  beinhaltet (<a title="BGH, Urt. v. 25.11.2002, II ZR 133/01" href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;sid=85d24425f8cb97e51808955739af4e31&amp;nr=25332&amp;pos=0&amp;anz=1" target="_blank">BGHZ 153, 47, 50 ff</a>). Dadurch soll, so der BGH, verhindert werden, dass eine zur Billigung rechtsbrechenden Verhaltens entschlossene Mehrheit gegen den Widerstand einer gesetzes– und satzungstreuen Minderheit eine Entlastung der Verwaltung jederzeit durchsetzen kann.</p>
<p>Das OLG Köln schließt sich dem zwar im Ausgangspunkt an, meint aber, ein schwerwiegender Verstoß könne nur dann angenommen werden, wenn die Verletzung von Gesetz oder Satzung den Teilnehmern der Hauptversammlung bekannt oder aufgrund der ihnen zugänglichen Informationen zumindest erkennbar war. Hierfür spreche, dass Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung bei der Anfechtung eines Entlastungsbeschlusses nicht das Verhalten der Organe sei, denen Entlastung erteilt worden ist, sondern der Beschluss der Hauptversammlung. Dieser Beschluss sei aber nur dann fehlerhaft, wenn die Hauptversammlung aufgrund der ihr bekannten Informationen erkannt habe oder zumindest hätte erkennen können, dass das Verhalten der Organe, denen Entlastung erteilt werde, rechts– oder satzungswidrig war. Würde man dagegen unabhängig von der Kenntnis bzw. Kenntnismöglichkeit der Hauptversammlung auf die objektive Rechts– oder Satzungswidrigkeit des Organverhaltens abstellen, würde das Verfahren der Anfechtung des Entlastungsbeschlusses, so das OLG Köln, zu einer Kontrolle der Rechts– und Satzungsmäßigkeit des Verhaltens von Vorstand/Aufsichtsrat umfunktioniert. Das vom Bundesgerichtshof aufgestellte Merkmal der Eindeutigkeit des Verstoßes würde dadurch bedeutungslos.</p>
<p>Diese Auffassung mag zwar begrifflich überzeugen, verhindert aber nicht, dass der Hauptaktionär rechtsbrechendes Verhalten gegen die Minderheit durchsetzen kann. Genau dies ist jedoch nach Auffassung des BGH der Grund für die Zulassung von Anfechtungsklagen gegen Entlastungsbeschlüsse. Nach dem Modell des BGH ist die Anfechtung von Entlastungsbeschlüssen also ein Instrument des Minderheitenschutzes. Dem wird das OLG Köln nicht gerecht, wenn es auf die Kenntnismöglichkeit der Hauptversammlung abstellt. Denn häufig wird die Mehrheit  versuchen, dass Fehlverhalten der Organe geheim zu halten. Ein Minderheitenschutz würde dann nicht erreicht. Schließlich zeigt die tatsächlich erhobene Anfechtungsklage, dass zumindest die Minderheit in dem angegriffenen Verhalten der Organe einen schwerwiegenden Gesetztesverstoß sieht. Es geht eben genau um die vom OLG Köln nicht gewollte Kontrolle der Rechts– und Satzungsmäßigkeit des Verhaltens der Organe. Das Merkmal der “Eindeutigkeit” wird auch nicht bedeutungslos, wie das OLG Köln befürchtet. Denn die Frage der “Eindeutigkeit” kann sich auch auf den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung beziehen.</p>
<p>Immerhin erkennt das OLG Köln, dass seine Auffassung nicht zwingend ist und lässt die Revision zum BGH zu. Ich bin gespannt, wie der BGH entscheidet.</p>


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		<title>ARUG Top 5</title>
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		<pubDate>Tue, 09 Jun 2009 14:18:41 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Olaf Müller-Michaels</dc:creator>
				<category><![CDATA[Gesellschaftsrecht]]></category>
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		<category><![CDATA[Online-HV]]></category>

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		<description><![CDATA[Mit dem Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG) wird das Aktiengesetz (AktG) erneut in wesentlichen Punkten abgeändert. Erst im Jahr 2005 war das AktG durch das Gesetz zur Unternehmensintegrität und zur Modernisierung des Anfechtungsrechts (UMAG) an vielen Stellen reformiert worden. Im Zuge der Finanzkrise ist im Oktober letzten Jahr durch das Finanzmarktstabilisierungsgesetz für Unternehmen des [...]


