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	<title>Verschmelzungsbericht &#187; AEUV</title>
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	<description>Wirtschaftsrecht von Prof. Dr. Olaf Müller-Michaels</description>
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		<title>Skript Europarecht 2011</title>
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		<pubDate>Fri, 11 Feb 2011 15:16:56 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Olaf Müller-Michaels</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Heute habe ich mein Skript Europarecht 2011 fertiggestellt. Ich setze es zum Sommersemester 2011 in den Bachelor Studiengängen International Management und Wirtschaftsrecht an der FOM Hochschule für Oekonomie &#38; Management ein. Gegenüber der Version aus dem letzten Jahr (Skript Europarecht 2010) neu hinzu gekommen sind Ausführungen zum Euro-Rettungsschirm und zu einer Reihe von Gerichtsentscheidungen (Sportwetten [...]


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</ol>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://www.verschmelzungsbericht.de/wp-content/uploads/20110210_FOM_Europarecht.pdf"><img class="alignleft size-medium wp-image-579" title="Skript Europarecht 2011" src="http://www.verschmelzungsbericht.de/wp-content/uploads/20110210_FOM_Europarecht-300x225.jpg" alt="" width="300" height="225" /></a>Heute habe ich mein <a href="http://www.verschmelzungsbericht.de/wp-content/uploads/20110210_FOM_Europarecht.pdf">Skript Europarecht 2011</a> fertiggestellt. Ich setze es zum Sommersemester 2011 in den Bachelor Studiengängen <a title="Studiengang International Management" href="http://www.fom.de/bachelor_of_international_management.html">International Management </a>und <a title="Studiengang Wirtschaftsrecht" href="http://www.fom.de/fom_bachelor_of_laws_wirtschaftsrecht.html" target="_blank">Wirtschaftsrecht</a> an der <a title="FOM Hochschule für Oekonomie &amp; Management" href="http://www.fom.de" target="_blank">FOM Hochschule für Oekonomie &amp; Management</a> ein. Gegenüber der Version aus dem letzten Jahr (<a title="Skript Europarecht" href="http://www.verschmelzungsbericht.de/2010/02/21/skript-europarecht/" target="_blank">Skript Europarecht 2010</a>) neu hinzu gekommen sind Ausführungen zum Euro-Rettungsschirm und zu einer Reihe von Gerichtsentscheidungen (Sportwetten über das Internet, <a title="Keine Wende bei Golden Shares und Kapitalverkehrsfreiheit" href="http://www.verschmelzungsbericht.de/2010/09/24/keine-wende-bei-golden-shares-und-kapitalverkehrsfreiheit/" target="_blank">Golden Shares</a>, <a title="BGH stärkt Rechte von Wettbewerbern bei nicht angemeldeten Beihilfen" href="http://www.verschmelzungsbericht.de/2011/02/10/bgh-starkt-rechte-von-wettbewerbern-bei-nicht-angemeldeten-beihilfen/" target="_blank">Förderung von Ryanair durch Regionalflughäfen</a>). Dafür habe ich einige andere Folien, die sich in der Lehre nicht bewährt haben, gestrichen. Sie können das Skript durch Klicken auf das Vorschaubild herunterladen. Das Skript darf lizenzfrei verwendet werden, bitte respektieren Sie aber mein Urheberrecht durch Nennung der Quelle.</p>


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</ol></p>]]></content:encoded>
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		<title>BGH stärkt Rechte von Wettbewerbern bei nicht angemeldeten Beihilfen</title>
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		<pubDate>Thu, 10 Feb 2011 11:43:12 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Olaf Müller-Michaels</dc:creator>
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		<description><![CDATA[In zwei Parallelverfahren hat der BGH heute über Klagen von Lufthansa und Air Berlin gegen die Flughäfen Frankfurt-Hahn und Lübeck entschieden (I ZR 213/08 — Flughafen Lübeck und I ZR 136/09 – Flughafen Frankfurt-Hahn, Pressemitteilung Nr. 28/11 vom 10. Februar 2011). In beiden Fällen ging es um Vergünstigungen, die die Flughäfen der britischen Billigfluglinie Ryanair [...]


