EU-Kommission veröffentlicht FAQ zur MiFID

Die EU-Kommission hat heute ein umfangreiches FAQ zur Wertpapierdienstleistungsrichtlinie (MiFID) veröffentlicht.

Anlass ist die Vorstellung der Entwürfe für die „Stufe 2“ Durchführungsmaßnahmen der MiFID. Die MiFID (Markets in Financial Instruments Directive) ist einer der Eckpfeiler des Aktionsplans für Finanzdienstleistungen der EU, mit dem ein Binnenmarkt für Finanzdienstleistungen in Europa erreicht werden soll. Die „Stufe 1“ Richtlinie 2004/39/EG wurde im Jahr 2004 verabschiedet. Sie regelt allgemeine Prinzipien. Zu diesen Prinzipien gehören die Aufgabe des „Konzentrationsprinzips“ (Zwang zur Orderabwicklung über Börsen), die Erweiterung des „Europäischen Passes“ für Wertpapierdienstleistungen sowie die Verbesserung des Anlegerschutzes. Die „Stufe 2“ Maßnahmen sollen diese allgemeinen Prinzipien mit Leben füllen. Diese Rechtsetzungstechnik wird als „Lamfalussy“ Verfahren bezeichnet. Baron Lamfalussy war der Vorsitzende eines vom Rat eingesetzten Gremiums, das die Rechtsetzung in der EU schneller und flexibler machen sollte.

Das FAQ ist in zwei Teile untergliedert. Der erste allgemeine Teil beschäftigt sich mit MiFID und ihren Zielen, der zweite Teil behandelt die „Stufe 2“ Maßnahmen und ihr Verhältnis zur „Stufe 1“ Richtlinie. Das FAQ ist eine „authentische“ Einführung in die MiFID und als solche sehr lesenswert.

Deutsche Bank und Rolf Breuer persönlich haften gegenüber Kirch

Der XI. Zivilsenat des BGH hat heute entschieden (Urteil v. 24. Januar 2006 – XI ZR 384/03), dass die Deutsche Bank AG und ihr ehemaliger Vorstandsvorsitzender Rolf Breuer verpflichtet sind, Leo Kirch die Schäden zu ersetzen, die aus Äußerungen von Breuer über die Kreditwürdigkeit der Kirch-Gruppe entstanden sind (Quelle: BGH: Pressemitteilung Nr. 13/06 vom 24.1.2006). Breuer hatte im Februar 2002 in einem Interview des Senders Bloomberg TV gesagt: „Was alles man darüber lesen und hören kann, ist ja, dass der Finanzsektor nicht bereit ist, auf unveränderter Basis noch weitere Fremd- oder gar Eigenmittel zur Verfügung zu stellen.“ Die Deutsche Bank selbst hatte einer Gesellschaft des Kirch-Konzerns, der PrintBeteiligungs GmbH ein Darlehen von 1,4 Mrd. DM gewährt.

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BGH verschärft Regeln für Cash-Pools weiter

Finanz-Betrieb Newsletter 2/2006, S.8
Nachtrag: Der Artikel ist im Finanz-Betrieb Newsletter 2/2006 veröffentlicht worden und kann durch Klick auf das Bild links herunter geladen werden.

Der BGH hat am 16. Januar 2006 in zwei Parallelverfahren (II ZR 75/04 und II ZR 76/04) entschieden, dass Bareinzahlungen auf Konten, die in einen Cash-Pool einbezogen sind, verdeckte Sacheinlagen darstellen. Dies soll auch dann gelten, wenn das Geld zunächst auf ein Konto außerhalb des Pools eingezahlt, kurze Zeit später aber auf ein Konto innerhalb den Cash-Pool weiter überwiesen wird. Die an der Kapitalerhöhung beteiligten Gesellschafter müssen daher ihre geschuldeten Barzahlungen nochmals leisten. Quelle: Pressemitteilung Nr. 6/06 vom 16.1.2006.

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The Top Ten Lies of Venture Capitalists

Dieser Blogeintrag des Beraters, Autors und Venture Capitalists (garage.com) Guy Kawasaki hat mich wirklich zum Lachen gebracht: The Top Ten Lies of Venture Capitalists.

Lüge Nr. 7:

“This is a vanilla term sheet.�? There is no such thing as a vanilla term sheet. Do you think corporate finance attorneys are paid $400/hour to push out vanilla term sheets? If entrepreneurs insist on using a flavor of ice cream to describe term sheets, the only flavor that works is Rocky Road. This is why they need their own $400/hour attorney too–as opposed to Uncle Joe the divorce lawyer.

Und dann gibt es natürlich auch noch das Gegenstück: The Top Ten Lies of Entrepreneurs.