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</ol>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Mit dem <a title="Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG)" href="http://www.jura.uni-augsburg.de/fakultaet/lehrstuehle/moellers/materialien/materialdateien/040_deutsche_gesetzgebungsgeschichte/umsetzungsgesetz_aktionaersrechterichtlinie/pdf/arug_aktionaersrechte.pdf" target="_blank">Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG)</a> wird das <a title="Aktiengesetz" href="http://www.gesetze-im-internet.de/aktg/" target="_blank">Aktiengesetz (AktG)</a> erneut in wesentlichen Punkten abgeändert. Erst im Jahr 2005 war das AktG durch das <a title="Gesetz zur Unternehmensintegrität und Modernisierung des Anfechtungsrechts (UMAG)" href="http://www.jura.uni-augsburg.de/fakultaet/lehrstuehle/moellers/materialien/materialdateien/040_deutsche_gesetzgebungsgeschichte/umag_geschichte/umag_geschichte_pdfs/umag_bgbl_2005_2802.pdf" target="_blank">Gesetz zur Unternehmensintegrität und zur Modernisierung des Anfechtungsrechts (UMAG)</a> an vielen Stellen reformiert worden. Im Zuge der Finanzkrise ist im Oktober letzten Jahr durch das <a title="Gesetz zur Umsetzung eines Maßnahmenpakets zur Stabilisierung des Finanzmarktes (Finanzmarktstabilisierungsgesetz – FMStG)" href="http://www.bgblportal.de/BGBL/bgbl1f/bgbl108s1982.pdf" target="_blank">Finanzmarktstabilisierungsgesetz</a> für Unternehmen des Finanzsektors das Kapitalerhöhungsrecht modifiziert und im April diesen Jahres die <a title="Gesetz zur weiteren Stabilisierung des Finanzmarktes (Finanzmarktstabilisierungsergänzungsgesetz – FMStErgG)" href="http://www.bgblportal.de/BGBL/bgbl1f/bgbl109s0725.pdf" target="_blank">Rettungsübernahme</a> durch den Staat ermöglicht worden. Und demnächst stehen weitere Änderungen durch das <a title="Formulierungshilfe für die Fraktionen der CDU/CSU und SPD: Gesetz zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung (VorstAG)" href="https://ssl.bmj.de/files/-/3516/Formulierungshilfe%20RegE%20Gesetz%20zur%20Angemessenheit%20der%20Vorstandsverguetung.pdf" target="_blank">Gesetz zur Angemessenheit der Vorstandsvergütungen</a> ins Haus. Damit erreicht das Aktienrecht mittlerweile fast die Änderungsfrequenz des Steuerrechts.</p>
<p>Das ARUG tritt voraussichtlich am 1. Juli 2009 in Kraft. Die <a title="RICHTLINIE 2007/36/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 11. Juli 2007 über die Ausübung bestimmter Rechte von Aktionären in börsennotierten Gesellschaften" href="http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2007:184:0017:0024:DE:PDF" target="_blank">Aktionärsrechterichtlinie</a>, die durch das ARUG umgesetzt wird, zielte darauf ab, die Aktionärsinformation bei börsennotierten Aktiengesellschaften zu verbessern und die grenzüberschreitende Ausübung von Aktionärsrechten zu stärken. Der deutsche Gesetzgeber hat sich jedoch nicht auf eine 1:1 Umsetzung beschränkt, sondern ist auch noch auf anderen Feldern, die er für reformbedürftig hielt, tätig geworden. Dazu gehören der Kampf gegen die so genannten räuberischen Aktionäre und die verdeckte Sacheinlage. Im Folgenden fasse ich die aus meiner Sicht fünf wichtigsten Regelungskomplexe des ARUG zusammen:<span id="more-275"></span></p>
<p><strong>1. Online-HV und Briefwahl</strong></p>
