Geschichte der EU

Ein Dauerbrenner in meinen Vorlesungen ist die Geschichte der EU. Daher habe ich hier eine kleine Zusammenfassung geschrieben:

Römische Verträge (1957)

Mit den Römischen Verträgen wurde 1957 die EWG als Wirtschaftsgemeinschaft zwischen Frankreich, Deutschland, Italien, Niederlande, Belgien und Luxemburg gegründet. Durch die wirtschaftliche Zusammenarbeit sollte nach dem 2. Weltkrieg ein weiterer Krieg verhindert werden.

Vertrag von Maastricht (1992)

Nachdem sich die wirtschaftliche Zusammenarbeit als erfolgreich herausgestellt hatte, wollten die Mitglieder auch auf anderen Politikfeldern zusammenarbeiten. Fernziel waren die Vereinigten Staaten von Europa. Als erster Schritrt wurde durch den Vertrag von Maastricht 1992 die EU gegründet. Neben die EWG (Wirtschaft), die in EG umbenant wurde, traten die zwei weiteren Säulen Außenpolitik (GASP) und Innenpolitik (JI, PJZS). Das ist das Drei-Säulen Modell des Vertrags von Maastricht mit der EU als Dach. Im Vertrag von Maastricht wurde außerdem die Wirtschafts- und Währungsunion (WWU) mit dem Euro vereinbart, die für einige EU Staaten 1999 für den bargeldlosen Geldverkehr und 2002 mit der Ausgabe von Bargeld startete.

Vertrag von Lissabon (2009)

Durch den Vertrag von Lissabon, der 2007 abgeschlossen wurde und 2009 in Kraft trat, wurden die drei Säulen Wirtschaft, Außenpolitik und Innenpolitik auf das Dach EU verschmolzen. Die EU wurde eine eigenständige juristische Person. Außerdem vereinbarten die Mitgliedstaaten weitreichende institutionelle Reformen wie die Verkleinerung der Europäischen Kommission, die Aufwertung der Position des Präsidenten des Europäischen Rats sowie die Einführung der doppelt qualifizierten Mehrheit für Entscheidungen des Rats der EU. Der EU-Vertrag (EUV) wurde reformiert und aus dem EG Vertrag wurde der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV).

Mitgliedstaaten und Beitrittskandidaten (2017)

Weiterführende Hinweise

Offizielle Seiten der Europäischen Union: Geschichte der EU, EU Verträge
EUR-Lex mit aktuellen Versionen des EUV und des AEUV: Verträge
Bundeszentrale für politische Bildung (bpb): Dossier Europäische Union
Wikipedia: Europäische Union
MrWissen2Go: Die Europäische Union erklärt

Mindmap zu Gesellschaften

Für die Module Handels- & Unternehmensrecht im Bachelor Wirtschaftsrecht und Gesellschafts- & Unternehmensrecht im Master Unternehmensrecht, M&A sowie im Master Taxation habe ich eine Übersicht zu den Gesellschaftsformen erstellt. Änderungen und Kommentare sind willkommen.

Ertragswertverfahren bleibt für Squeeze-out-Abfindung zentral

Das OLG Düsseldorf hat sich in seiner Entscheidung vom 15.12.2016 – I-26 W 25/12 [AktE] mit der immer wieder umstrittenen Berechnung der Squeeze-out-Abfindung befasst. Nachdem der BGH im letzten Jahr angedeutet hatte, dass Ertragswertverfahren und Börsenwert gleichwertige Verfahren zur Ermittlung der Abfindung darstellen (BGH, 12.1.2016 – II ZB 25/14), berief sich der Hauptaktionär im vorliegenden Verfahren über einen im Jahr 2003 durchgeführten Squeeze-out darauf, dass der Börsenwert im Referenzzeitraum wesentlich niedriger als die auf Grundlage des Ertragswerts ermittelte Abfindung gewesen sei und den ausgeschlossenen Minderheitsaktionären daher keine Zuzahlung zustehe. Das OLG Düsseldorf hat eine Berechnung der Squeeze-out-Abfindung allein anhand des Börsenkurses klar abgelehnt. Wenn man der Argumentation des Hauptaktionärs gefolgt wäre, wäre der Börsenkurs nicht mehr der Mindestbetrag, sondern der Höchstbetrag für die Abfindung. Darüber hinaus ist es mehr als zweifelhaft, ob der Börsenkurs aufgrund der Marktenge (der Hauptaktionär hält mindestens 95%) vor der Bekanntgabe des Squeeze-out auf einer „effektiven Informationsbewertung“ beruht. Mein vollständiger Kommentar zum Urteil des OLG Düsseldorf ist in BB 2017, 2034 veröffentlicht. Sie können ihn durch Klicken auf das Vorschaubild herunter laden.

