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	<title>Verschmelzungsbericht &#187; Aktienrecht</title>
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	<description>Wirtschaftsrecht von Prof. Dr. Olaf Müller-Michaels</description>
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		<title>Kein zeitanteiliger Ausgleichsanspruch nach Squeeze out</title>
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		<pubDate>Fri, 22 Jul 2011 07:17:18 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Olaf Müller-Michaels</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Unter diesem Titel ist im Heft 29 des Betriebs-Berater vom 18. Juli 2011 ein Kommentar von mir zum jüngsten Wella-Urteil des BGH (Urt. v. 19.4.2011 — II ZR 237/09) erschienen. Der Bundesgerichtshof hat in diesem Urteil entschieden, dass ein Minderheitsaktionär keinen anteiligen Anspruch auf Zahlung des festen Ausgleichs für das Geschäftsjahr hat, in dem der [...]


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<li><a href='http://www.verschmelzungsbericht.de/2010/08/15/squeeze-out-abfindung-reloaded-2-0/' rel='bookmark' title='Squeeze-out Abfindung Reloaded 2.0'>Squeeze-out Abfindung Reloaded 2.0</a></li>
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			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://www.verschmelzungsbericht.de/wp-content/uploads/20110718_MM_BB_2011_1744.pdf"><img class="alignleft size-medium wp-image-637" title="Müller-Michaels, BB 2011, 1744 - Kein zeitanteiliger Ausgleichsanspruch nach Squeeze-out" src="http://www.verschmelzungsbericht.de/wp-content/uploads/20110718_MM_BB_2011_1744_PIC-212x300.jpg" alt="" width="212" height="300" /></a>Unter diesem Titel ist im Heft 29 des <a title="Betriebs-Berater" href="http://betriebs-berater.de/" target="_blank">Betriebs-Berater</a> vom 18. Juli 2011 ein Kommentar von mir zum jüngsten Wella-Urteil des BGH (<a title="BGH, Urt. v. 19.4.2011 - II ZR 237/09 - Wella" href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;sid=60a516158ccd5b88ac527c6bb07998ba&amp;nr=56432&amp;pos=1&amp;anz=3" target="_blank">Urt. v. 19.4.2011 — II ZR 237/09</a>) erschienen.</p>
<p>Der Bundesgerichtshof hat in diesem Urteil entschieden, dass ein Minderheitsaktionär keinen anteiligen Anspruch auf Zahlung des festen Ausgleichs für das Geschäftsjahr hat, in dem der Squeeze-out-Beschluss im Handelsregister eingetragen wird. Denn der Anspruch auf Ausgleichszahlung entsteht, so der BGH, nicht unterjährig, sondern erst mit dem Ende der nächsten ordentlichen Hauptversammlung. Etwaige Vermögensnachteile sind, so der BGH, mit der Squeeze-out-Abfindung abgegolten. Konkret konnte damit der klagende Wella-Aktionär für das Geschäftsjahr 1.7.2006 bis 30.6.2007 keine Ausgleichszahlung verlangen; der Squeeze out wurde am 12.11.2007 eingetragen, die ordentliche Hauptversammlung für das Geschäftsjahr fand aber erst am 23.1.2008 statt.</p>
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<pre></pre>


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		<title>Neues zur Sonderprüfung</title>
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		<pubDate>Wed, 15 Sep 2010 18:48:28 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Olaf Müller-Michaels</dc:creator>
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		<description><![CDATA[ist der Titel eines Vortrags, den ich heute auf der  Veranstaltung “Hauptversammlungssaison 2011″ aus der Reihe stocks &#38; standards der Deutschen Börse in Frankfurt gehalten habe. Im Wesentlichen geht es um das aktienrechtliche Instrument der Sonderprüfung (§ 142 AktG), das durch die Finanz– und Wirtschaftskrise und durch die vereinfachte gerichtliche Durchsetzung durch Minderheitsaktionäre stark an [...]


