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	<title>Verschmelzungsbericht &#187; Wirtschaftsrecht</title>
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	<description>Wirtschaftsrecht von Prof. Dr. Olaf Müller-Michaels</description>
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		<title>Rahmenbedingungen für Cleantech Investments</title>
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		<pubDate>Fri, 08 Apr 2011 13:40:21 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Olaf Müller-Michaels</dc:creator>
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		<description><![CDATA[“Förderung auf breiter Front”, unter diesem Titel ist im aktuellen Sonderheft “Investing in Cleantech” des Venture Capital Magazin 4/2011 ein Artikel von mir zu den rechtlichen Rahmenbedingungen am Cleantech-Standort Deutschland erschienen. Darin werden die aktuellen Entwicklungen in den Bereichen Strom (EEG), Wärme (MAP, EEWärmeG, EnEV) und Verkehr erläutert. Mein Fazit: Für erneuerbare Energien gelten ehrgeizige europäische und [...]


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			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://www.verschmelzungsbericht.de/wp-content/uploads/MM-SB-032011-Cleantech.pdf-96.pdf"><img class="alignleft size-medium wp-image-610" title="MM-SB 03!2011 Cleantech.pdf-96" src="http://www.verschmelzungsbericht.de/wp-content/uploads/MM-SB-032011-Cleantech.pdf-96-225x300.jpg" alt="" width="225" height="300" /></a>“<a href="http://www.verschmelzungsbericht.de/wp-content/uploads/MM-SB-032011-Cleantech.pdf-96.pdf" target="_blank">Förderung auf breiter Front</a>”, unter diesem Titel ist im aktuellen Sonderheft “Investing in Cleantech” des <a href="http://www.vc-magazin.de/" target="_blank">Venture Capital Magazin</a> 4/2011 ein Artikel von mir zu den rechtlichen Rahmenbedingungen am Cleantech-Standort Deutschland erschienen. Darin werden die aktuellen Entwicklungen in den Bereichen Strom (<a href="http://www.gesetze-im-internet.de/eeg_2009/" target="_blank">EEG</a>), Wärme (<a href="http://www.erneuerbare-energien.de/files/pdfs/allgemein/application/pdf/map_waerme_2011_bf.pdf" target="_blank">MAP</a>, <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/eew_rmeg/index.html" target="_blank">EEWärmeG</a>, <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/enev_2007/index.html" target="_blank">EnEV</a>) und Verkehr erläutert. Mein Fazit: Für erneuerbare Energien gelten ehrgeizige europäische und nationale Ziele. Trotz der Einschränkungen in letzter Zeit wird der Öko-Energiesektor intensiv gefördert, Tendenz steigend. Die atomare Katastrophe in Japan dürfte diesen Trend noch verstärken, da nunmehr ein noch schnelleres Umstellen auf erneuerbare Energien angestrebt wird. Sie können den kompletten Artikel durch Klick auf das Vorschaubild herunter laden.</p>


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		<title>Skript Internationales Wirtschaftsrecht</title>
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		<pubDate>Tue, 16 Mar 2010 13:54:56 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Olaf Müller-Michaels</dc:creator>
				<category><![CDATA[Wirtschaftsrecht]]></category>
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		<description><![CDATA[Hier nun noch mein Skript für den Teil Internationales Wirtschaftsrecht der Vorlesung International Economics im Sommersemester 2010. Die Vorlesung ist Teil des Programms für den Bachelor of International Management an der FOM. Themen sind der Begriff des Internationalen Wirtschaftsrechts, die Rechtsquellen, die extraterritoriale Anwendung nationalen Wirtschaftsrechts, das Recht der WTO, der IWF sowie das internationale [...]