BGH weitet Strafbarkeit wegen Betrugs bei veruntreuten Anlegergeldern aus

Kann man sich wegen Betrugs strafbar machen, wenn man es unterlässt einen Geschädigten, dessen Gelder man veruntreut hat, vor einer erneuten Investition über die zuvor von einem selbst begangene Untreue aufzuklären? Die überraschende Antwort des BGH ist ja, man muss sich selbst belasten. Meinen Kommentar in Heft 26/2017 des Betriebs-Berater (BB) zu dem Urteil des BGH (8.3.2017 – 1 StR 466/16) können Sie durch Klicken auf das Vorschaubild herunter laden.

Abfindung bei Squeeze-out während eines laufenden Unternehmensvertrags

Das OLG Düsseldorf hat sich in einem Beschluss vom 15.11.2016 – I-26 W 2/16 [AktE] mit einer noch nicht höchstrichterlich geklärten Frage aus dem Bereich der Squeeze-out-Abfindung befasst. Bisher entschieden hat der BGH (12.1.2016 – II ZB 25/14), dass auch bei Bestehen eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags trotz der finanziellen und operativen Integration in das herrschende Unternehmen bei einem Squeeze-out der Ertragswert der beherrschten Gesellschaft zu bestimmen ist; er hat allerdings offengelassen, ob der Barwert der jährlichen Ausgleichszahlung eine Untergrenze für die Squeeze-out-Abfindung darstellt. Das OLG Düsseldorf hat diese Frage klar mit nein beantwortet. Aus meiner Sicht ist die Auffassung des OLG Düsseldorf falsch. Sie verkennt, dass das herrschende Unternehmen nach Abschluss des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags aufgrund des Weisungsrechts und der Aufhebung der Kapitalbindung freie Hand hat, die Erträge der beherrschten Gesellschaft zu steuern. Die im Vertragskonzern vollständig fehlende „Waffengleichheit“ zwischen Hauptaktionär und Minderheitsaktionären kann man bei einem Squeeze-out nur dadurch wiederherstellen, dass den Minderheitsaktionären der Barwert der Ausgleichszahlung als Mindestabfindung gewährt wird. Denn diese repräsentiert den letzten „wahren“ Wert der Gesellschaft, bevor der Hauptaktionär über den Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag Einfluss auf den Ertragswert nehmen konnte. Meinen vollständigen Kommentar im Betriebs-Berater (BB 2017, 498) können Sie durch Klicken auf das Vorschaubild herunter laden.

BGH verschärft Strafbarkeit für Vorstände

Der BGH hat in seinem Urteil vom 12.10.2016 (5 StR 134/15) die Freisprüche von Ex-Vorständen der HSH-Nordbank wegen Untreue und unrichtiger Darstellung der Verhältnisse der Gesellschaft aufgehoben. Die Anwendung des Untreuetatbestands (§ 266 Abs. 1 StGB) ist zwar, so der BGH, auf „klare und deutliche“ Fälle zu beschränken. Bei einem Verstoß gegen die Pflicht des Vorstands, die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden (§ 93 Abs. 1 S. 1 AktG), liege aber stets eine „gravierende“ und „evidente“ Pflichtverletzung vor. Zur Bewertung der unrichtigen Darstellung (§ 400 AktG) reicht nach Ansicht des BGH der Hinweis der Vorinstanz auf die bei Banken nicht aussagekräftige Bilanzsumme als Maßstab der Erheblichkeit nicht aus. Vielmehr ist nach dem BGH eine Gesamtschau aller Umstände vorzunehmen. Eine solche Gesamtbetrachtung hätte angesichts der angespannten Lage in der Finanzkrise dazu führen müssen, die Abweichung von insgesamt rund 112 Mio. Euro und den Wechsel von der Verlust- in die Gewinnzone als erheblich einzustufen. Zu dem umstrittenen Urteil habe ich einen Kommentar geschrieben, der in Heft 3/2017 des Betriebs-Beraters (BB 2017, 82) erschienen ist und den Sie durch Klicken auf das Vorschaubild herunterladen können.

BGH schließt Ausgleichsansprüche zwischen Gesellschaftern einer GbR aus

Trotz der Einführung der Partnerschaftsgesellschaft im Jahr 1994 nutzen viele Freiberufler zur gemeinsamen Ausübung ihrer Tätigkeit immer noch die Rechtsform der GbR. Die Begründung der Teilrechtsfähigkeit der unternehmerischen GbR durch den BGH im Jahr 2001 (29.1.2001 – II ZR 331/00 – Weißes Ross, BGHZ 145, 341, BB 2001, 374), mit der das höchste deutsche Zivilgericht hundert Jahre Diskussionen um die Zuordnung des Gesellschaftsvermögens und das Haftungsregime der GbR beendet hat, führt jedoch zu neuen Problemen. Eines dieser Probleme, nämlich Ausgleichsansprüche zwischen den Gesellschaftern ist Gegenstand eines aktuellen Urteils des BGH (Urt. v. 12.7.2016 – II ZR 74/14). GbR Gesellschafter können und müssen alle ihre gesellschaftsbezogenen Ansprüche gegenüber der Gesellschaft und nicht gegenüber den Mitgesellschaftern geltend machen. Zu dem Urteil habe ich in Heft 36 des Betriebs-Beraters einen Kommentar verfasst. Sie können diesen durch Klick auf das Vorschaubild herunter laden.