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</ol>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In zwei Parallelverfahren hat der BGH heute über Klagen von Lufthansa und Air Berlin gegen die Flughäfen Frankfurt-Hahn und Lübeck entschieden (<a title="Urteil des I. Zivilsenats vom 10.2.2011 - I ZR 213/08" href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=pm&amp;Datum=2011&amp;Sort=3&amp;nr=55030&amp;linked=urt&amp;Blank=1&amp;file=dokument.pdf" target="_blank">I ZR 213/08 — Flughafen Lübeck</a> und <a title="Urteil des I. Zivilsenats vom 10.2.2011 - I ZR 136/09" href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=pm&amp;Datum=2011&amp;Sort=3&amp;nr=55031&amp;linked=urt&amp;Blank=1&amp;file=dokument.pdf" target="_blank">I ZR 136/09 – Flughafen Frankfurt-Hahn</a>, <a title="Klagen gegen Flughäfen Frankfurt-Hahn und Lübeck wegen Beihilfen an Ryanair müssen neu verhandelt werden " href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=pm&amp;Datum=2011&amp;Sort=3&amp;nr=55029&amp;pos=0&amp;anz=28" target="_blank">Pressemitteilung Nr. 28/11 vom 10. Februar 2011</a>). In beiden Fällen ging es um Vergünstigungen, die die Flughäfen der britischen Billigfluglinie Ryanair gewährt hatten. Die Lufthansa verlangt Auskunft und Unterlassung mit der Begründung, bei den Vergünstigungen handele es sich um nicht angemeldete und damit europarechtlich unzulässige staatliche Beihilfen. Aufgrund der Beteiligungsverhältnisse sind beide Flughäfen staatliche Unternehmen, die dem europäischen Beihilfenrecht unterliegen.</p>
<p>Nach <a title="Art. 108 AEUV" href="http://dejure.org/gesetze/AEUV/108.html" target="_blank">Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV</a> darf eine Beihilfe nur gewährt werden, wenn die Kommission dies vorher gestattet hat (beihilferechtliches Durchführungsverbot). Da die Vergünstigungen noch nicht einmal bei der Europäischen Kommission angemeldet wurden, hatte diese sie auch nicht genehmigt. Für die Entscheidung des Falls kam es damit auf die Frage an, ob sich ein Wettbewerber in einem Zivilverfahren darauf berufen kann, dass einem anderen Unternehmen eine Beihilfe unter Verstoß gegen das Durchführungsverbot gewährt wurde. Diese Frage hatten die Vorinstanzen verneint. Damit kam es nicht mehr darauf an, ob die Vergünstigungen an Ryanair tatsächlich eine “Beihilfe” waren.</p>
<p>Das sieht der BGH anders. Das beihilferechtliche Durchführungsverbot des Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV ist, so der BGH, ein Schutzgesetz im Sinne von <a title="§ 823 - Schadensersatzpflicht" href="http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__823.html" target="_blank">§ 823 Abs. 2 BGB</a>, das auch im Interesse der Konkurrenten des Beihilfeempfängers besteht. Darüber hinaus ist es auch eine Marktverhaltensregelung i. S. des <a title="§ 4 Beispiele unlauterer geschäftlicher Handlungen" href="http://www.gesetze-im-internet.de/uwg_2004/__4.html" target="_blank">§ 4 Nr. 11 UWG</a>, so dass Verstöße gegen das Verbot wegen Rechtsbruchs unlauter sein können. Wer gegen das Durchführungsverbot verstößt, kann daher delikts– und wettbewerbsrechtlich auf Unterlassung, Auskunft, Beseitigung der Beeinträchtigung und Schadenersatz in Anspruch genommen werden. Gewährt ein staatlicher Flughafen unter Verstoß gegen das Durchführungsverbot einer Fluggesellschaft Beihilfen, so können deren Konkurrenten ferner von dem Flughafen verlangen, die Beihilfe zurückzufordern. Das Berufungsgericht muss daher nunmehr prüfen, ob die Ryanair eingeräumten Konditionen staatliche Beihilfen sind, die der Kommission anzumelden waren. Dabei wird es, so der BGH, insbesondere darauf ankommen, ob die entsprechenden Handlungen des Flughafens dem Staat zurechenbar sind, ob andere Fluggesellschaften dieselben Konditionen wie Ryanair erhalten konnten oder ob sich der Flughafen wie ein privater Eigentümer verhalten hat. Mit diesem Grundsatzurteil verleiht der BGH dem europäischen Beihilfenrecht auch zivilrechtlich Zähne. Dadurch werden sich sicher viele weitere Unternehmen ermutigt sehen, bei staatlichen Vergünstigungen an ihre Wettbewerber den Rechtsweg zu beschreiten.</p>


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		<title>Golden Shares Europarechtswidrig</title>
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		<description><![CDATA[Mit Urteil vom 8. Juli 2010 (C-171/08) hat der EuGH die “golden shares” des portugiesischen Staats an Portugal Telecom (PT) für europarechtswidrig erklärt. Damit bleibt er seiner schon 2007 beim Urteil zum VW-Gesetz vertretenen Linie treu. Portugal hält 500 Vorzugsaktien an PT. Diese geben ihrem Inhaber umfangreiche Sonderrechte, etwa bei der Bestellung der Mitglieder des [...]