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</ol>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://www.verschmelzungsbericht.de/wp-content/uploads/20100915_Praesentation_Sonderpruefung.pdf"><img class="alignleft size-medium wp-image-534" title="Neues zur Sonderprüfung" src="http://www.verschmelzungsbericht.de/wp-content/uploads/20100915_Praesentation_Sonderpruefung-300x225.jpg" alt="" width="240" height="180" /></a>ist der Titel eines Vortrags, den ich heute auf der  Veranstaltung “Hauptversammlungssaison 2011″ aus der Reihe stocks &amp; standards der Deutschen Börse in Frankfurt gehalten habe. Im Wesentlichen geht es um das aktienrechtliche Instrument der Sonderprüfung (<a title="§ 142 Bestellung der Sonderprüfer" href="http://www.gesetze-im-internet.de/aktg/__142.html" target="_blank">§ 142 AktG</a>), das durch die Finanz– und Wirtschaftskrise und durch die vereinfachte gerichtliche Durchsetzung durch Minderheitsaktionäre stark an Bedeutung gewonnen hat. Der Vortrag behandelt die formellen und materiellen Voraussetzungen für eine Sonderprüfung und eine Reihe von aktuellen Gerichtsentscheidungen zum Thema (insb. IKB und Mistral Media). Sie können die Präsentation durch Klick auf das Vorschaubild herunter laden.</p>


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		<title>Haftung von Aufsichtsräten gegenüber Aktionären (“Rhein Grund”)</title>
		<link>http://www.verschmelzungsbericht.de/2008/08/10/haftung-von-aufsichtsraten-gegenuber-aktionaren-rhein-grund/</link>
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		<pubDate>Sun, 10 Aug 2008 09:43:13 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Olaf Müller-Michaels</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat mit seinem kürzlich veröffentlichten Urteil vom 23. Juni 2008 (I-9 U 22/08) einem Aktionär einen direkten Schadensersatzanspruch gegen den Vorsitzenden des Aufsichtsrats zugesprochen. Dabei ging es Aktien der Düsseldorfer Rhein Grund Capital AG (heute Aufina Holding AG). Der Vorstandsvorsitzende war wegen Betrug und Untreue bei mehreren Kapitalerhöhungen verurteilt worden. Das Geld wurde nicht [...]


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			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat mit seinem kürzlich veröffentlichten <a href="http://www.verschmelzungsbericht.de/wp-content/uploads/2008/08/20080623_olg_duesseldorf_i-9_u_22_08_rhein_grund.pdf">Urteil vom 23. Juni 2008 (I-9 U 22/08)</a> einem Aktionär einen direkten Schadensersatzanspruch gegen den Vorsitzenden des Aufsichtsrats zugesprochen. Dabei ging es Aktien der Düsseldorfer Rhein Grund Capital AG (heute Aufina Holding AG). Der Vorstandsvorsitzende war wegen Betrug und Untreue bei mehreren Kapitalerhöhungen verurteilt worden. Das Geld wurde nicht in das (gar nicht existierende) operative Geschäft investiert, sondern für Privatzwecke verwandt. Der Aufsichtsratsvorsitzende wollte von alle dem nichts gewusst haben.</p>
<p>Juristisch ist eine unmittelbare Haftung von Mitgliedern des Aufsichtsrats gegenüber Aktionären die Ausnahme. § 116 S. 1 i.V.m. § 93 Abs. 2 AktG gibt lediglich der Gesellschaft selbst einen Schadensersatzanspruch gegen Aufsichtsräte, die ihre Pflichten verletzen. Als Anspruchsgrundlage musste daher mal wieder die vorsätzliche sittenwidrige Schädigung (§ 826 BGB) herhalten und zwar hier zusammen mit § 830 Abs. 2 BGB als Beihilfe zur Haupttat des Vorstands. Als Beihilfehandlung lässt das OLG Düsseldorf bereits die aktienrechtlich erforderliche Mitwirkung des Aufsichtsrats an den betrügerischen Kapitalerhöhungen des Vorstands aus dem genehmigten Kapital (§ 202 Abs. 3 Satz 2 AktG) genügen. Für den Vorsatz reicht, so das OLG, bewusstes Sichverschließen aus. Bewusst verschließt sich, wer trotz starker Verdachtsmomente Möglichkeiten, sich Klarheit zu verschaffen nicht wahrnimmt, weil er gerade vermeiden will, dass aus einem Verdacht Gewissheit wird. Für den Beklagten habe sich die Frage aufgedrängt, wo ohne operatives Geschäft die Millionenbeträge aus den Kapitalerhöhungen blieben. Dieser Frage habe sich der beklagte Aufsichtsratsvorsitzende bewusst verschlossen.</p>
<p>Durch das Urteil wird der Haftung des Aufsichtsrats ein weiterer dogmatischer Pfeiler hinzugefügt. Unmittelbare Ansprüche von Aktionären sind besonders bedrohlich. Auf der anderen Seite geht es im Fall Rhein Grund um dreistes, strafrechtlich relevantes Verhalten. Wer da mitmacht, muss sich nicht wundern, wenn juristisch Wege gefunden werden, ihn persönlich in Haftung zu nehmen. In jedem Fall bleibt der Trend zur Erhöhung der Haftungsrisiken für Vorstand und Aufsichtsrat durch Gesetzgeber und Rechtsprechung ungebrochen. Da lohnt auch ein Blick in die Bedingungen der D&amp;O und E&amp;O Versicherungen, ob alle praxisrelevanten Fälle abgedeckt sind.</p>


