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	<title>Verschmelzungsbericht &#187; Aktionärsrechte</title>
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	<description>Wirtschaftsrecht von Prof. Dr. Olaf Müller-Michaels</description>
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		<title>OLG Köln erschwert Anfechtungsklage gegen Entlastungsbeschluss</title>
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		<pubDate>Sat, 15 Aug 2009 14:41:44 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Olaf Müller-Michaels</dc:creator>
				<category><![CDATA[Gesellschaftsrecht]]></category>
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		<description><![CDATA[Mit dem kürzlich veröffentlichten Urteil vom 9. Juli 2009 (18 U 167/08) hat das OLG Köln die Anforderungen an die erfolgreiche Anfechtung von Entlastungsbeschlüssen erhöht. Das Problem ist, dass die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat keine Rechtsfolgen hat, insbesondere nicht zu einem Verzicht auf Schadensersatzansprüche führt (§ 120 Abs. 2 Satz 2 AktG), Daher wird [...]


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</ol>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Mit dem kürzlich veröffentlichten <a title="OLG Köln, Urt. v. 9.7.2009, 18 U 167/08" href="http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/koeln/j2009/18_U_167_08urteil20090709.html" target="_blank">Urteil vom 9. Juli 2009 (18 U 167/08)</a> hat das OLG Köln die Anforderungen an die erfolgreiche Anfechtung von Entlastungsbeschlüssen erhöht. Das Problem ist, dass die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat keine Rechtsfolgen hat, insbesondere nicht zu einem Verzicht auf Schadensersatzansprüche führt (<a title="§ 120 Entlastung" href="http://bundesrecht.juris.de/aktg/__120.html" target="_blank">§ 120 Abs. 2 Satz 2 AktG</a>), Daher wird in der Literatur vertreten, dass solche Beschlüsse im freien Ermessen der Hauptversammlung stünden und folglich gar nicht anfechtbar seien. Der Bundesgerichtshof (BGH) steht dagegen auf dem Standpunkt, dass Entlastungsbeschlüsse anfechtbar sind, aber nur wenn das Verhalten von Vorstand oder Aufsichtsrat eindeutig<br />
einen schwerwiegenden Gesetzes– oder Satzungsverstoß  beinhaltet (<a title="BGH, Urt. v. 25.11.2002, II ZR 133/01" href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;sid=85d24425f8cb97e51808955739af4e31&amp;nr=25332&amp;pos=0&amp;anz=1" target="_blank">BGHZ 153, 47, 50 ff</a>). Dadurch soll, so der BGH, verhindert werden, dass eine zur Billigung rechtsbrechenden Verhaltens entschlossene Mehrheit gegen den Widerstand einer gesetzes– und satzungstreuen Minderheit eine Entlastung der Verwaltung jederzeit durchsetzen kann.</p>
<p>Das OLG Köln schließt sich dem zwar im Ausgangspunkt an, meint aber, ein schwerwiegender Verstoß könne nur dann angenommen werden, wenn die Verletzung von Gesetz oder Satzung den Teilnehmern der Hauptversammlung bekannt oder aufgrund der ihnen zugänglichen Informationen zumindest erkennbar war. Hierfür spreche, dass Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung bei der Anfechtung eines Entlastungsbeschlusses nicht das Verhalten der Organe sei, denen Entlastung erteilt worden ist, sondern der Beschluss der Hauptversammlung. Dieser Beschluss sei aber nur dann fehlerhaft, wenn die Hauptversammlung aufgrund der ihr bekannten Informationen erkannt habe oder zumindest hätte erkennen können, dass das Verhalten der Organe, denen Entlastung erteilt werde, rechts– oder satzungswidrig war. Würde man dagegen unabhängig von der Kenntnis bzw. Kenntnismöglichkeit der Hauptversammlung auf die objektive Rechts– oder Satzungswidrigkeit des Organverhaltens abstellen, würde das Verfahren der Anfechtung des Entlastungsbeschlusses, so das OLG Köln, zu einer Kontrolle der Rechts– und Satzungsmäßigkeit des Verhaltens von Vorstand/Aufsichtsrat umfunktioniert. Das vom Bundesgerichtshof aufgestellte Merkmal der Eindeutigkeit des Verstoßes würde dadurch bedeutungslos.</p>