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</ol>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Mit Urteil vom <a title="EuGH, 8.7.2010, C-171/08 - Portugal Telecom" href="http://curia.europa.eu/jurisp/cgi-bin/gettext.pl?where=&amp;lang=de&amp;num=79899291C19080171&amp;doc=T&amp;ouvert=T&amp;seance=ARRET" target="_blank">8. Juli 2010 (C-171/08)</a> hat der EuGH die “golden shares” des portugiesischen Staats an Portugal Telecom (PT) für europarechtswidrig erklärt. Damit bleibt er seiner schon 2007 beim <a title="EuGH, 23.10.2007, C-112/05 - VW-Gesetz" href="http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:62005J0112:DE:HTML" target="_blank">Urteil zum VW-Gesetz</a> vertretenen Linie treu. Portugal hält 500 Vorzugsaktien an PT. Diese geben ihrem Inhaber umfangreiche Sonderrechte, etwa bei der Bestellung der Mitglieder des Verwaltungsrats und des Vorstands sowie Vetorechte bei wichtigen Hauptversammlungsbeschlüssen, darunter Gewinnverwendung, Satzungsänderungen, Kapitalerhöhungen und anderen Strukturmaßnahmen.</p>
<p>Schulmäßig stellt der EuGH zunächst fest, dass Art. 56 Abs. 1 EG (jetzt <a title="Art. 63 AEUV" href="http://dejure.org/gesetze/AEUV/63.html" target="_blank">Art. 63 Abs. 1 AEUV</a>) ganz allgemein Beschränkungen des Kapitalverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten verbietet. Davon umfasst sind Direktinvestitionen in Form der Beteiligung an einem Unternehmen durch Besitz von Aktien, die die Möglichkeit verschaffen, sich tatsächlich an der Verwaltung und der Kontrolle dieses Unternehmens zu beteiligen, sowie sogenannte Portfolioinvestitionen, d. h. Investitionen in Form des Erwerbs von Wertpapieren auf dem Kapitalmarkt allein in der Absicht einer Geldanlage. Zu diesen beiden Investitionsformen hat der EuGH festgestellt, dass nationale Regelungen als „Beschränkungen“ im Sinne von Art. 56 Abs. 1 EG anzusehen sind, wenn sie geeignet sind, den Erwerb von Aktien der betreffenden Unternehmen zu verhindern oder zu beschränken oder aber Investoren anderer Mitgliedstaaten davon abzuschrecken, in das Kapital dieser Unternehmen zu investieren.</p>
<p>Portugal rechtfertigte diese Beschränkungen damit, dass sie erforderlich seien, um die Verfügbarkeit des Telekommunikationsnetzes im Krisen-, Kriegs– oder Terrorfall sicherzustellen. Das sei ein nach Art. 58 Abs. 1 b) EG (jetzt <a title="Art. 65 AEUV" href="http://dejure.org/gesetze/AEUV/65.html" target="_blank">Art. 65 AEUV</a>) anerkannter Grund der öffentlichen Sicherheit. Die bloße Behauptung dieses öffentlichen Interesse durch Portugal reicht dem EuGH aber nicht. So sei eine Berufung auf die öffentliche Sicherheit nur möglich, wenn eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung vorliegt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Das sei hier nicht ersichtlich.</p>
<p>Darüber hinaus ist die Maßnahme, so der EuGH, auch unverhältnismäßig. Dabei stellt das Gericht insbesondere darauf ab, dass die Sonderrechte keiner Bedingung und nicht dem Vorliegen eines konkreten objektiven Umstands unterworfen sind. Hierdurch werde den nationalen Behörden bei der Ausübung dieser Befugnisse ein so weiter Ermessensspielraum eingeräumt, dass dieser nicht als den verfolgten Zielen angemessen angesehen werden könne.</p>
<p>Ein eindeutiger Fall. Um so erstaunlicher, dass es bis zum Jahr 2010 gedauert hat, bis die Sonderrechte Portugals bei PT gekippt wurden.</p>


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		<title>Wettbewerbspolitik 2009</title>
		<link>http://www.verschmelzungsbericht.de/2010/06/04/wettbewerbspolitik-2009/</link>
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		<pubDate>Fri, 04 Jun 2010 16:03:24 +0000</pubDate>
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		<description><![CDATA[Die Europäische Kommission hat gestern ihren Bericht zur Wettbewerbspolitik 2009 veröffentlicht. Der Bericht behandelt die Entwicklung des EU Beihilfen– und Kartellrechts und ist ein sehr guter Überblick über die aktuellen Themen und Rechtsfragen auf diesen Gebieten. Einen Schwerpunkt bildet die Beurteilung der Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Bekämpfung der Finanz– und Wirtschaftskrise. Die Beihilfen an Finanzinstitute [...]


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</ol>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die <a title="Europäische Kommission" href="http://ec.europa.eu/index_de.htm" target="_blank">Europäische Kommission</a> hat gestern ihren <a title="Bericht der Kommission über die Wettbewerbspolitik 2009 " href="http://ec.europa.eu/competition/publications/annual_report/2009/de.pdf" target="_blank">Bericht zur Wettbewerbspolitik 2009</a> veröffentlicht. Der Bericht behandelt die Entwicklung des EU Beihilfen– und Kartellrechts und ist ein sehr guter Überblick über die aktuellen Themen und Rechtsfragen auf diesen Gebieten. Einen Schwerpunkt bildet die Beurteilung der Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Bekämpfung der Finanz– und Wirtschaftskrise. Die Beihilfen an Finanzinstitute haben mittlerweile eine schwindelerregende Höhe erreicht. So heißt es in Tz. 36:</p>
<blockquote><p>Zwischen	Oktober 2008	und	Ende 2009	genehmigte	die	Kommission	staatliche Beihilfemaßnahmen für Finanzinstitute in Höhe von rund 3,63 Bio. EUR (entspricht 29 % des BIP der EU-27).</p></blockquote>
<p>Vor der Krise lagen die Beihilfen bei 0,5% des BIP. Eine dramatische Steigerung.</p>