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<li><a href='http://www.verschmelzungsbericht.de/2008/05/23/haftung-von-wirtschaftsprufern-gegenuber-dritten-edw-unterliegt-gegen-ernst-young/' rel='bookmark' title='Haftung von Wirtschaftsprüfern gegenüber Dritten: EdW unterliegt gegen Ernst &amp; Young'>Haftung von Wirtschaftsprüfern gegenüber Dritten: EdW unterliegt gegen Ernst &amp; Young</a></li>
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		<title>Risikomanagement: Haftungsfragen für Vorstand und Aufsichtsrat</title>
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		<pubDate>Mon, 18 Feb 2008 19:19:10 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Olaf Müller-Michaels</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Das ist der Titel eines Vortrags, den ich heute auf dem Seminar “Unternehmen und Prüfungsausschuss vor neuen Herausforderungen — 8. EU-Richtlinie und BilMoG -” des Deutschen Aktieninstituts (DAI) gehalten habe. Er kann durch Klick auf das Bild links herunter geladen werden. Ähnliche Beiträge:Entlastungsbeschlüsse für Vorstand und Aufsichtsrat der Deutschen Bank nichtig Schaeffler Anwalt Koerfer vorerst [...]


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</ol>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://www.verschmelzungsbericht.de/wp-content/uploads/2008/02/20080212-haftungsfragen-dai-mm.pdf" onclick="window.open('http://www.verschmelzungsbericht.de/wp-content/uploads/2008/02/20080212-haftungsfragen-dai-mm.pdf','popup','width=842,height=595,scrollbars=no,resizable=yes,toolbar=no,directories=no,location=no,menubar=no,status=yes,left=0,top=0');return false"><img src="http://www.verschmelzungsbericht.de/wp-content/uploads/2008/02/20080212-haftungsfragen-dai-mm-tm.jpg" title="Risikomanagement: Haftungsfragen für Vorstand und Aufsichtsrat" alt="Risikomanagement: Haftungsfragen für Vorstand und Aufsichtsrat" vspace="4" hspace="6" align="left" border="1" width="141" height="100" /></a>Das ist der Titel eines Vortrags, den ich heute auf dem Seminar “Unternehmen und Prüfungsausschuss vor neuen Herausforderungen — 8. EU-Richtlinie und BilMoG -” des <a href="http://dai.de/" title="Deutsches Aktieninstitut">Deutschen Aktieninstituts (DAI)</a> gehalten habe. Er kann durch Klick auf das Bild links herunter geladen werden.</p>


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		<title>HypoVereinsbank HV-Beschluss zu Creditanstalt Verkauf nichtig</title>
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		<pubDate>Mon, 04 Feb 2008 17:42:27 +0000</pubDate>
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		<description><![CDATA[Das LG München I hat in einem mit Spannung erwarteten Urteil am 31. Januar 2008 (5 HK O 19782/06) den Beschluss der Hauptversammlung der HypoVereinsbank AG vom 25. Oktober 2006, mit dem unter anderem der Verkauf der Bank Austria Creditanstalt an UniCredit genehmigt wurde, für nichtig erklärt. Im Kern hatten eine Reihe von Aktionären der [...]