<p>Bisher wurden Hauptversammlungen nur ausschnittsweise im Internet übertragen. Vor den Fragen der Aktionäre war zum Schutz vor deren Persönlichkeitsrechten Schluss mit der Liveübertragung. Das ändert sich mit dem ARUG nicht. Künftig können sich Aktionäre aber online zur Hauptversammlung zuschalten. Sie können ihr Fragerecht über das Internet ausüben und so auch abstimmen. Neben der Option für die Online-Teilnahme an der Hauptversammlung sieht das ARUG die Möglichkeit vor, als Aktionär per Briefwahl seine Stimme abzugeben. Das soll nicht nur mit dem klassischen Brief, sondern auch per Email gehen. Durch die Einführung der virtuellen Teilnahme und der Briefwahl soll die traditionell niedrige Präsenz der Aktionäre bei Hauptversammlungen verbessert werden. Das kommt besonders ausländischen Aktionären und Kleinaktionären zu Gute. Das ARUG ordnet diese Möglichkeiten aber nicht per Gesetz an, sondern macht sie von entsprechenden Satzungsänderungen abhängig. In der nächsten HV Saison werden wir daher sicher eine Reihe von Gesellschaften sehen, die ihre Satzung entsprechend anpassen.</p>
<p><strong>2. Information der Aktionäre über Webseite und Email</strong></p>
<p>Die Internetseite wird zum zentralen Informationsportal bei der Vorbereitung von Hauptversammlungen. Die Einberufungsunterlagen müssen alsbald nach Veröffentlichung im eBundesanzeiger auf die Internetseite der Gesellschaft gestellt werden. Die Hauptversammlung kann entscheiden, ob die Kommunikation mit den Aktionären in elektronischer Form erfolgen und auf den Papierversand komplett verzichtet werden soll.</p>
<p><strong>3. Vereinheitlichung der Hauptversammlungsfristen</strong></p>
<p>Die bisherigen Fristen im Vorfeld der Hauptversammlung haben immer wieder zu Unsicherheiten und Prozessen geführt. Dabei hat der Gesetzgeber zuletzt mit dem UMAG versucht, Sicherheit bei der so wichtigen Fristenfrage zu schaffen. Wird die Einberufungsfrist zu kurz berechnet, führt dies zur Nichtigkeit aller Hauptversammlungsbeschlüsse. Durch das UMAG wurden jedoch wieder neue Unklarheiten geschaffen. So ist etwa bei der Einberufungsfrist umstritten, ob der Tag der Einberufung bei der Frist mitzurechnen ist. Das ARUG stellt klar, dass der Tag der Einberufung nicht mitzuzählen ist. Umgekehrt formuliert: Es kann nur bis zum Ablauf des 31. Tages vor der Versammlung einberufen werden. Außerdem können Fristen nunmehr abweichend von den allgemeinen Vorschriften des BGB auch an Wochenenden und Feiertagen enden. Generell wird nur noch in Kalendertagen und nicht mehr in Werktagen gerechnet. Der Gesetzgeber begründet das damit, dass ein Feiertags– oder Freizeitschutz bei börsennotierten Aktiengesellschaften nicht mehr zeitgemäß sei. Außerdem sei es ausländischen Investoren nicht zuzumuten, Nachforschungen über deutsche Feiertage anzustellen. Weiter verkürzt das ARUG die maximale Frist, die die Gesellschaft für die Anmeldung der Aktionäre verlangen darf, von sieben auf sechs Tage. Die Überleitungsregeln erlauben letztmalig bei der Einberufung der nächsten Hauptversammlung eine Anwendung entgegenstehender Satzungsregeln. Diese müssen dann spätestens in dieser Hauptversammlung geändert werden. Bei vielen Gesellschaften dürfte hier Handlungsbedarf bestehen.</p>
<p><strong>4. Abmilderung der Rechtsfolgen bei verdeckten Sacheinlagen</strong></p>