<p>Diese Auffassung mag zwar begrifflich überzeugen, verhindert aber nicht, dass der Hauptaktionär rechtsbrechendes Verhalten gegen die Minderheit durchsetzen kann. Genau dies ist jedoch nach Auffassung des BGH der Grund für die Zulassung von Anfechtungsklagen gegen Entlastungsbeschlüsse. Nach dem Modell des BGH ist die Anfechtung von Entlastungsbeschlüssen also ein Instrument des Minderheitenschutzes. Dem wird das OLG Köln nicht gerecht, wenn es auf die Kenntnismöglichkeit der Hauptversammlung abstellt. Denn häufig wird die Mehrheit  versuchen, dass Fehlverhalten der Organe geheim zu halten. Ein Minderheitenschutz würde dann nicht erreicht. Schließlich zeigt die tatsächlich erhobene Anfechtungsklage, dass zumindest die Minderheit in dem angegriffenen Verhalten der Organe einen schwerwiegenden Gesetztesverstoß sieht. Es geht eben genau um die vom OLG Köln nicht gewollte Kontrolle der Rechts– und Satzungsmäßigkeit des Verhaltens der Organe. Das Merkmal der “Eindeutigkeit” wird auch nicht bedeutungslos, wie das OLG Köln befürchtet. Denn die Frage der “Eindeutigkeit” kann sich auch auf den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung beziehen.</p>
<p>Immerhin erkennt das OLG Köln, dass seine Auffassung nicht zwingend ist und lässt die Revision zum BGH zu. Ich bin gespannt, wie der BGH entscheidet.</p>


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		<title>ARUG Top 5</title>
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		<pubDate>Tue, 09 Jun 2009 14:18:41 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Olaf Müller-Michaels</dc:creator>
				<category><![CDATA[Gesellschaftsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Aktionärsrechte]]></category>
		<category><![CDATA[Anfechtungsklage]]></category>
		<category><![CDATA[ARUG]]></category>
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		<description><![CDATA[Mit dem Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG) wird das Aktiengesetz (AktG) erneut in wesentlichen Punkten abgeändert. Erst im Jahr 2005 war das AktG durch das Gesetz zur Unternehmensintegrität und zur Modernisierung des Anfechtungsrechts (UMAG) an vielen Stellen reformiert worden. Im Zuge der Finanzkrise ist im Oktober letzten Jahr durch das Finanzmarktstabilisierungsgesetz für Unternehmen des [...]


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</ol>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Mit dem <a title="Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG)" href="http://www.jura.uni-augsburg.de/fakultaet/lehrstuehle/moellers/materialien/materialdateien/040_deutsche_gesetzgebungsgeschichte/umsetzungsgesetz_aktionaersrechterichtlinie/pdf/arug_aktionaersrechte.pdf" target="_blank">Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG)</a> wird das <a title="Aktiengesetz" href="http://www.gesetze-im-internet.de/aktg/" target="_blank">Aktiengesetz (AktG)</a> erneut in wesentlichen Punkten abgeändert. Erst im Jahr 2005 war das AktG durch das <a title="Gesetz zur Unternehmensintegrität und Modernisierung des Anfechtungsrechts (UMAG)" href="http://www.jura.uni-augsburg.de/fakultaet/lehrstuehle/moellers/materialien/materialdateien/040_deutsche_gesetzgebungsgeschichte/umag_geschichte/umag_geschichte_pdfs/umag_bgbl_2005_2802.pdf" target="_blank">Gesetz zur Unternehmensintegrität und zur Modernisierung des Anfechtungsrechts (UMAG)</a> an vielen Stellen reformiert worden. Im Zuge der Finanzkrise ist im Oktober letzten Jahr durch das <a title="Gesetz zur Umsetzung eines Maßnahmenpakets zur Stabilisierung des Finanzmarktes (Finanzmarktstabilisierungsgesetz – FMStG)" href="http://www.bgblportal.de/BGBL/bgbl1f/bgbl108s1982.pdf" target="_blank">Finanzmarktstabilisierungsgesetz</a> für Unternehmen des Finanzsektors das Kapitalerhöhungsrecht modifiziert und im April diesen Jahres die <a title="Gesetz zur weiteren Stabilisierung des Finanzmarktes (Finanzmarktstabilisierungsergänzungsgesetz – FMStErgG)" href="http://www.bgblportal.de/BGBL/bgbl1f/bgbl109s0725.pdf" target="_blank">Rettungsübernahme</a> durch den Staat ermöglicht worden. Und demnächst stehen weitere Änderungen durch das <a title="Formulierungshilfe für die Fraktionen der CDU/CSU und SPD: Gesetz zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung (VorstAG)" href="https://ssl.bmj.de/files/-/3516/Formulierungshilfe%20RegE%20Gesetz%20zur%20Angemessenheit%20der%20Vorstandsverguetung.pdf" target="_blank">Gesetz zur Angemessenheit der Vorstandsvergütungen</a> ins Haus. Damit erreicht das Aktienrecht mittlerweile fast die Änderungsfrequenz des Steuerrechts.</p>
<p>Das ARUG tritt voraussichtlich am 1. Juli 2009 in Kraft. Die <a title="RICHTLINIE 2007/36/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 11. Juli 2007 über die Ausübung bestimmter Rechte von Aktionären in börsennotierten Gesellschaften" href="http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2007:184:0017:0024:DE:PDF" target="_blank">Aktionärsrechterichtlinie</a>, die durch das ARUG umgesetzt wird, zielte darauf ab, die Aktionärsinformation bei börsennotierten Aktiengesellschaften zu verbessern und die grenzüberschreitende Ausübung von Aktionärsrechten zu stärken. Der deutsche Gesetzgeber hat sich jedoch nicht auf eine 1:1 Umsetzung beschränkt, sondern ist auch noch auf anderen Feldern, die er für reformbedürftig hielt, tätig geworden. Dazu gehören der Kampf gegen die so genannten räuberischen Aktionäre und die verdeckte Sacheinlage. Im Folgenden fasse ich die aus meiner Sicht fünf wichtigsten Regelungskomplexe des ARUG zusammen:<span id="more-275"></span></p>
<p><strong>1. Online-HV und Briefwahl</strong></p>
<p>Bisher wurden Hauptversammlungen nur ausschnittsweise im Internet übertragen. Vor den Fragen der Aktionäre war zum Schutz vor deren Persönlichkeitsrechten Schluss mit der Liveübertragung. Das ändert sich mit dem ARUG nicht. Künftig können sich Aktionäre aber online zur Hauptversammlung zuschalten. Sie können ihr Fragerecht über das Internet ausüben und so auch abstimmen. Neben der Option für die Online-Teilnahme an der Hauptversammlung sieht das ARUG die Möglichkeit vor, als Aktionär per Briefwahl seine Stimme abzugeben. Das soll nicht nur mit dem klassischen Brief, sondern auch per Email gehen. Durch die Einführung der virtuellen Teilnahme und der Briefwahl soll die traditionell niedrige Präsenz der Aktionäre bei Hauptversammlungen verbessert werden. Das kommt besonders ausländischen Aktionären und Kleinaktionären zu Gute. Das ARUG ordnet diese Möglichkeiten aber nicht per Gesetz an, sondern macht sie von entsprechenden Satzungsänderungen abhängig. In der nächsten HV Saison werden wir daher sicher eine Reihe von Gesellschaften sehen, die ihre Satzung entsprechend anpassen.</p>
<p><strong>2. Information der Aktionäre über Webseite und Email</strong></p>
<p>Die Internetseite wird zum zentralen Informationsportal bei der Vorbereitung von Hauptversammlungen. Die Einberufungsunterlagen müssen alsbald nach Veröffentlichung im eBundesanzeiger auf die Internetseite der Gesellschaft gestellt werden. Die Hauptversammlung kann entscheiden, ob die Kommunikation mit den Aktionären in elektronischer Form erfolgen und auf den Papierversand komplett verzichtet werden soll.</p>
<p><strong>3. Vereinheitlichung der Hauptversammlungsfristen</strong></p>
