Gerichtliches Sachverständigengutachten in Spruchverfahren grundsätzlich nicht erforderlich

Das OLG München hält in einer Entscheidung aus dem März 2019 (Beschluss vom 20.3.2019 – 31 Wx 185/17) in Streitigkeiten über die Abfindungshöhe nach dem SpruchG grundsätzlich die Zeugenvernehmung des im Squeeze-out Verfahren bestellten gerichtlichen Abfindungsprüfers für ausreichend. Ein zusätzliches Sachverständigengutachten sei nur bei „besonderem Aufklärungsbedarf“ erforderlich.

Zwar ist es richtig, wenn das OLG München darauf hinweist, dass der im Vorfeld der Squeeze-out-Hauptversammlung bestellte gerichtliche Abfindungsprüfer nicht mit einem (einseitig) bestellten Parteigutachter vergleichbar ist. Es bleibt aber bei dem für die Minderheitsaktionäre strukturellen Nachteil, dass der Abfindungsprüfer vom Hauptaktionär vorgeschlagen wird. So hat im letzten Jahr das LG Dortmund im DMG-Mori- Spruchverfahren einen umfangreichen Beweisbeschluss erlassen und einen eigenen gerichtlichen Sachverständigen beauftragt (7.6.2018 – 18 O 74/16 [AktE]). Hier waren laut Presseberichten erhebliche Ungereimtheiten in der Bewertung aufgetreten. Einen Widerspruch zur Linie des OLG München muss man darin nicht sehen, da auch dieses einen eigenen gerichtlichen Sachverständigen bei zusätzlichem Aufklärungsbedarf für erforderlich hält.

Meinen BB-Kommentar (BB 2019, 1073) können Sie durch Klicken auf das Vorschaubild herunter laden.

BGH klärt deliktsrechtliche Haftung von Vorständen und Geschäftsführern bei Manipulation der Buchhaltung

Ein aktuelles Urteil des BGH (Urteil vom 11. Dezember 2018 – II ZR 455/17) befasst sich mit der Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen Vertretungsorgane einer Gesellschaft bei Manipulation der Buchhaltung persönlich von Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden können. Der BGH hat zunächst die Auffassung der ersten Instanzen bestätigt, dass § 283b Abs.1 Nr. 3 Buchst. a StGB (Aufstellung falscher Bilanzen) kein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB ist. Trotzdem hat der BGH der Revision stattgegeben. Zur Begründung führt er an, dass das OLG die Anforderungen an die Darlegung des Vorsatzes beim Kreditbetrug (§§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 265b StGB) und bei der sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung (§ 826 BGB) überspannt habe. Nehme der Täter eine Gefahr in Kauf, weil er anders sein Ziel nicht erreichen könne oder führe er sein Vorhaben trotz starker Gefährdung des betroffenen Rechtsguts durch, ohne auf einen glücklichen Ausgang vertrauen zu können, sondern überlasse es dem Zufall, ob der schädigende Erfolg eintrete, liege bedingter Vorsatz vor. Die Beklagten hätten die Kreditverträge und die Bilanzen selbst unterschrieben; daraus lasse sich im geschäftlichen Verkehr der Schluss ziehen, dass sich die Beklagten der Bedeutung der Unterlagen für die Auszahlung oder Kündigung des Kredits bewusst gewesen seien.  Für Vorstände und Geschäftsführer ist dies eine klare Warnung. Wer im erkennbaren Zusammenhang mit finanziellen Entscheidungen Dritter falsche Jahresabschlüsse unterschreibt und diese weitergibt, macht sich nicht nur wegen Kreditbetrugs (§ 265b StGB) oder Betrugs (§ 263 StGB) strafbar, sondern haftet über § 823 Abs. 2 und § 826 BGB persönlich für die Schäden dieser Dritten. Wegen der vorsätzlichen Tatbegehung tritt auch keine D&O Versicherung ein, so dass solche Vorfälle voll in das Privatvermögen durchschlagen. Eine ausführlichere Besprechung des Urteils finden Sie in meinem über das Vorschaubild verlinkten BB-Kommentar (BB 2019, 723).