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</ol></p>]]></content:encoded>
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		<item>
		<title>Griechenland-Hilfe juristisch schwer begründbar</title>
		<link>http://www.verschmelzungsbericht.de/2010/04/21/griechenland-hilfe-juristisch-schwer-begrundbar/</link>
		<comments>http://www.verschmelzungsbericht.de/2010/04/21/griechenland-hilfe-juristisch-schwer-begrundbar/#comments</comments>
		<pubDate>Wed, 21 Apr 2010 13:48:29 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Olaf Müller-Michaels</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Unter diesem Titel ist in der Börsen-Zeitung von heute ein Interview mit mir erschienen. Es beschäftigt sich im wesentlichen mit dem Bail-out Verbot in Art. 125 AEUV sowie möglichen Ausnahmetatbeständen und beruht auf dem Beitrag “Bail-out” in der Eurozone?. Außerdem nehme ich zu den angekündigten Klagen gegen deutsche Kredite an Griechenland Stellung. Sie können den Artikel [...]


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</ol>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://www.verschmelzungsbericht.de/wp-content/uploads/2010_04_21_BZ_S2_MM.pdf"><img class="alignleft size-medium wp-image-462" title="Börsen-Zeitung, 21. April 2010, Müller-Michaels, Griechenland-Hilfe juristisch schwer begründbar" src="http://www.verschmelzungsbericht.de/wp-content/uploads/2010_04_21_BZ_S2_MM-291x300.jpg" alt="" width="175" height="180" /></a>Unter diesem Titel ist in der <a title="Börsen-Zeitung" href="http://www.boersen-zeitung.de/" target="_blank">Börsen-Zeitung</a> von heute ein Interview mit mir erschienen. Es beschäftigt sich im wesentlichen mit dem Bail-out Verbot in <a href="http://www.verschmelzungsbericht.de/wp-content/uploads/Art_125_AEUV.pdf">Art. 125 AEUV</a> sowie möglichen Ausnahmetatbeständen und beruht auf dem Beitrag <a title="Bail-out in der Eurozone?" href="http://www.verschmelzungsbericht.de/2010/02/10/bail-out-in-der-eurozone/" target="_blank">“Bail-out” in der Eurozone?</a>. Außerdem nehme ich zu den angekündigten Klagen gegen deutsche Kredite an Griechenland Stellung. Sie können den Artikel durch Klick auf das Bild herunter laden.</p>


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</ol></p>]]></content:encoded>
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		<title>Europa 2020</title>
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		<pubDate>Sun, 07 Mar 2010 13:46:17 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Olaf Müller-Michaels</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Am 3. März 2010 hat die Europäische Kommission ihren Vorschlag für die Strategie Europa 2020 vorgestellt. Das Bild links enthält einen als Anhang 1 diesem Vorschlag beigefügten Überblick über die Strategie. Nach der Pressemitteilung der Kommission vom gleichen Tag ist die Strategie Europa 2020 eine Vision der europäischen sozialen Marktwirtschaft im nächsten Jahrzehnt und stützt [...]