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			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://www.verschmelzungsbericht.de/wp-content/uploads/20100316_FOM_IWR.pdf"><img class="alignleft size-medium wp-image-449" title="Skript Internationales Wirtschaftsrecht" src="http://www.verschmelzungsbericht.de/wp-content/uploads/20100316_FOM_IWR-300x225.jpg" alt="" width="300" height="225" /></a><a title="Skript Internationales Wirtschaftsrecht" href="http://www.verschmelzungsbericht.de/wp-content/uploads/20100316_FOM_IWR.pdf" target="_blank">Hier</a> nun noch mein Skript für den Teil Internationales Wirtschaftsrecht der Vorlesung International Economics im Sommersemester 2010. Die Vorlesung ist Teil des Programms für den <a title="Deutsch-/englischsprachiger Studiengang International Management Abschluss: Bachelor of Arts (B.A.)" href="http://www.fom.de/bachelor_of_international_management.html" target="_blank">Bachelor of International Management</a> an der <a title="FOM Hochschule für Oekonomie und Management" href="http://www.fom.de/" target="_blank">FOM</a>. Themen sind der Begriff des Internationalen Wirtschaftsrechts, die Rechtsquellen, die extraterritoriale Anwendung nationalen Wirtschaftsrechts, das Recht der WTO, der IWF sowie das internationale Währungsrecht. Wieder habe ich in dem Skript eine Vielzahl von Quellen verlinkt. Wenn Sie das Skript verwenden, bitte ich um kurzes Feedback über die Kommentarfunktion.</p>


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		<title>G-20: Hin zur Weltregierung?</title>
		<link>http://www.verschmelzungsbericht.de/2009/10/02/g-20_hin_zur_weltregierung/</link>
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		<pubDate>Fri, 02 Oct 2009 11:42:50 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Olaf Müller-Michaels</dc:creator>
				<category><![CDATA[Corporate Governance]]></category>
		<category><![CDATA[Wirtschaftsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Finanzkrise]]></category>
		<category><![CDATA[G-20]]></category>
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		<description><![CDATA[Der G-20 Gipfel in Pittsburgh am 24. und 25. September 2009 hat wichtige Leitlinien für die zukünftige Regulierung von Banken, des Wertpapierhandels, von Managervergütungen, Arbeitnehmerrechten und der Förderung erneuerbarer Energien gezogen. Die Abschlusserklärung kann hier herunter geladen werden. Der Kernsatz lautet: “We committed to act together to raise capital standards, to implement strong international compensation [...]


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			<content:encoded><![CDATA[<p>Der G-20 Gipfel in Pittsburgh am 24. und 25. September 2009 hat wichtige Leitlinien für die zukünftige Regulierung von Banken, des Wertpapierhandels, von Managervergütungen, Arbeitnehmerrechten und der Förderung erneuerbarer Energien gezogen. Die Abschlusserklärung kann <a title="Leaders' statement, the Pittsburgh Summit, 25 September 2009" href="http://www.g20.org/Documents/pittsburgh_summit_leaders_statement_250909.pdf" target="_blank">hier</a> herunter geladen werden. Der Kernsatz lautet:</p>
<blockquote><p>“We committed to act together to raise capital standards, to implement strong international compensation standards aimed at ending practices that lead to excessive risk-taking, to improve the over-the-counter derivatives market and to create more powerful tools to hold large global firms to account for the risks they take. Standards for large global financial firms should be commensurate with the cost of their failure. For all these reforms, we have set for ourselves strict and precise timetables.”</p></blockquote>
<p>Die <a title="Home - G20" href="http://www.g20.org" target="_blank">G-20</a> entwickelt sich zu einer immer wichtigeren Form der internationalen Zusammenarbeit. Mitglieder der G-20 sind Argentinien, Australien, Brasilien, Kanada, China, Deutschland, Frankreich, Indien, Indonesien, Italien, Japan, Mexico, Russland, Saudi-Arabien, Südafrika, Südkorea, Türkei, UK, die USA und die EU. Zur weiteren Entwicklung der G-20 heisst es in der Schlusserklärung von Pittsburgh wie folgt:</p>
<blockquote><p>“Today, we designated the G-20 as the premier forum for our international economic cooperation. We have asked our representatives to report back at the next meeting with recommendations on how to maximize the effectiveness of our cooperation.”</p></blockquote>
<p>Zur Weltregierung ist es zwar noch ein weiter Weg; die Institutionalisierung hin zu einer internationalen Organisation dürfte angesichts der globalen Herausforderungen aber schnell voranschreiten. Die entscheidende Frage ist, ob die G-20 (ähnlich wie die EU) irgendwann das Recht erhält, auf bestimmten Gebieten (z.B. Finanzmärkte) eigene G-20 Gesetze, die in den Mitgliedstaaten unmittelbar verbindlich sind, zu erlassen. Schon heute beeinflussen die  Entscheidungen der G-20 die nationale Gesetzgebung. Denn die G-20 Vereinbarungen müssen in den G-20 Mitgliedstaaten von den Parlamenten umgesetzt werden. Neben Vorgaben aus Brüssel dürfte es zukünftig immer mehr Vorgaben der G-20 geben. Die nationalen Parlamente verlieren dadurch an Einfluss. Vielleicht wählen wir irgendwann nicht nur ein Europaparlament, sondern auch ein G-20 Parlament.</p>