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</ol>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das LG München I hat in einem mit Spannung erwarteten Urteil am 31. Januar 2008 (5 HK O 19782/06) den Beschluss der Hauptversammlung der HypoVereinsbank AG vom 25. Oktober 2006, mit dem unter anderem der Verkauf der Bank Austria Creditanstalt an UniCredit genehmigt wurde, für nichtig erklärt. Im Kern hatten eine Reihe von Aktionären der HypoVereinsbank vorgeworfen, die CA Aktien unter Wert an den neuen Konzernherren UniCredit verkauft zu haben.</p>
<p>Bisher liegt leider nur eine <a href="http://www.justiz.bayern.de/gericht/lg/m1/presse/archiv/2008/01108/index.php" title="Hauptversammlungsbeschluss der HypoVereinsbank nichtig, Az. 5 HK O 19782/06">Pressemitteilung des Gerichts</a> vor. Die Urteilsgründe des nicht rechtskräftigen Urteils sind noch nicht veröffentlicht. Nach der Pressemitteilung begründet das Gericht die Nichtigerklärung im wesentlichen damit, dass der Inhalt des Business Combination Agreements (BCA) mit UniCredit aus dem Jahr 2005 den Aktionären in der Einladung nicht ausreichend offengelegt wurde (<a href="http://www.gesetze-im-internet.de/aktg/__124.html" title="§ 124 Bekanntmachung der Tagesordnung">§ 124 Abs. 4 AktG</a>). Dieser Vertrag sei für das Verständnis des CA Verkaufs von zentraler Bedeutung. Außerdem sei auf der HV die Frage eines Aktionärs nach dem Unternehmenswert der CA bei Zugrundlegung eines niedrigeren Risikozuschlags nicht beantwortet worden (<a href="http://www.gesetze-im-internet.de/aktg/__131.html" title="§ 131 Auskunftsrecht des Aktionärs">§ 131 AktG</a>).</p>
<p>Konzernrechtlich höchst interessant wertete das Gericht das BCA als verdeckten Beherrschungsvertrag. Konsequenz: Der Vertrag ist unwirksam, da zu seiner Wirksamkeit ein HV-Beschluss erforderlich ist (<a href="http://www.gesetze-im-internet.de/aktg/__293.html" title="§ 293 Zustimmung der Hauptversammlung">§ 293 Abs. 1 AktG</a>). Damit wird nicht nur der Verkauf der CA Aktien, sondern der ganze Vertrag, der Grundlage für die Übernahme der HypoVereinsbank durch die italienische UniCredit war, in Frage gestellt. Das ist ein Donnerschlag. Wenn die Urteilsgründe vorliegen, werde ich mich ausführlicher mit dem Thema beschäftigen.</p>


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		<title>BGH fährt scharfen Kurs gegenüber “Financial Assistance”</title>
		<link>http://www.verschmelzungsbericht.de/2008/01/26/bgh-fahrt-scharfen-kurs-gegenuber-financial-assistance/</link>
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		<pubDate>Sat, 26 Jan 2008 19:44:46 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Olaf Müller-Michaels</dc:creator>
				<category><![CDATA[Gesellschaftsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Aktienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Financial Assistance]]></category>

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		<description><![CDATA[Mit Urteil vom 13. November 2007 (XI ZR 294/07) hat der BGH einen "mittelbaren" Aktionär zur Rückzahlung eines Darlehens verurteilt, das die klagende AG zum Erwerb von Aktien der Gesellschaft gewährt hatte. In Anlehnung an das englische Recht spricht man neudeutsch bei solchen Darlehen von "Financial Assistance". Inhaltlich zeigt das Urteil, dass Konstruktionen, mit denen § 71a AktG umgangen werden soll, sehr gefährlich sind. Pikant ist die Argumentation des BGH auch deshalb, weil der Regierungsentwurf des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) die Rückzahlung von Aktionärsdarlehen ausdrücklich vom Anwendungsbereich des § 57 AktG ausnehmen will. Der BGH findet das offenbar nicht gut.