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</ol>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://www.verschmelzungsbericht.de/wp-content/uploads/Europa2020.jpg"><img class="alignleft size-medium wp-image-436" title="Europa 2020: Überblick" src="http://www.verschmelzungsbericht.de/wp-content/uploads/Europa2020-300x156.jpg" alt="" width="300" height="156" /></a>Am 3. März 2010 hat die <a title="Europäische Kommission" href="http://ec.europa.eu/index_de.htm" target="_blank">Europäische Kommission</a> ihren <a title="Europa 2020" href="http://ec.europa.eu/eu2020/pdf/COMPLET%20%20DE%20SG-2010-80021-06-00-DE-TRA-00.pdf" target="_blank">Vorschlag für die Strategie Europa 2020</a> vorgestellt. Das Bild links enthält einen als Anhang 1 diesem Vorschlag beigefügten Überblick über die Strategie. Nach der <a title="Europa 2020: Kommission entwickelt neue europäische Wirtschaftsstrategie" href="http://europa.eu/rapid/pressReleasesAction.do?reference=IP/10/225&amp;format=HTML&amp;aged=0&amp;language=DE&amp;guiLanguage=en">Pressemitteilung der Kommission</a> vom gleichen Tag ist die Strategie Europa 2020 eine Vision der europäischen sozialen Marktwirtschaft im nächsten Jahrzehnt und stützt sich auf drei einander bedingende und einander verstärkende Prioritäten:</p>
<ul>
<li>intelligentes Wachstum, d.h. Entwicklung einer auf Wissen und Innovation gründenden Wirtschaft,</li>
<li>nachhaltiges Wachstum, d.h. Förderung einer emissionsarmen, ressourcenschonenden und wettbewerbsfähigen Wirtschaft und</li>
<li>integratives Wachstum, d.h. Förderung einer Wirtschaft mit hohem Beschäftigungsniveau sowie sozialem und territorialem Zusammenhalt.</li>
</ul>
<p>Die fünf Kernziele sind:</p>
<ul>
<li>75 % der Menschen im Alter zwischen 20 und 64 Jahren sollen in Arbeit stehen.</li>
<li>3% des BIP der EU soll in FuE investiert werden.</li>
<li>Die „20/20/20“-Klima– und Energieziele müssen verwirklicht werden.</li>
<li>Der Anteil der Schulabbrecher muss auf unter 10 % zurückgehen und 40 % der jungen Menschen sollen eine Hochschulausbildung absolvieren.</li>
<li>20 Millionen Menschen weniger als bisher sollen von Armut bedroht sein.</li>
</ul>
<p>Diese Kernziele sollen auf der Frühjahrstagung des <a title="Europäischer Rat" href="http://europa.eu/european-council/index_de.htm" target="_blank">Europäischen Rats</a> Ende März als Leitlinien der gemeinsamen Wirtschaftspolitik (<a href="http://www.verschmelzungsbericht.de/wp-content/uploads/Art_121_AEUV.pdf">Art. 121 AEUV</a>) beschlossen werden. Nach Art. 121 Abs. 3 AEUV müssen die Mitgliedstaaten die Kommission regelmäßig über die Umsetzungsschritte informieren. Stellt die Kommission fest, dass die Maßnahmen eines Mitgliedstaats nicht mit den beschlossenen Grundsätzen vereinbar sind, kann sie nach Art. 121 Abs. 4 AEUV eine Rüge aussprechen. Diese durch den <a title="Lissabon-Vertrag in Kraft" href="http://www.verschmelzungsbericht.de/2009/12/01/lissabon-vertrag-in-kraft/" target="_blank">Vertrag von Lissabon</a> eingeführte Sanktion ist zwar nicht viel, aber besser als nichts. Das ganze ist für die Mitgliedstaaten ein sensibler Bereich, weil die Wirtschaftspolitik weiter zu ihren Kompetenzbereichen gehört. Sie haben ihre Wirtschaftspolitik nach <a href="http://www.verschmelzungsbericht.de/wp-content/uploads/Art_5_AEUV.pdf">Art. 5 AEUV</a> lediglich zu koordinieren; die EU hat hier keine Gesetzgebungskompetenz. Die Kommission jedenfalls zeigt deutlich, dass sie ihre Möglichkeiten, die Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten zu vereinheitlichen, maximal ausnutzen will.</p>


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		<title>EU Kommission untersucht steuerliches Sanierungsprivileg bei Unternehmenskäufen</title>
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		<pubDate>Fri, 26 Feb 2010 16:39:49 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Olaf Müller-Michaels</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Achtung beim Kauf von Unternehmen in der Krise. Die EU Kommission hat mit Presseerklärung vom 24. Februar 2010 mitgeteilt, dass sie die deutsche Steuervergünstigung für den Erwerb von Beteiligungen an notleidenden Unternehmen näher unter die Lupe nimmt. Die Kommission sieht darin eine staatliche Beihilfe (Art. 107 AEUV) und hat Zweifel, ob die so genannte Sanierungsklausel [...]


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</ol>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Achtung beim Kauf von Unternehmen in der Krise. Die EU Kommission hat mit <a title="IP/10/180: Staatliche Beihilfen: Kommission nimmt deutsche Sanierungsklausel unter die Lupe" href="http://europa.eu/rapid/pressReleasesAction.do?reference=IP/10/180&amp;format=HTML&amp;aged=0&amp;language=DE&amp;guiLanguage=en" target="_blank">Presseerklärung vom 24. Februar 2010</a> mitgeteilt, dass sie die deutsche Steuervergünstigung für den Erwerb von Beteiligungen an notleidenden Unternehmen näher unter die Lupe nimmt.</p>
<p>Die Kommission sieht darin eine staatliche Beihilfe (Art. 107 <a title="KONSOLIDIERTE FASSUNG DES VERTRAGS ÜBER DIE ARBEITSWEISE DER EUROPÄISCHEN UNION" href="http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:C:2008:115:0047:0199:DE:PDF" target="_blank">AEUV</a>) und hat Zweifel, ob die so genannte Sanierungsklausel mit den <a title="LEITLINIEN DER GEMEINSCHAFT FÜR STAATLICHE BEIHILFEN ZUR RETTUNG UND UMSTRUKTURIERUNG VON UNTERNEHMEN IN SCHWIERIGKEITEN" href="http://www.ilb.de/rd/files/documents/KoSta_2008_Leitlinien.pdf?PHPSESSID=q2c5l233v1" target="_blank">EU-Leitlinien für Rettungs– und Umstrukturierungsbeihilfen</a> vereinbar ist. Die Sanierungsklausel (<a title="§ 8c Verlustabzug bei Körperschaften" href="http://www.gesetze-im-internet.de/kstg_1977/__8c.html" target="_blank">§ 8c Ia KStG</a>) gilt für die Besteuerung des Einkommens von Unternehmen, deren Beteiligungsstruktur sich wesentlich geändert hat. Die Klausel ermöglicht den Verlustvortrag, d. h. das steuerpflichtige Einkommen künftiger Steuerjahre kann durch die Anrechnung von Verlusten früherer Jahre gemindert werden. Nach den allgemeinen Vorschriften wird ein solcher Verlustvortrag durch eine wesentliche Änderung der Beteiligungsstruktur unmöglich. Die Sanierungsklausel sollte ursprünglich nur vorübergehend angewandt werden und  am 31. Dezember 2009 auslaufen. Ende 2009 wurde sie jedoch durch das von der schwarz-gelben Koalition beschlossene <a title="Gesetz zur Beschleunigung des Wirtschaftswachstums (Wachstumsbeschleunigungsgesetz)" href="http://www.bgbl.de/Xaver/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;start=//*%5B@attr_id=%27bgbl109s3950.pdf%27%5D" target="_blank">Wachstumsbeschleunigungsgesetz</a> in eine dauerhafte Maßnahme umgewandelt.</p>
<p>Bei M&amp;A Transaktionen über notleidende Unternehmen sollte man das Risiko, dass das Sanierungsprivileg bei einer negativen Entscheidung der Kommission rückwirkend aufgehoben werden könnte, kennen und  bei der Verhandlung des Unternehmenskaufvertrags berücksichtigen.</p>