<p>Mit dem <a title="Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG)" href="https://ssl.bmj.de/files/-/3339/Gesetz%20MoMiG.pdf" target="_blank">Gesetz zur Modernisierung des GmbH Rechts und zur Bekämpfung von Mißbräuchen (MoMiG)</a>, das im November 2008 in Kraft getreten ist, hat der Gesetzgeber für die GmbH das Recht der verdeckten Sacheinlage reformiert. Eine verdeckte Sacheinlage liegt vor, wenn die Gründer die Sachgründungsvorschriften dadurch zu umgehen versuchen, dass sie zwar formell eine Bareinlage leisten, der Gesellschaft aber wirtschaftlich eine Sache zufließt. Das kann etwa dadurch erreicht werden, dass die Gesellschaft kurz nach der Gründung mit der Bareinlage eine Maschine oder ein Grundstück von dem Gesellschafter kauft. Bisher war die Folge, dass der Gesellschafter seine Bareinlage noch einmal in voller Höhe erbringen muss. Diese harte Rechtsfolge wurde durch das MoMiG abgemildert. Jetzt muss der GmbH Gesellschafter nur noch die Wertdifferenz zwischen der vereinbarten Bareinlage und der tatsächlich eingebrachten Sache zahlen. Die gleiche Regelung soll mit dem ARUG auch für die Aktiengesellschaft eingeführt werden. Außerdem erleichtert das ARUG die Sachgründung einer AG mit Aktien anderer börsennotierter Unternehmen. Hier ist keine externe gutachterliche Bewertung mehr erforderlich, wenn der durchschnittliche Börsenkurs der letzten drei Monate angesetzt wird.</p>
<p><strong>5. Maßnahmen gegen missbräuchliche Anfechtungsklagen</strong></p>
<p>Schließlich geht der Gesetzgeber mit dem ARUG weiter gegen die so genannten räuberischen Aktionäre vor. Sie blockieren durch Anfechtungsklagen wichtige Hauptversammlungsentscheidungen, um sich persönliche Vorteile zu verschaffen. Durch das UMAG wurde bereits ein Freigabeverfahren bei Anfechtungsklagen eingeführt. Mit diesem kann die Gesellschaft gerichtlich die Eintragung von Hauptversammlungsbeschlüssen (wie Kapitalerhöhung oder Squeeze-out) erreichen, obwohl eine Anfechtungsklage anhängig ist. Es hatte sich jedoch gezeigt, dass das Freigabeverfahren immer noch zu   lange dauert, so dass die Gesellschaften häufig weiter gezwungen waren, den Forderungen der „Berufsaktionäre“ nachzugeben. Das ARUG verkürzt das Freigabeverfahren, indem es die Oberlandesgerichte für in erster und letzter Instanz zuständig erklärt. Außerdem werden den Gerichten mit dem ARUG klarere Leitlinien für ihre Entscheidung gegeben. Hierzu führt das ARUG eine Mindestschwelle für den Aktienbesitz ein. Hält der klagende Aktionär weniger als EUR 1.000 des Nennbetrags, ist zugunsten der Gesellschaft zu entscheiden. Dieses „Bagatellquorum“ führt also nicht dazu, dass der Kläger seine Klagebefugnis insgesamt verliert, er verliert aber das Freigabeverfahren. Nach der Umsetzung des angefochtenen Hauptversammlungsbeschlusses kann er nur noch Schadensersatz verlangen, wenn sich die Maßnahme im Anfechtungsprozess als rechtswidrig erweist.  Eine kreative Lösung, mit der einerseits erreicht wird, dass von der Hauptversammlung beschlossene wesentliche Strukturmaßnahmen zügig umgesetzt werden können. Anderseits wird damit de facto Kleinaktionären ihr schärfstes Schwert genommen. Denn EUR 1.000 nominal bedeuten bei den aktuellen Kursen vieler DAX Werte regelmäßig zwischen EUR 20.000 und EUR 80.000 Investment in eine einzelne Aktie.</p>
<p><strong>6. Fazit</strong></p>
<p>Mit dem ARUG finden die neuen Medien und Kommunikationsmöglichkeiten des Internet Einzug in das Aktienrecht. Aktionäre können online an Hauptversammlungen teilnehmen und ihre Stimme abgeben. Die Webseite der Gesellschaft wird das zentrale Portal für hauptversammlungsrelevante Informationen. Außerdem regelt der Gesetzgeber das fehleranfällige Feld der Fristenberechnung im Vorfeld von Hauptversammlungen neu und mildert die Rechtsfolgen von verdeckten Sacheinlagen ab. Blockierende Anfechtungsklagen können nach dem ARUG nur noch erhoben werden, wenn der Aktionär EUR 1.000 nominal (das entspricht regelmäßig zwischen EUR 20.000 und EUR 80.000 Investment) hält.</p>