<p>Die bisherigen Fristen im Vorfeld der Hauptversammlung haben immer wieder zu Unsicherheiten und Prozessen geführt. Dabei hat der Gesetzgeber zuletzt mit dem UMAG versucht, Sicherheit bei der so wichtigen Fristenfrage zu schaffen. Wird die Einberufungsfrist zu kurz berechnet, führt dies zur Nichtigkeit aller Hauptversammlungsbeschlüsse. Durch das UMAG wurden jedoch wieder neue Unklarheiten geschaffen. So ist etwa bei der Einberufungsfrist umstritten, ob der Tag der Einberufung bei der Frist mitzurechnen ist. Das ARUG stellt klar, dass der Tag der Einberufung nicht mitzuzählen ist. Umgekehrt formuliert: Es kann nur bis zum Ablauf des 31. Tages vor der Versammlung einberufen werden. Außerdem können Fristen nunmehr abweichend von den allgemeinen Vorschriften des BGB auch an Wochenenden und Feiertagen enden. Generell wird nur noch in Kalendertagen und nicht mehr in Werktagen gerechnet. Der Gesetzgeber begründet das damit, dass ein Feiertags– oder Freizeitschutz bei börsennotierten Aktiengesellschaften nicht mehr zeitgemäß sei. Außerdem sei es ausländischen Investoren nicht zuzumuten, Nachforschungen über deutsche Feiertage anzustellen. Weiter verkürzt das ARUG die maximale Frist, die die Gesellschaft für die Anmeldung der Aktionäre verlangen darf, von sieben auf sechs Tage. Die Überleitungsregeln erlauben letztmalig bei der Einberufung der nächsten Hauptversammlung eine Anwendung entgegenstehender Satzungsregeln. Diese müssen dann spätestens in dieser Hauptversammlung geändert werden. Bei vielen Gesellschaften dürfte hier Handlungsbedarf bestehen.</p>
<p><strong>4. Abmilderung der Rechtsfolgen bei verdeckten Sacheinlagen</strong></p>
<p>Mit dem <a title="Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG)" href="https://ssl.bmj.de/files/-/3339/Gesetz%20MoMiG.pdf" target="_blank">Gesetz zur Modernisierung des GmbH Rechts und zur Bekämpfung von Mißbräuchen (MoMiG)</a>, das im November 2008 in Kraft getreten ist, hat der Gesetzgeber für die GmbH das Recht der verdeckten Sacheinlage reformiert. Eine verdeckte Sacheinlage liegt vor, wenn die Gründer die Sachgründungsvorschriften dadurch zu umgehen versuchen, dass sie zwar formell eine Bareinlage leisten, der Gesellschaft aber wirtschaftlich eine Sache zufließt. Das kann etwa dadurch erreicht werden, dass die Gesellschaft kurz nach der Gründung mit der Bareinlage eine Maschine oder ein Grundstück von dem Gesellschafter kauft. Bisher war die Folge, dass der Gesellschafter seine Bareinlage noch einmal in voller Höhe erbringen muss. Diese harte Rechtsfolge wurde durch das MoMiG abgemildert. Jetzt muss der GmbH Gesellschafter nur noch die Wertdifferenz zwischen der vereinbarten Bareinlage und der tatsächlich eingebrachten Sache zahlen. Die gleiche Regelung soll mit dem ARUG auch für die Aktiengesellschaft eingeführt werden. Außerdem erleichtert das ARUG die Sachgründung einer AG mit Aktien anderer börsennotierter Unternehmen. Hier ist keine externe gutachterliche Bewertung mehr erforderlich, wenn der durchschnittliche Börsenkurs der letzten drei Monate angesetzt wird.</p>
<p><strong>5. Maßnahmen gegen missbräuchliche Anfechtungsklagen</strong></p>
<p>Schließlich geht der Gesetzgeber mit dem ARUG weiter gegen die so genannten räuberischen Aktionäre vor. Sie blockieren durch Anfechtungsklagen wichtige Hauptversammlungsentscheidungen, um sich persönliche Vorteile zu verschaffen. Durch das UMAG wurde bereits ein Freigabeverfahren bei Anfechtungsklagen eingeführt. Mit diesem kann die Gesellschaft gerichtlich die Eintragung von Hauptversammlungsbeschlüssen (wie Kapitalerhöhung oder Squeeze-out) erreichen, obwohl eine Anfechtungsklage anhängig ist. Es hatte sich jedoch gezeigt, dass das Freigabeverfahren immer noch zu   lange dauert, so dass die Gesellschaften häufig weiter gezwungen waren, den Forderungen der „Berufsaktionäre“ nachzugeben. Das ARUG verkürzt das Freigabeverfahren, indem es die Oberlandesgerichte für in erster und letzter