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</ol></p>]]></content:encoded>
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		<title>Skript Europarecht</title>
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		<pubDate>Sun, 21 Feb 2010 16:14:17 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Olaf Müller-Michaels</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Hier können Sie mein neues Skript zum Europarecht herunterladen. Ich werde es im Sommersemester 2010 für die Vorlesungen EU &#38; International Business Law (Bachelor of Laws) und International Economics (Bachelor of International Management) an der FOM benutzen. Es beruht auf der Rechtslage nach Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon am 1. Dezember 2009 (siehe dazu meinen Blogbeitrag Lissabon-Vertrag in [...]


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<li><a href='http://www.verschmelzungsbericht.de/2010/03/16/skript-internationales-wirtschaftsrecht/' rel='bookmark' title='Skript Internationales Wirtschaftsrecht'>Skript Internationales Wirtschaftsrecht</a></li>
<li><a href='http://www.verschmelzungsbericht.de/2009/08/20/skript-legal-advice-in-business/' rel='bookmark' title='Skript Legal Advice in Business'>Skript Legal Advice in Business</a></li>
</ol>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://www.verschmelzungsbericht.de/wp-content/uploads/20100211_FOM_Europarecht.pdf"><img class="alignleft" title="Skript Europarecht FOM 2010" src="http://www.verschmelzungsbericht.de/wp-content/uploads/20100211_FOM_Europarecht-300x225.png" alt="" width="210" height="158" /></a></p>
<p>Hier können Sie mein neues <a title="Skript Europarecht FOM 2010" href="http://www.verschmelzungsbericht.de/wp-content/uploads/20100211_FOM_Europarecht.pdf">Skript zum Europarecht</a> herunterladen. Ich werde es im Sommersemester 2010 für die Vorlesungen EU &amp; International Business Law (<a title="Studiengang Wirtschaftsrecht Abschluss: Bachelor of Laws (LL.B.)" href="http://www.fom.de/fom_bachelor_of_laws_wirtschaftsrecht.html" target="_blank">Bachelor of Laws</a>) und International Economics (<a title="Studiengang International Management Abschluss: Bachelor of Arts (B.A.)" href="http://www.fom.de/bachelor_of_international_management.html" target="_blank">Bachelor of International Management</a>) an der <a title="FOM Hochschule für Oekonomie und Management" href="http://www.fom.de/index.html" target="_blank">FOM</a> benutzen. Es beruht auf der Rechtslage nach Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon am 1. Dezember 2009 (siehe dazu meinen Blogbeitrag <a title="Lissabon-Vertrag in Kraft" href="http://www.verschmelzungsbericht.de/2009/12/01/lissabon-vertrag-in-kraft/" target="_blank">Lissabon-Vertrag in Kraft</a>). Schwerpunkte sind die Institutionen der EU, die Wirtschaftsordnung, die Grundfreiheiten und das Wettbewerbsrecht. Das Skript enthält eine Vielzahl von Links zu weiterführenden Webseiten sowie zu sämtlichen im Skript erwähnten Rechtsakten und Urteilen. Über Feedback freue ich mich sehr!</p>


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<li><a href='http://www.verschmelzungsbericht.de/2010/03/16/skript-internationales-wirtschaftsrecht/' rel='bookmark' title='Skript Internationales Wirtschaftsrecht'>Skript Internationales Wirtschaftsrecht</a></li>
<li><a href='http://www.verschmelzungsbericht.de/2009/08/20/skript-legal-advice-in-business/' rel='bookmark' title='Skript Legal Advice in Business'>Skript Legal Advice in Business</a></li>
</ol></p>]]></content:encoded>
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		<title>“Bail-out” in der Eurozone?</title>
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		<pubDate>Wed, 10 Feb 2010 17:27:30 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Olaf Müller-Michaels</dc:creator>
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		<description><![CDATA[In den letzten Tagen verstärken sich anlässlich des Sondergipfels der EU in Paris über die finanzielle Situation Griechenlands die Gerüchte über konkrete Hilfszusagen an das gegen den Staatsbankrott kämpfende Land. So berichtet etwa die FTD ausführlich über mögliche Bail-out Szenarien. Die Frage einer finanziellen Unterstützung Griechenlands durch die EU oder einzelne Mitgliedstaaten hat nicht nur [...]