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		<title>OLG Frankfurt stellt Schadensersatzpflicht von Klaus Zapf wegen mißbräuchlicher Anfechtungsklage fest</title>
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		<pubDate>Mon, 02 Feb 2009 21:38:34 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Olaf Müller-Michaels</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Das OLG Frankfurt hat mit Urteil vom 13. Januar 2009 (5 U 183/07) festgestellt, dass der als “Berufskläger” bekannte Speditionsunternehmer Klaus Zapf der Real Estate International Investment AG (vormals Nanoinvests AG) sämtliche Schäden ersetzen muss, die aus einer von ihm gegen einen Kapitalerhöhungsbeschluss erhobenen Anfechtungsklage resultieren. Dabei stützte sich das Gericht auf § 826 BGB [...]


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			<content:encoded><![CDATA[<p>Das OLG Frankfurt hat mit <a title="OLG Frankfurt, Urt. v. 13.01.2009, 5 U 183/07 - Zapf" href="http://web.justiz.hessen.de/migration/rechtsp.nsf/B93797A4B55FEB32C1257543004C502A/$file/05u18307.pdf" target="_blank">Urteil vom 13. Januar 2009 (5 U 183/07)</a> festgestellt, dass der als “Berufskläger” bekannte Speditionsunternehmer Klaus Zapf der Real Estate International Investment AG (vormals Nanoinvests AG) sämtliche Schäden ersetzen muss, die aus einer von ihm gegen einen Kapitalerhöhungsbeschluss erhobenen Anfechtungsklage resultieren. Dabei stützte sich das Gericht auf <a title="§ 826 Sittenwidrige vorsätzliche Schädigung" href="http://bundesrecht.juris.de/bgb/__826.html" target="_blank">§ 826 BGB</a> (vorsätzliche sittenwidrige Schädigung). Die Sittenwidrigkeit des Verhaltens des Klägers haben die Frankfurter Richter aus der Mißbräuchlichkeit der Anfechtungklage abgeleitet. Mißbräuchlich sei eine Anfechtungsklage, wenn der Kläger die Klage mit dem Ziel führt, die verklage Gesellschaft in grob eigennütziger Weise zu einer Leistung zu veranlassen, auf die er keinen Anspruch hat und billigerweise auch nicht erheben kann. Diese Leistung hat das OLG in einem Vergleichsvorschlag gesehen, der zwischen Zapf und dem Großaktionär der Gesellschaft diskutiert, aber am Ende nicht abgeschlossen wurde. Danach sollte Zapf eine Anzahl an gratis Bezugsrechten erhalten, die um ein Vielfaches über der Anzahl seiner Aktien lag. Dabei störte sich der Senat nicht daran, dass sich das sittenwidrige Verlangen nicht gegen die Gesellschaft, sondern gegen einen Mitaktionär richtete. Denn Treuebindungen bestünden auch zwischen den Aktionären. Dies gelte zwar grundsätzlich nicht für Kleinaktionäre, auch Kleinaktionäre müssten aber jedenfalls bei der Erhebung von Anfechtungsklagen Rücksicht auf die Interessen der anderen Aktionäre nehmen. Die Sittenwidrigkeit begründet das OLG zusammenfassend wie folgt: “In der Gesamtwürdigung lässt der Senat sich leiten von dem raschen Zugriff des Klägers auf den ihm angebotenen Vergleich, der auf der Grundlage der vielfachen Prozesstätigkeit des Klägers einem planmäßigen Vorgehen entspricht, während die in der mündlichen Verhandlung betonten edlen Motive vorgeschoben sind …”. Zur Feststellung der vielfachen Prozesstätigkeit stützt sich das Gericht auf die sogennannte “Baums-Studie” (<a title="WP065 (07/2007): Theodor Baums/Astrid Keinath/Daniel Gajek - Fortschritte bei Klagen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse? Eine empirische Studie" href="http://www.ilf-frankfurt.de/uploads/media/ILF_WP_065.pdf" target="_blank">Baums/Keinath/Gajek, Fortschritte bei Klagen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse, 2007)</a>.</p>
<p>Für Berufskläger wird die Luft zunehmend dünner. Nicht nur der Gesetzgeber mit dem ARUG (siehe dazu meinen Beitrag <a title="Permalink zu Regierungsentwurf des ARUG verabschiedet: Internet-HV und Mindestschwelle von 100 Aktien für Anfechtungsklagen" rel="bookmark" href="http://www.verschmelzungsbericht.de/2008/11/17/regierungsentwurf-des-arug-verabschiedet-internet-hv-und-mindestschwelle-von-100-aktien-fur-anfechtungsklagen/">Regierungsentwurf des ARUG verabschiedet: Internet-HV und Mindestschwelle von 100 Aktien für Anfechtungsklagen</a>), sondern auch die Gerichte greifen härter durch. Das ist zu begrüßen. Auf der anderen Seite darf die Jagd auf Berufskläger nicht dazu führen, dass jeder Anfechtungsklage eines Kleinaktionärs der Generalverdacht des Mißbrauchs aufgestempelt wird. Sonst ginge eines der wenigen “scharfen Schwerter” von Privataktionären gegenüber Unternehmensorganen und Großaktionären verloren.</p>