Instanz zuständig erklärt. Außerdem werden den Gerichten mit dem ARUG klarere Leitlinien für ihre Entscheidung gegeben. Hierzu führt das ARUG eine Mindestschwelle für den Aktienbesitz ein. Hält der klagende Aktionär weniger als EUR 1.000 des Nennbetrags, ist zugunsten der Gesellschaft zu entscheiden. Dieses „Bagatellquorum“ führt also nicht dazu, dass der Kläger seine Klagebefugnis insgesamt verliert, er verliert aber das Freigabeverfahren. Nach der Umsetzung des angefochtenen Hauptversammlungsbeschlusses kann er nur noch Schadensersatz verlangen, wenn sich die Maßnahme im Anfechtungsprozess als rechtswidrig erweist.  Eine kreative Lösung, mit der einerseits erreicht wird, dass von der Hauptversammlung beschlossene wesentliche Strukturmaßnahmen zügig umgesetzt werden können. Anderseits wird damit de facto Kleinaktionären ihr schärfstes Schwert genommen. Denn EUR 1.000 nominal bedeuten bei den aktuellen Kursen vieler DAX Werte regelmäßig zwischen EUR 20.000 und EUR 80.000 Investment in eine einzelne Aktie.</p>
<p><strong>6. Fazit</strong></p>
<p>Mit dem ARUG finden die neuen Medien und Kommunikationsmöglichkeiten des Internet Einzug in das Aktienrecht. Aktionäre können online an Hauptversammlungen teilnehmen und ihre Stimme abgeben. Die Webseite der Gesellschaft wird das zentrale Portal für hauptversammlungsrelevante Informationen. Außerdem regelt der Gesetzgeber das fehleranfällige Feld der Fristenberechnung im Vorfeld von Hauptversammlungen neu und mildert die Rechtsfolgen von verdeckten Sacheinlagen ab. Blockierende Anfechtungsklagen können nach dem ARUG nur noch erhoben werden, wenn der Aktionär EUR 1.000 nominal (das entspricht regelmäßig zwischen EUR 20.000 und EUR 80.000 Investment) hält.</p>


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		<title>Verkauf der STRABAG Hochbausparte an Züblin war rechtmäßig</title>
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		<pubDate>Wed, 21 Jan 2009 11:22:32 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Olaf Müller-Michaels</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Das OLG Köln hat mit Urteil vom 15. Januar 2009 (18 U 205/07, Pressemitteilung) den Verkauf der STRABAG-Hochbausparte an die Ed. Züblin AG für rechtmäßig erklärt. Die anders lautende Entscheidung der Vorinstanz wurde aufgehoben. Der Verkauf war ohne Hauptversammlungsbeschluss erfolgt. Die Ed. Züblin AG ist eine Schwestergesellschaft der STRABAG AG. Konzernmutter ist die österreichische STRABAG [...]


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<p>Leider liegt die Entscheidung noch nicht im Volltext vor. Die PM spricht von einem “umfangreichen Urteil”. Das wundert mich nicht, sind doch einige der umstrittensten Fragen der Verhaltenspflichten im faktischen Konzern Gegenstand dieses Rechtsstreits. Einerseits die ungeschriebene Kompetenz der Hauptversammlung bei Umstrukturierungsmaßnahmen (“Holzmüller” / “<a title="BGH, Urt. v. 26.04.2004, II ZR 155/02 - Gelatine" href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;sid=106854023a1864d456fc833eb87a3b7e&amp;nr=29132&amp;pos=3&amp;anz=5" target="_blank">Gelatine</a>” Rechsprechung). Andererseits die mit “qualifizierten Nachteilen” angesprochene weiter lebendige Lehre vom “qualifiziert faktischen Konzern”. Im Ergebnis stärkt das OLG Köln auf beiden Feldern die Rechtsstellung des herrschenden Unternehmens und schwächt die Position der Minderheitsaktionäre.</p>


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<li><a href='http://www.verschmelzungsbericht.de/2006/01/09/bgh-reduziert-haftungsrisiken-fur-verkaufer-von-vorrats-gmbhs/' rel='bookmark' title='BGH reduziert Haftungsrisiken für Verkäufer von “Vorrats” GmbHs'>BGH reduziert Haftungsrisiken für Verkäufer von “Vorrats” GmbHs</a></li>
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