BGH spricht Klartext zur Haftung wegen unterlassener Ad-hoc Mitteilungen
Mit Urteil vom 13.12.2011 (XI ZR 51/10) hat der BGH Voraussetzungen und Rechtsfolgen der Emittentenhaftung wegen unterlassener Ad-hoc-Mitteilungen (§ 37b WpHG) näher konturiert (vgl. PM BGH vom 13.12.2011). Dabei ging es mal wieder um die IKB, deren ehemaliger Vorstandsvorsitzender eine Pressemitteilung veranlasst hatte, in der eine nur geringe Betroffenheit der IKB durch US-Subprimes behauptet wurde. […]
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3. Januar 2012 