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		<title>Verkauf der STRABAG Hochbausparte an Züblin war rechtmäßig</title>
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		<pubDate>Wed, 21 Jan 2009 11:22:32 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Olaf Müller-Michaels</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Das OLG Köln hat mit Urteil vom 15. Januar 2009 (18 U 205/07, Pressemitteilung) den Verkauf der STRABAG-Hochbausparte an die Ed. Züblin AG für rechtmäßig erklärt. Die anders lautende Entscheidung der Vorinstanz wurde aufgehoben. Der Verkauf war ohne Hauptversammlungsbeschluss erfolgt. Die Ed. Züblin AG ist eine Schwestergesellschaft der STRABAG AG. Konzernmutter ist die österreichische STRABAG [...]


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			<content:encoded><![CDATA[<p>Das OLG Köln hat mit Urteil vom 15. Januar 2009 (18 U 205/07, <a title="OLG Köln, PM vom 16.01.2009: Verkauf der STRABAG-Hochbausparte an die Ed. Züblin AG war nicht rechtswidrig" href="http://www.olg-koeln.nrw.de/presse/archiv/archiv_2009/003__01-16_strabag-hochbau.pdf" target="_blank">Pressemitteilung</a>) den Verkauf der STRABAG-Hochbausparte an die Ed. Züblin AG für rechtmäßig erklärt. Die anders lautende Entscheidung der Vorinstanz wurde aufgehoben. Der Verkauf war ohne Hauptversammlungsbeschluss erfolgt. Die Ed. Züblin AG ist eine Schwestergesellschaft der STRABAG AG. Konzernmutter ist die österreichische STRABAG SE, die Mitte 2008 ca. 88% der Aktien der STRABAG AG und die Mehrheit der Aktien und Stimmen an der Ed. Züblin AG hält. Zwischen der STRABAG SE und der STRABAG AG besteht kein Beherrschungsvertrag. Die Minderheitsaktionäre stützten ihre Klage im wesentlichen auf zwei Gesichtspunkte. Erstens, der Verkauf der Hochbausparte stelle eine unzulässige Satzungsunterschreitung, faktische Eingliederung der STRABAG AG in die STRABAG SE, faktische Verschmelzung der STRABAG AG mit der Züblin AG, aber jedenfalls einen sogenannten “Holzmüller” Fall dar, so dass ein Beschluss der Hauptversammlung erforderlich gewesen wäre. Zweitens habe die STRABAG SE der STRABAG AG durch die Umstrukturierungsmaßnahmen “qualifizierte Nachteile” zugefügt, die sich nicht mehr einzeln ausgleichen ließen. Das OLG wies beide Argumentationslinien zurück. Eine Satzungsunterschreitung liege nicht vor, da noch kleinere Anteile des Hoch– und Ingenieurbaus bei der STRABAG AG verblieben waren; einen “Holzmüller” Fall stelle der Verkauf der Hochbausparte auch nicht dar. Nachteile seien nicht substantiiiert dargelegt worden. Es sei nicht ordnungsgemäß festgestellt worden, dass der Kaufpreis unangemessen niedrig gewesen sei. Außerdem habe die Hochbausparte in den letzten Jahren überwiegend Verluste erwirtschaftet, so dass die Abgabe auch wirtschaftlich kein Nachteil sei.</p>
<p>Leider liegt die Entscheidung noch nicht im Volltext vor. Die PM spricht von einem “umfangreichen Urteil”. Das wundert mich nicht, sind doch einige der umstrittensten Fragen der Verhaltenspflichten im faktischen Konzern Gegenstand dieses Rechtsstreits. Einerseits die ungeschriebene Kompetenz der Hauptversammlung bei Umstrukturierungsmaßnahmen (“Holzmüller” / “<a title="BGH, Urt. v. 26.04.2004, II ZR 155/02 - Gelatine" href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;sid=106854023a1864d456fc833eb87a3b7e&amp;nr=29132&amp;pos=3&amp;anz=5" target="_blank">Gelatine</a>” Rechsprechung). Andererseits die mit “qualifizierten Nachteilen” angesprochene weiter lebendige Lehre vom “qualifiziert faktischen Konzern”. Im Ergebnis stärkt das OLG Köln auf beiden Feldern die Rechtsstellung des herrschenden Unternehmens und schwächt die Position der Minderheitsaktionäre.</p>


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		<title>Regierungsentwurf des ARUG verabschiedet: Internet-HV und Mindestschwelle von 100 Aktien für Anfechtungsklagen</title>
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		<pubDate>Mon, 17 Nov 2008 17:55:22 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Olaf Müller-Michaels</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Am 5. November 2008 hat das Bundeskabinett den Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Aktionärsrichtlinie (ARUG) beschlossen. In einer Pressemitteilung des BMJ vom gleichen Tag werden die wesentlichen Inhalte und Ziele des Gesetzentwurfs ausführlich dargestellt. Im Kern geht es darum, die Aktionärspräsenz bei Hauptversammlungen zu erhöhen und mißbräuchliche Anfechtungsklagen sogenannter räuberischer Aktionäre weiter zu erschweren. [...]


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			<content:encoded><![CDATA[<p>Am 5. November 2008 hat das Bundeskabinett den <a title="RegE Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG)" href="http://www.bmj.de/files/-/3369/RegE_ARUG.pdf" target="_blank">Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Aktionärsrichtlinie (ARUG)</a> beschlossen. In einer <a title="Ein stabiler und moderner Rahmen für unsere Aktiengesellschaften" href="http://www.bmj.de/enid/98aa32d2dbc46c624f717e2bc8118324,ea8f30706d635f6964092d0935353031093a0979656172092d0932303038093a096d6f6e7468092d093131093a095f7472636964092d0935353031/Pressestelle/Pressemitteilungen_58.html" target="_blank">Pressemitteilung des BMJ</a> vom gleichen Tag werden die wesentlichen Inhalte und Ziele des Gesetzentwurfs ausführlich dargestellt. Im Kern geht es darum, die Aktionärspräsenz bei Hauptversammlungen zu erhöhen und mißbräuchliche Anfechtungsklagen sogenannter räuberischer Aktionäre weiter zu erschweren. Konkret wird es endlich möglich, per Internet an Hauptversammlungen teilzunehmen und seine Stimme abzugeben. Außerdem wird eine Mindestschwelle von 100 Aktien (bei einem Nominalwert oder rechnerischen Betrag des Grundkapitals von EUR 1 pro Aktie) für Anfechtungsklagen eingeführt. Das ist nichts halbes und nichts ganzes. Entweder hätte man eine wirklich spürbare Mindestschwelle wählen oder auf dieses rechtspolitisch sehr umstrittene Mittel völlig verzichten sollen.</p>


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		<title>Squeeze-out Beschluss bei HVB wirksam</title>
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		<pubDate>Fri, 29 Aug 2008 16:15:24 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Olaf Müller-Michaels</dc:creator>
				<category><![CDATA[Gesellschaftsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Anfechtungsklage]]></category>
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		<category><![CDATA[Squeeze-out]]></category>

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		<description><![CDATA[Nach einem gestern verkündeten Urteil der auf Aktienrecht spezialisierten 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts München I ist der Beschluss der Hauptversammlung der HypoVereinsbank (HVB) vom 26./27. Juni 2007, nach dem die Aktien der übrigen Aktionäre der HVB auf den Hauptaktionär Uni-Credito übertragen werden (Squeeze-out), wirksam (Quelle: Pressemitteilung des Gerichts vom 28. August 2008).  Damit [...]