OLG München erhöht Garantiedividende bei MAN drastisch

Das OLG München hat mit Beschluss vom 26.6.2018 – 31 Wx 382/15 im Spruchverfahren der Minderheitsaktionäre gegen die Höhe von Abfindung und Ausgleichszahlung im Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen VW und MAN die Berechnungsmethode von VW zur Bestimmung der Ausgleichszahlung (Garantiedividende) verworfen. Der Zinssatz, zu dem der Abfindungsbetrag zu verrenten sei, sei, so das OLG München, grundsätzlich aus dem risikolosen Basiszinssatz zuzüglich der hälftigen Marktrisikoprämie zu berechnen und nicht anhand der Renditedifferenz (Spread) einer Unternehmensanleihe einer 100%-Tochtergesellschaft der VW AG zu einer laufzeitgleichen Bundesanleihe. Diese sei schon deswegen nicht zur Beurteilung der Risikolage der Aktionäre geeignet gewesen, da die Information über die Manipulation der Abgaswerte im Volkswagen- Konzern bereits erfolgt, aber noch nicht bekannt gewesen sei. Als Konsequenz hat es die jährliche Garantiedividende der MAN Minderheitsaktionäre von 3,30 Euro auf 5,50 Euro (brutto) um 60 % angehoben. Dadurch erhält die Ausgleichszahlung teilweise den Charakter eines Schadensersatzes zugunsten der Minderheitsaktionäre wegen des Abgasskandals. Das ist schwer nachvollziehbar. Wenig überraschend hat der Vorstand der Volkswagen Truck & Bus AG daraufhin am 21.8.2018 beschlossen, den BGAV mit der MAN SE gem. § 304 Abs. 4 AktG zum 1.1.2019 zu kündigen. Damit fällt die Garantiedividende ab dem Geschäftsjahr 2019 komplett weg. Eine ausführlichere Besprechung der Entscheidung finden Sie in meinem BB-Kommentar, den Sie durch Klicken auf das Vorschaubild herunter laden können.

Zur Vertretung der AG durch den Aufsichtsrat

hat der BGH am 20.3.2018 ein klarstellendes Urteil gefällt (II ZR 359/16). Danach kann der Aufsichtsrat die AG trotz der grundsätzlichen Vertretungsbefugnis des Vorstands (§ 78 AktG) außergerichtlich und gerichtlich gegenüber einem von ihm beauftragten Sachverständigen vertreten. Der BGH legt in diesem Urteil § 111 Abs. 2 S. 2 AktG schulmäßig aus, so dass das Urteil nicht nur für die Praxis relevant ist, sondern seinen Weg auch in Prüfungen finden wird. Zu diesem Urteil habe ich im Betriebs-Berater (BB 2018, 1298) einen Kommentar veröffentlicht, den Sie durch Klicken auf das Vorschaubild herunter laden können.

Aktuelle Entwicklungen im Übernahmerecht

Zu diesem Titel habe ich auf dem Master-Forschungsforum der FOM am 9. Juni 2018 einen Vortrag gehalten. Im Vordergrund stehen dabei die Themenfelder Public Intervention (AWV, EU-Verordnungsentwurf zur Überprüfung ausländischer Direktinvestitionen, US CFIUS), Wandelanleihen und Mindestpreis (McKesson/Celesio) sowie Acting in Concert und Investorenvereinbarung (Deutsche Bank/Postbank). Sie können die Präsentation durch Klicken auf das Vorschaubild herunterladen.

Recht: Grundbegriffe

Begleitend zu meiner Vorlesung Rechtsmethoden im Bachelor Wirtschaftsrecht und Bachelor Steuerrecht der FOM habe ich ein Video zu den Grundbegriffen des Rechts erstellt. Dabei gehe ich auf die Definition von Recht, Privatrecht und Öffentliches Recht, Objektives und Subjektives Recht, Formelles Recht und Materielles Recht sowie die Normenhierarchie ein. Das Video beruht auf einer Mindmap, die auf Mindmeister sowie als PDF verfügbar ist. Diskutieren Sie den Beitrag und das Video mit mir und anderen auf Telegram.

Video zur GbR II

In einem zweiten Video zur GbR habe ich mich mit den Themen Gesellschaftsvermögen, Haftung der Gesellschaft und der Gesellschafter sowie der Beendigung der Gesellschaft beschäftigt. Die im Video erwähnten Unterlagen finden Sie wie folgt:

Video zur GbR I

Heute habe ich ein Video zur GbR erstellt. Darin behandele ich die Themen gemeinsamer Zweck, Pflichten der Gesellschafter (Sozialpflichten) und Rechte der Gesellschafter (Sozialansprüche). Die im Video verwendete Mindmap können Sie über die Mindmeister-Webseite herunterladen; ein PDF ist hier. Die Karteikarten finden sich auf Repetico. Sie finden den Kartensatz, indem Sie nach Anmeldung bei Repetico in das Suchfenster oben rechts „Gesellschaftsrecht 2017“ eingeben. Gerne können Sie sich dort als Mitlerner eintragen.