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</ol>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Mit <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;sid=dba6126e20021238c5f1b41466a8a3ed&amp;nr=42313&amp;pos=20&amp;anz=22" title="BGH, Urteil v. 13.11.2007 - XI ZR 294/07" target="_blank">Urteil vom 13. November 2007 (XI ZR 294/07)</a> hat der BGH einen “mittelbaren” Aktionär zur vorzeitigen Rückzahlung eines Darlehens verurteilt, das die klagende AG zum Erwerb ihrer Aktien gewährt hatte. In Anlehnung an das englische Recht spricht man neudeutsch bei solchen Darlehen von “<a href="http://en.wikipedia.org/wiki/Financial_assistance" title="Wikipedia: Financial Assistance" target="_blank">Financial Assistance</a>”. Nach <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/aktg/__71a.html" target="_blank" title="§ 71a Umgehungsgeschäfte">§71a AktG</a> sind Darlehen, die eine Aktiengesellschaft Dritten zum Erwerb ihrer Aktien auszahlt, grundsätzlich unzulässig. Der Gesetzgeber sieht darin eine Umgehung des grundsätzlich verbotenen Erwerbs eigener Aktien (<a href="http://www.gesetze-im-internet.de/aktg/__71.html" title="§ 71 Erwerb eigener Aktien" target="_blank">§ 71 AktG</a>). Hier hatten die Beteiligten jedoch einige Klimmzüge unternommen, um dem Nichtigkeitsverdikt von § 71a AktG zu entgehen. So war das Darlehen nicht an den zukünftigen Aktionär selbst, sondern an eine Rechtsanwältin ausgezahlt worden. Außerdem trat die Ehefrau eines Vorstands der beklagten “mittelbaren” Aktionärin als treuhänderische Käuferin der Aktien auf. Die Beklagte behauptete nun, mit der Rechtsanwältin nichts zu tun zu haben. Ferner sei das Darlehen für den Kauf nunmehr wertloser Aktien eingesetzt worden. Daher sei man entreichert. Das überzeugt den BGH nicht. <span id="more-133"></span>Die Auszahlung an die Rechtsanwältin sei der Klägerin zuzurechnen. Die Summe sei, wie abgesprochen, zum Erwerb von Aktien durch die Treuhänderin der Beklagten verwendet worden. Schwieriger war der Einwand der Entreicherung. In der juristischen Literatur ist nämlich umstritten, ob bei einem Verstoß gegen § 71a AktG die Rückforderung über die allgemeinen Bereicherungsregeln (§§ 812 ff BGB) oder über die Spzeialnorm des <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/aktg/__62.html" target="_blank" title="§ 62 Haftung der Aktionäre beim Empfang verbotener Leistungen">§ 62 Abs. 1 AktG</a> erfolgt. Sind erstere anwendbar, greift der Entreicherungseinwand (<a href="http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__818.html" target="_blank" title="§ 818 Umfang des Bereicherungsanspruchs">§ 818 Abs. 3 BGB</a>), bei § 62 AktG nicht. Nach § 62 Abs. 1 Satz 1 AktG haben Aktionäre der Gesellschaft Leistungen, die sie entgegen den Vorschriften dieses Gesetzes von ihr empfangen haben, zurück zu gewähren. Der BGH lässt die Frage, ob § 62 AktG auch für § 71a AktG gilt, offen. Nach seinem Urteil greift § 62 AktG in diesem Fall unabhängig von § 71a AktG auch wegen Verstoßes gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr (<a href="http://www.gesetze-im-internet.de/aktg/__57.html" target="_blank" title="§ 57 Keine Rückgewähr, keine Verzinsung der Einlagen">§ 57 AktG</a>) ein. Die vielfach vertretene außerordentlich weite Auslegung dieser Vorschrift wird damit vom BGH erneut bestätigt.</p>
<p>Die Beklagte sei Aktionärin im Sinne vom §§ 57, 62 AktG. Schuldner dieses Anspruchs sei auch der faktische Aktionär, der wirtschaftlich betrachtet, eine Aktionärsposition bekleide und als Treugeber die Aktien durch einen anderen halten lasse. Es schade auch nicht, dass die Beklagte zum Zeitpunkt der Auszahlung des Darlehens noch gar nicht (faktische) Aktionärin gewesen sei. Auch zukünftige Aktionäre könnten nach allgemeiner Meinung in Anspruch genommen werden, wenn zwischen der verbotswidrigen Leistung und dem Erwerb der Aktien ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang bestehe und die Leistung mit Rücksicht auf die künftige Aktionärsstellung erfolge. Darlehensauszahlung und Aktienerwerb waren hier am gleichen Tag erfolgt. Kein Zweifel also, dass diese Voraussetzung erfüllt ist. Der Darlehensvertrag sei, so der BGH, auch kein von § 57 AktG nicht verbotenes drittübliches Umsatzgeschäft mit einem Aktionär gewesen. Daran fehle es schon deshalb, weil das Darlehen in unüblicher Weise ohne Sicherheit gewährt worden sei.</p>
<p>Eigentlich hätte der BGH auch gleich entscheiden können, dass § 62 AktG generell bei verbotener Financial Assistance gilt. Dann hätte es des Umwegs über § 57 AktG nicht bedurft. Es sind bei der weiten Auslegung des Begriffs des Aktionärs kaum Fälle denkbar, in denen zwar ein Verstoß gegen §71a, nicht aber gegen § 57 AktG vorliegt. Inhaltlich zeigt das Urteil, dass Konstruktionen, mit denen § 71a AktG umgangen werden soll, sehr gefährlich sind. <strike>Pikant ist die Argumentation des BGH auch deshalb, weil der <a href="http://www.bmj.de/files/-/2109/RegE%20MoMiG.pdf" target="_blank" title="Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) ">Regierungsentwurf des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG)</a> die Rückzahlung von Aktionärsdarlehen ausdrücklich vom Anwendungsbereich des § 57 AktG ausnehmen will. Der BGH findet das offenbar nicht gut.</strike></p>