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</ol>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Nach einem gestern verkündeten Urteil der auf Aktienrecht spezialisierten 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts München I ist der Beschluss der Hauptversammlung der HypoVereinsbank (HVB) vom 26./27. Juni 2007, nach dem die Aktien der übrigen Aktionäre der HVB auf den Hauptaktionär Uni-Credito übertragen werden (Squeeze-out), wirksam (Quelle: <a title="HVB: Squeeze-Out-Beschluss wirksam" href="http://www.justiz.bayern.de/gericht/lg/m1/presse/archiv/2008/01593/index.php" target="_blank">Pressemitteilung des Gerichts vom 28. August 2008</a>). </p>
<p>Damit bestätigt das Gericht seine Freigabeentscheidung vom 24. April 2008 (siehe hierzu: <a title="Permalink zu Squeeze-out Beschluss bei HypoVereinsbank kann eingetragen werden" rel="bookmark" href="http://www.verschmelzungsbericht.de/2008/04/25/squeeze-out-beschluss-bei-hypovereinsbank-kann-eingetragen-werden/">Squeeze-out Beschluss bei HypoVereinsbank kann eingetragen werden</a>). Die Urteilsgründe liegen noch nicht vor. Laut der Pressemitteilung soll das Urteil 243 Seiten umfassen und sich mit einer Vielzahl von Einwänden der über hundert Kläger auseinandersetzen. Im Mittelpunkt der Anfechtungsklagen stand die Frage der Bewertung der Bank Austria Beteiligung der HVB. Nach Ansicht des Gerichts kann dies letztlich offen bleiben, da alle Bewertungsfragen im Spruchverfahren zu klären seien. Im übrigen sei die Bewertung der Bank Austria Teil der Bewertungsgutachtens der beauftragten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft gewesen. Daher seien den Aktionären die entscheidungserheblichen Tatsachen mitgeteilt worden. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.</p>


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		<title>Squeeze-out Beschluss bei HypoVereinsbank kann eingetragen werden</title>
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		<pubDate>Fri, 25 Apr 2008 17:49:50 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Olaf Müller-Michaels</dc:creator>
				<category><![CDATA[Gesellschaftsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Anfechtungsklage]]></category>
		<category><![CDATA[HVB]]></category>
		<category><![CDATA[Squeeze-out]]></category>

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		<description><![CDATA[Das LG München I hat am 24. April 2008 entschieden, dass der Squeeze-out Beschluss der Hauptversammlung der HypoVereinsbank AG vom 26./27. Juni 2007 in das Handelsregister eingetragen werden kann (siehe Pressemitteilung des Gerichts vom 24.4.2008). Die Entscheidung erging im sogenannten Freigabeverfahren (§§ 327e Abs. 2, 319 Abs. 6 AktG). Ähnlich wie bei einstweiligen Verfügungen findet [...]


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</ol>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das LG München I hat am 24. April 2008 entschieden, dass der Squeeze-out Beschluss der Hauptversammlung der HypoVereinsbank AG vom 26./27. Juni 2007 in das Handelsregister eingetragen werden kann (siehe <a title="HVB: Squeeze-Out-Beschluss kann ins Handelsregister eingetragen werden, Az. 5 HK O 23244/07" href="http://www.justiz.bayern.de/gericht/lg/m1/presse/archiv/2008/01352/" target="_blank">Pressemitteilung des Gerichts vom 24.4.2008</a>). Die Entscheidung erging im sogenannten Freigabeverfahren (§§ <a title="§ 327e Eintragung des Übertragungsbeschlusses" href="http://bundesrecht.juris.de/aktg/__327e.html" target="_blank">327e Abs. 2</a>, <a title="§ 319 Eingliederung" href="http://bundesrecht.juris.de/aktg/__319.html" target="_blank">319 Abs. 6 AktG</a>). Ähnlich wie bei einstweiligen Verfügungen findet nur eine summarische Prüfung statt. Das LG München I hielt die Anfechtungsklagen der insgesamt 125 Aktionäre für offensichtlich unbegründet. Der Entscheidungstext liegt bisher nicht vor. Nach der Pressemitteilung soll der Beschluss fast 200 Seiten umfassen und eine Vielzahl von Rügen behandeln. Der Fantasie waren dabei offebar keine Grenzen gesetzt. So wurde etwa geltend gemacht, vor und während der Hauptversammlung seien die erforderlichen Unterlagen nicht ausgelegt worden, der die Hauptversammlung protokollierende Notar sei falsch – nämlich in der zweiten Reihe auf dem Podium – platziert gewesen und habe von dort aus nicht alles mitbekommen. Ich bin gespannt, ob nicht auf erfolgversprechendere Rügen dabei waren.</p>
<p>Der Beschluss kann noch mit der sofortigen Beschwerde zum OLG München angegriffen werden.</p>