The Media's Crush on Apple

Über einen Link bei Slashdot bin ich auf einen Artikel in Business Week online gestoßen, der die ungewöhnlich unkritische Berichterstattung der Medien über Apple thematisiert. Die Ankündigung von Macs mit Intel Prozessoren bei der MWSF war der Associated Press sogar einen „News Alert“ wert, obwohl dies nicht überraschend kam. Arik Hesseldahl, der Autor des BW online Artikels fragt sich selbstkritisch, warum kaum jemand Apple auf die vergleichsweise enttäuschenden Verkaufszahlen für den Mac anspricht. Für den Erfolg des Mac wird es, so Hesseldahl, entscheidend sein, ob es Apple gelingt, damit in die Cubicles der Großunternehmen vorzustoßen. In unserer Anwaltssozietät bin ich der einzige Apple Benutzer, aber das kann sich ja noch ändern …

Apple stellt MacBook Pro sowie iMacs mit Intel Prozessoren vor

Auf seiner Keynote heute hat Steve Jobs die ersten Intel Macs vorgestellt. Zum Einsatz kommen die neuen Core Duo Prozessoren mit zwei Prozessorkernen. Nach Apples Angaben sind die Prozssoren doppelt so schnell wie gleich getaktete G5 und bis zu viermal so schnell wie gleich getaktete G4 Prozessoren bei gleichzeitig niedrigerem Stromverbrauch. Neben dem iMac (17″ und 20″), der sofort verfügbar ist, kommt Anfang Februar der Nachfolger des Powerbook G4, das MacBook Pro. Allerdings zunächst nur in 15″.

MacBook ProiMac

Viele hatten auf neue iBooks spekuliert. Das war aber unwahrscheinlich. Denn wer hätte bei iBooks mit Intel Prozessoren noch alte G4 Powerbooks gekauft.

BGH reduziert Haftungsrisiken für Verkäufer von "Vorrats" GmbHs

Der II. Zivilsenat hat heute entschieden (Urteil vom 9. Januar 2006 – II ZR 72/05), dass die häufige Praxis des „Hin- und Herzahlens“ der Stammeinlage bei „Vorrats“ GmbHs mit Wiedereinzahlung bei Verkauf des Mantels nicht dazu führt, dass der Verkäufer im Insolvenzfall die Einlage nochmals erbringen muss. Quelle: Pressemitteilung Nr. 2/06 vom 9.1.2006. Der BGH bestätigt damit sein Urteil vom 21. November 2005 – II ZR 140/04.

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Ohne Internet

„Without a Net“, das ist der provozierende Titel eines Artikels des Oxford Professors Jonathan Zittrain in der Januar/Februar Ausgabe der Zeitschrift „Legal Affairs“ zu den Gefahren von Viren und Würmern für das offene Internet. Kernthese ist, dass ohne verstärkte Sicherheitsbemühungen auf Ebene der Hersteller, der ISPs und einer internationalen Zusammenarbeit aller interessierten Gruppen, das Internet durch gezielte Malware Attacken seinen 11. September erleben wird, mit der Folge, dass Regierungen sich gezwungen sehen werden, die Nutzung des Internet restriktiv zu regulieren. Gefunden bei Lawrence Lessig.

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BGH schränkt Vertrauensschutz eintretender BGB-Gesellschafter vor Altschulden ein

Der für das Gesellschaftsrecht zuständige II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat mit seinem gestern veröffentlichten Urteil vom 12. Dezember 2005 (BGH, Urt. v. 12. Dezember 2005 – II ZR 283/03) die Haftungsverfassung der BGB-Gesellschaft weiter verschärft. Ein BGB-Gesellschafter haftet analog § 130 HGB auch für vor seinem Eintritt begründete Altverbindlichkeiten der Gesellschaft. Damit wird das entsprechende Grundsatzurteil, mit dem der BGH (BGH, Urt. v. 7. April 2003 – II ZR 56/02 = BGHZ 154, 370) die zuvor geltende Doppelverpflichtungstheorie aufgegeben hat, bestätigt. In der letzteren Entscheidung hatte der BGH jedoch dem eintretenden Gesellschafter wegen der Rechtsprechungsänderung Vertrauensschutz gewährt und eine Haftung daher abgelehnt. Dieser Vertrauensschutz wird nun eingeschränkt. Wer bestehende Altverbindlichkeiten im Beitrittszeitpunkt kennt oder bei geringer Aufmerksamkeit hätte erkennen können, haftet auch für Altverbindlichkeiten, wenn er vor der Publikation der Rechtsprechungsänderung vom 7. April 2003 der Gesellschaft beigetreten ist.

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