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			<content:encoded><![CDATA[<p>In den letzten Tagen verstärken sich anlässlich des Sondergipfels der EU in Paris über die finanzielle Situation Griechenlands die Gerüchte über konkrete Hilfszusagen an das gegen den Staatsbankrott kämpfende Land. So berichtet etwa die <a title="Bailout-Szenarien: Wie das Rettungspaket für Griechenland aussehen könnte" href="http://www.ftd.de/50072269.html" target="_blank">FTD</a> ausführlich über mögliche Bail-out Szenarien. Die Frage einer finanziellen Unterstützung Griechenlands durch die EU oder einzelne Mitgliedstaaten hat nicht nur wirtschaftliche, sondern auch juristische Implikationen.</p>
<p>Der <a title="Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union" href="http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:C:2008:115:0047:0199:DE:PDF">Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)</a>, der mit Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon am 1. Dezember 2009 den EG-Vertrag (EG) abgelöst hat, enthält Regelungen, die für solche Maßnahmen relevant sind. Mit der Währungsunion wurden “Leitplanken” für die Haushalts– und Finanzpolitik der Mitgliedstaaten eingeführt, die für die Stabilität des Euro sorgen sollten. Dazu gehören die berühmt-berüchtigten Maastricht-Kriterien für die Staatsverschuldung (Gesamtverschuldung nicht mehr als 60% des BIP und jährliches Haushaltsdefizit nicht höher als 3% des BIP, Art. 126 AEUV, früher Art. 104 EG), das Verbot einer Finanzierung über die Notenpresse (Art. 123 AEUV, früher Art. 101 EG) und das Verbot eines bevorrechtigten staatlichen Zugangs zu Finanzinstituten (Art. 124 AEUV, früher Art. 102 EG).</p>
<p>Im Zusammenhang mit möglichen Staatshilfen für in Not geratene Euro-Mitgliedstaaten besonders relevant ist die so genannte “No-bail-out” Klausel des Art. 125 AEUV (früher Art. 103 EG). Danach dürfen weder die Union noch die Mitgliedstaaten für Verbindlichkeiten eines anderen Mitgliedstaats eintreten oder für diese die Haftung übernehmen. Damit soll der Druck der Kapitalmärkte auf Mitgliedstaaten erhöht werden, die eine unsolide Haushaltspolitik betreiben. Es soll verhindert werden, dass einzelne Mitgliedstaaten als “Trittbrettfahrer” trotz hoher Defizite von der höheren Bonität ihrer Partner profitieren. Die Frage ist aber, ob dieses Bail-out Verbot soweit getrieben werden kann, dass einzelne Mitgliedstaaten aus der Währungsunion herauskatapultiert und/oder insolvent werden. Systematisch wäre das richtig, da das Bail-out Verbot ohne die ultimative Insolvenzdrohung nicht glaubhaft und damit wirkungslos wäre. Auf der anderen Seite finden sich im EU Vertrag eine Reihe von Vorschriften, die die Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten betonen (z.B. Art. 3 Abs. 3 EUV). Ökonomisch wären die “Kollateralschäden” des Staatsbankrotts eines Mitgliedstaats der Eurozone für die EU kaum beherrschbar. Wo aber ist der juristische Ausweg?</p>
<p>Für Mitgliedstaaten, die nicht der Währungsunion angehören, erlaubt Art. 143 AEUV (früher Art. 119 EG) Beistandsleistungen bei Schwierigkeiten mit der Zahlungsbilanz, die das Funktionieren des Binnenmarkts gefährden. Zu diesen zulässigen Beistandsleistungen gehören namentlich “Kredite in begrenzter Höhe seitens anderer Mitgliedstaaten” (Art. 143 Abs. 2 c) AEUV). Eine solche Regelung gibt es für Euro-Mitgliedstaaten nicht. Das ist ein weiteres Zeichen dafür, dass ein “Bail-out” in der Eurozone nicht statt finden soll. Einziger Rettungsanker ist Art. 122 Abs. 2 AEUV (früher Art. 100 EG):</p>
<blockquote><p>“Ist ein Mitgliedstaat aufgrund von Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen Ereignissen, die sich seiner Kontrolle entziehen, von Schwierigkeiten betroffen oder von gravierenden Schwierigkeiten ernstlich bedroht, so kann der Rat auf Vorschlag der Kommission beschließen, dem betreffenden Mitgliedstaat unter bestimmten Bedingungen einen finanziellen Beistand der Union zu gewähren.”</p></blockquote>
<p>Stehen wir im Fall der finanziellen Probleme Griechenlands vor einem außergewöhnlichen Ereignis, das sich seiner Kontrolle entzieht? Die Finanz– und Wirtschaftskrise ist tatsächlich ein solches Ereignis. Fraglich ist aber, ob die allgemeine Krise der Hauptgrund für die Schwierigkeiten Griechenlands oder nur der Tropfen ist, der das Fass zum Überlaufen bringt. Die Staatsverschuldung Griechenlands war schon vorher erheblich zu hoch (laut <a title="Eurostat: Öffentlicher Schuldenstand" href="http://epp.eurostat.ec.europa.eu/tgm/table.do?tab=table&amp;init=1&amp;language=de&amp;pcode=tsieb090&amp;plugin=1" target="_blank">Eurostat</a> 95,6% des BIP in 2007). Die Hürden für die Währungsunion hatte Griechenland im Jahr 2001 nur mit falschen Zahlen übersprungen. Dies alles macht eine Hilfe der EU für Griechenland nach Art. 122 Abs. 2 AEUV juristisch schwierig. Für Beistandsleistungen einzelner Mitgliedstaaten gibt es überhaupt keine Rechtsgrundlage, die als Ausnahme zum Bail-out Verbot herangezogen werden könnte. Dieses juristische Dilemma ist kaum aufzulösen. Einziger Ausweg aus meiner Sicht: Alle Mitgliedstaaten stimmen Hilfsmaßnahmen zu. Dann könnte man argumentieren, dass die Anwendung des AEUV einverständlich für einen Einzelfall aufgehoben wurde. Ob es dann tatsächlich bei einem Einzelfall bleibt? Wir werden sehen.</p>