BGH macht Aufsichtsrat kaum einzuhaltende Vorgaben zur Herabsetzung der Vorstandsvergütung

Nach § 87 Abs. 2 S. 1 AktG soll der Aufsichtsrat die Bezüge des Vorstands auf die angemessene Höhe herabsetzen, wenn sich die Lage der Gesellschaft so verschlechtert, dass die Weitergewährung der Bezüge unbillig für die Gesellschaft wäre. Diese Vorschrift hat der BGH in seinem Urteil vom 27.10.2015 – II ZR 296/14 konkretisiert. Das Wort „soll“ macht deutlich, dass der Aufsichtsrat im Regelfall zu einer Herabsetzung verpflichtet ist; etwaige Mängel bei der Willensbildung des Aufsichtsrats schlagen, so der BGH, nicht ohne Weiteres auf die nach außen abgegebene Gestaltungserklärung durch. Jedenfalls hätte das OLG der Klage des betroffenen Vorstands nicht in vollem Umfang stattgeben dürfen, obwohl sich nach seiner eigenen Feststellung die Lage der Gesellschaft durch die Insolvenz verschlechtert hatte. Ferner könne sich eine unterschiedliche Gehaltsherabsetzung der einzelnen Vorstandsmitglieder schon aus dem Grad der Zurechenbarkeit der Verschlechterung und den sonstigen individuellen persönlichen Verhältnissen ergeben. Schließlich stellt der BGH fest, dass das Gehalt der leitenden Angestellten keine Untergrenze für die Herabsetzung der Vorstandsgehälter darstellt; dies sei Ausdruck der besonderen Treuebindung des Vorstands. Sogar eine Herabsetzung auf Null hält der BGH ausdrücklich nicht für ausgeschlossen; auf der anderen Seite dürfen die Bezüge, so der BGH, nur auf den „höchstmöglichen angemessenen Betrag“ herabgesetzt werden. Danach muss man überspitzt von einem glücklichen Zufall sprechen, wenn der Aufsichtsrat bei der Festsetzung der abgesenkten Vergütung keinen Fehler macht. Für betroffene Vorstandsmitglieder bedeutet das, dass eine Klage aussichtsreich ist. Meinen vollständigen Kurzkommentar im Betriebs-Berater 2016, S. 588 können Sie wie immer durch Klicken auf das Vorschaubild herunter laden.

BGH zur Haftung des Kommissionärs bei „Mistrade“

Im Streitfall klagte ein privater Wertpapier- und Derivatehändler gegen eine Bank auf Erfüllung eines Kommissionsgeschäfts, das wegen fehlender Marktgerechtigkeit („Mistrade“) aufgehoben worden war. Nachdem der Kläger zunächst die Emittentin auf Schadensersatz in Höhe des ihm entgangenen Gewinns in Anspruch genommen und sich mit ihr verglichen hatte, machte er seinen restlichen Schaden gegenüber der beklagten Bank als Kommissionärin geltend. Anspruchsgrundlage war § 384 Abs. 3 HGB, nach dem der Kommissionär dem Kommittenten auf Erfüllung des Geschäfts haftet, wenn er ihm nicht zugleich mit der Anzeige der Kommission den Dritten nennt, mit dem er das Geschäft abgeschlossen hat. Eine solche Nennung war unstreitig nicht erfolgt. Der BGH (Urteil vom 23. Juni 2015 – XI ZR 386/13) hat die Klage, wie schon die Vorinstanzen, abgewiesen. Das ist zunächst überraschend, da die Anspruchsvoraussetzungen dem Wortlaut nach gegeben waren. Der BGH reduziert die Vorschrift jedoch teleologisch dahingehend, dass die Haftung des Kommissionärs nur eintritt, wenn das Vollzugsgeschäft zwischen dem Kommissionär und dem Dritten wirksam war. § 384 Abs. 3 HGB solle, so der BGH, den Kommittenten vor Manipulationen des Kommissionärs schützen, z. B. wenn dieser ihm nach der Anzeige der Ausführung des Geschäfts einen weniger leistungsfähigen Vertragspartner unterschiebe. Die Vorschrift solle den Kommissionär aber nicht besser stellen, als er stünde, wenn der Kommittent dem Kommissionär den Dritten genannt hätte. Auch in diesem Fall wäre die Stornierung erfolgt. Die Erfüllungshaftung des § 384 Abs. 3 HGB greift also nach dem vorliegenden Urteil nur bei einem tatsächlich geschlossenen Geschäft und fingiert nicht noch zusätzlich dessen Wirksamkeit. Meinen ausführlichen Kommentar in der RDF 2016, 71 können Sie durch Klicken auf das Vorschaubild herunter laden.