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		<title>Aktienoptionen für Vorstände im Konzern: Lechwerke</title>
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		<pubDate>Thu, 24 Jan 2008 16:23:51 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Olaf Müller-Michaels</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Für die Zeitschrift für Corporate Governance (ZCG) habe ich eine kritische Anmerkung zum Lechwerke Urteil des LG München I geschrieben. Sie können den Beitrag durch Klicken auf das Bild links herunter laden. In dem Urteil geht es im Kern um die Frage, ob es zulässig ist, dass Vorstände einer abhängigen Konzerngesellschaft am Incentiveprogramm der Konzernmutter (hier: RWE [...]


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			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://www.verschmelzungsbericht.de/mint/pepper/tillkruess/downloads/tracker.php?uri=http://www.verschmelzungsbericht.de/wp-content/uploads/2008/01/ZCG200817.pdf" onclick="window.open(http://www.verschmelzungsbericht.de/mint/pepper/tillkruess/downloads/tracker.php?uri=http://www.verschmelzungsbericht.de/wp-content/uploads/2008/01/ZCG200817.pdf','popup','width=596,height=842,scrollbars=no,resizable=yes,toolbar=no,directories=no,location=no,menubar=no,status=yes,left=0,top=0');return false"><img src="http://www.verschmelzungsbericht.de/wp-content/uploads/2008/01/mueller-michaels-zcg-1-08-14-tm.jpg" title="Müller-Michaels, Anreizprogramme für Vorstände im Konzern, ZCG 2008, 17" alt="Müller-Michaels, Anreizprogramme für Vorstände im Konzern, ZCG 2008, 17" vspace="10" hspace="10" align="left" border="1" width="70" height="100" /></a>Für die <a href="http://zcgdigital.info/homepage.html" title="ZCG Digital" target="_blank">Zeitschrift für Corporate Governance (ZCG)</a> habe ich eine kritische Anmerkung zum Lechwerke Urteil des LG München I geschrieben. Sie können den Beitrag durch Klicken auf das Bild links herunter laden. In dem Urteil geht es im Kern um die Frage, ob es zulässig ist, dass Vorstände einer abhängigen Konzerngesellschaft am Incentiveprogramm der Konzernmutter (hier: RWE AG) teilnehmen. Problem dabei ist, dass der Vorstand auch im faktischen Konzern im Zweifel zugunsten seines eigenen Unternehmens und nicht zugunsten der Obergesellschaft agieren muss. Das wird frei nach dem Motto „Wes Brot ich ess, des Lied ich sing“ schwerer, wenn die Vorstandsvergütung so ausgestaltet ist, dass der Vorstand der abhängigen Gesellschaft für seinen eigenen finanziellen Vorteil primär an einer guten Kursentwicklung der Aktie der Konzernmutter interessiert ist. Das Landgericht München I hat mit seinem Urteil vom 23. August 2007 eine Incentivierung zugunsten der Konzernmutter dennoch für zulässig erachtet. Ich halte das Urteil nicht für richtig. Die Unabhängigkeit des Vorstands ist eine der wesentlichen Eckpfeiler des Aktienrechts. Wird sie durch eine übermäßige Motivierung zugunsten der Konzernmutter gefährdet, ist das ein schwerwiegender Gesetzesverstoß. Dazu kommt, dass die Lechwerke AG selbst börsennotiert ist, also ohne weiteres eine auf die Kursentwicklung der Lechwerke ausgerichtete Zusatzvergütung hätte gewährt werden können. Schließlich muss die Lechwerke AG auch noch selbst die Zahlungen an die Vorstände aus dem auf die Entwicklung der RWE Aktie bezogenen Programm leisten. Gerade in der aufgeheizten öffentlichen Diskussion um Vorstandsvergütungen sollten die Gerichte ihre Möglichkeiten nutzen, klare Pfeiler einzusetzen.</p>


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