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</ol></p>]]></content:encoded>
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		<title>Lissabon-Vertrag in Kraft</title>
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		<pubDate>Tue, 01 Dec 2009 13:17:39 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Olaf Müller-Michaels</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Heute tritt der Vertrag von Lissabon in Kraft. Seit seiner Unterzeichnung durch die Staats– und Regierungschefs der Mitgliedstaaten hat es fast zwei Jahre gedauert, bis er dann auch von allen Mitgliedstaaten ratifiziert wurde. Besonders in Erinnerung bleiben aus dieser Zeit die zwei Volksabstimmungen in Irland, der Burgherr aus Prag und natürlich das BVerfG mit seinem [...]


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</ol>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Heute tritt der <a title="Vertrag von Lissabon" href="http://bookshop.europa.eu/eubookshop/download.action?fileName=FXAC07306DEC_002.pdf&amp;eubphfUid=534820&amp;catalogNbr=FX-AC-07-306-DE-C" target="_blank">Vertrag von Lissabon</a> in Kraft. Seit seiner Unterzeichnung durch die Staats– und Regierungschefs der Mitgliedstaaten hat es fast zwei Jahre gedauert, bis er dann auch von allen Mitgliedstaaten ratifiziert wurde. Besonders in Erinnerung bleiben aus dieser Zeit die zwei Volksabstimmungen in Irland, der Burgherr aus Prag und natürlich das <a title="BVerfG, 2 BvE 2/08 vom 30.6.2009 - Lissabon" href="http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/es20090630_2bve000208.html">BVerfG mit seinem Lissabon-Urteil</a>.</p>
<p>Durch den Vertrag von Lissabon wird der <a title="Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Europäische Union" href="http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:C:2008:115:0013:0045:DE:PDF" target="_blank">Vertrag über die Europäische Union</a> umfassend reformiert. Gleichzeitig löst der <a title="Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union" href="http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:C:2008:115:0047:0199:DE:PDF" target="_blank">Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)</a> den EG-Vertrag ab. Ein guter Überblick findet sich auf der offiziellen Seite der EU: <a title="Der Vertrag von Lissabon auf einen Blick" href="http://europa.eu/lisbon_treaty/glance/index_de.htm" target="_blank">Der Vertrag auf einen Blick</a>. Unter anderem wird die Möglichkeit zu Mehrheitsbeschlüssen des Rates ausgebaut, die Mitwirkungsrechte des Europäischen Parlaments werden erweitert, die <a title="Charta der Grundrechte der Europäischen Union" href="http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:C:2000:364:0001:0022:DE:PDF" target="_blank">Charta der Grundrechte</a> aus dem Jahr 2000 wird endlich verbindliches Recht und die Europäische Union erhält eine eigene Rechtspersönlichkeit sowie dazu einen für zweieinhalb Jahre ernannten Präsidenten des Europäischen Rates und einen “Außenminister” mit eigenem diplomatischen Dienst (Hoher Vertreter für die Außen– und Sicherheitspolitik).</p>
<p>Der Vertrag von Lissabon markiert aus meiner Sicht den dritten Meilenstein der europäischen Einigung nach dem <a title="Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, EWG-Vertrag" href="http://europa.eu/legislation_summaries/institutional_affairs/treaties/treaties_eec_de.htm">EWG Gründungsvertrag von Rom</a> 1957 und dem <a title="Vertrag von Maastricht über die Europäische Union" href="http://europa.eu/legislation_summaries/economic_and_monetary_affairs/institutional_and_economic_framework/treaties_maastricht_de.htm" target="_blank">Vertrag von Maastricht</a> aus dem Jahr 1992.</p>


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