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		<title>HypoVereinsbank HV-Beschluss zu Creditanstalt Verkauf nichtig</title>
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		<pubDate>Mon, 04 Feb 2008 17:42:27 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Olaf Müller-Michaels</dc:creator>
				<category><![CDATA[Gesellschaftsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Aktienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Anfechtungsklage]]></category>
		<category><![CDATA[Konzernrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Das LG München I hat in einem mit Spannung erwarteten Urteil am 31. Januar 2008 (5 HK O 19782/06) den Beschluss der Hauptversammlung der HypoVereinsbank AG vom 25. Oktober 2006, mit dem unter anderem der Verkauf der Bank Austria Creditanstalt an UniCredit genehmigt wurde, für nichtig erklärt. Im Kern hatten eine Reihe von Aktionären der [...]


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</ol>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das LG München I hat in einem mit Spannung erwarteten Urteil am 31. Januar 2008 (5 HK O 19782/06) den Beschluss der Hauptversammlung der HypoVereinsbank AG vom 25. Oktober 2006, mit dem unter anderem der Verkauf der Bank Austria Creditanstalt an UniCredit genehmigt wurde, für nichtig erklärt. Im Kern hatten eine Reihe von Aktionären der HypoVereinsbank vorgeworfen, die CA Aktien unter Wert an den neuen Konzernherren UniCredit verkauft zu haben.</p>
<p>Bisher liegt leider nur eine <a href="http://www.justiz.bayern.de/gericht/lg/m1/presse/archiv/2008/01108/index.php" title="Hauptversammlungsbeschluss der HypoVereinsbank nichtig, Az. 5 HK O 19782/06">Pressemitteilung des Gerichts</a> vor. Die Urteilsgründe des nicht rechtskräftigen Urteils sind noch nicht veröffentlicht. Nach der Pressemitteilung begründet das Gericht die Nichtigerklärung im wesentlichen damit, dass der Inhalt des Business Combination Agreements (BCA) mit UniCredit aus dem Jahr 2005 den Aktionären in der Einladung nicht ausreichend offengelegt wurde (<a href="http://www.gesetze-im-internet.de/aktg/__124.html" title="§ 124 Bekanntmachung der Tagesordnung">§ 124 Abs. 4 AktG</a>). Dieser Vertrag sei für das Verständnis des CA Verkaufs von zentraler Bedeutung. Außerdem sei auf der HV die Frage eines Aktionärs nach dem Unternehmenswert der CA bei Zugrundlegung eines niedrigeren Risikozuschlags nicht beantwortet worden (<a href="http://www.gesetze-im-internet.de/aktg/__131.html" title="§ 131 Auskunftsrecht des Aktionärs">§ 131 AktG</a>).</p>
<p>Konzernrechtlich höchst interessant wertete das Gericht das BCA als verdeckten Beherrschungsvertrag. Konsequenz: Der Vertrag ist unwirksam, da zu seiner Wirksamkeit ein HV-Beschluss erforderlich ist (<a href="http://www.gesetze-im-internet.de/aktg/__293.html" title="§ 293 Zustimmung der Hauptversammlung">§ 293 Abs. 1 AktG</a>). Damit wird nicht nur der Verkauf der CA Aktien, sondern der ganze Vertrag, der Grundlage für die Übernahme der HypoVereinsbank durch die italienische UniCredit war, in Frage gestellt. Das ist ein Donnerschlag. Wenn die Urteilsgründe vorliegen, werde ich mich ausführlicher mit dem Thema beschäftigen.</p>


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<li><a href='http://www.verschmelzungsbericht.de/2008/03/21/entlastungsbeschlusse-fur-vorstand-und-aufsichtsrat-der-deutschen-bank-nichtig/' rel='bookmark' title='Entlastungsbeschlüsse für Vorstand und Aufsichtsrat der Deutschen Bank nichtig'>Entlastungsbeschlüsse für Vorstand und Aufsichtsrat der Deutschen Bank nichtig</a></li>
<li><a href='http://www.verschmelzungsbericht.de/2008/08/29/squeeze-out-beschluss-bei-hvb-wirksam/' rel='bookmark' title='Squeeze-out Beschluss bei HVB wirksam'>Squeeze-out Beschluss bei HVB wirksam</a></li>
</ol></p>]]></content:encoded>
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