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		<title>Skript Legal Advice in Business</title>
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		<pubDate>Thu, 20 Aug 2009 10:28:35 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Olaf Müller-Michaels</dc:creator>
				<category><![CDATA[Wirtschaftsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[FOM]]></category>
		<category><![CDATA[Verhandlungsführung]]></category>
		<category><![CDATA[Vertragsgestaltung]]></category>

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		<description><![CDATA[Heute habe ich das Skript für meine Vorlesung “Legal Advice in Business” fertiggestellt. Die Veranstaltung läuft  im Wintersemester 2009/2010 an der FOM in Essen im Bachelor Studiengang Wirtschaftsrecht (LLB). Im Wesentlichen geht es um die Rolle des Juristen im Unternehmen, um Vertragsgestaltung und Verhandlungsführung. Ähnliche Beiträge:Skript Internationales Wirtschaftsrecht Skript Europarecht Skript Europarecht 2011


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			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://www.verschmelzungsbericht.de/wp-content/uploads/2009/08/20090820_FOM_Legal-Advice-Business.pdf"><img class="size-medium wp-image-333   alignleft" title="Skript Legal Advice in Business" src="http://www.verschmelzungsbericht.de/wp-content/uploads/2009/08/20090820_Legal-Advice-Business.0011-300x225.jpg" alt="Skript Legal Advice in Business" width="180" height="135" /></a></p>
<p>Heute habe ich das <a title="Skript Legal Advice in Business FOM" href="http://www.verschmelzungsbericht.de/wp-content/uploads/2009/08/20090820_FOM_Legal-Advice-Business.pdf" target="_blank">Skript</a> für meine Vorlesung “Legal Advice in Business” fertiggestellt. Die Veranstaltung läuft  im Wintersemester 2009/2010 an der <a title="FOM Fachhochschule für Oekonomie und Management" href="http://www.fom.de" target="_blank">FOM</a> in Essen im <a title="Bachelor Wirtschaftsrecht LLB" href="http://www.fom.de/fom_bachelor_of_laws_wirtschaftsrecht.html" target="_blank">Bachelor Studiengang Wirtschaftsrecht (LLB)</a>. Im Wesentlichen geht es um die Rolle des Juristen im Unternehmen, um Vertragsgestaltung und Verhandlungsführung.</p>


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		<title>Haftung von Wirtschaftsprüfern gegenüber Dritten: EdW unterliegt gegen Ernst &amp; Young</title>
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		<pubDate>Fri, 23 May 2008 15:05:34 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Olaf Müller-Michaels</dc:creator>
				<category><![CDATA[Kapitalmarktrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Wirtschaftsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[BaFin]]></category>
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		<description><![CDATA[Die Wirtschaftsprüferbranche kann erst einmal aufatmen. Das OLG Stuttgart hat am 13. Mai 2008 entschieden (Pressemitteilung, Volltext), dass Ernst &#38; Young für etwaige Fehler in einem Prüfungsbericht nicht gegenüber außenstehenden Geschädigten haftet. Konkret ging es um eine von der BaFin im Jahr 2002 beauftragte Sonderprüfung bei dem Wertpapierhandelshaus Phoenix Kapitaldienst GmbH. Die BaFin hatte Hinweise [...]


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</ol>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a onclick="window.open('http://www.verschmelzungsbericht.de/wp-content/uploads/2008/05/20080528-boersen-zeitung-s2-mm.pdf','popup','width=596,height=842,scrollbars=no,resizable=yes,toolbar=no,directories=no,location=no,menubar=no,status=yes,left=0,top=0');return false" href="http://www.verschmelzungsbericht.de/wp-content/uploads/2008/05/20080528-boersen-zeitung-s2-mm.pdf"><img title="Müller-Michaels, Börsen-Zeitung v. 28.5.2008, S.2" src="http://www.verschmelzungsbericht.de/wp-content/uploads/2008/05/20080528-boersen-zeitung-s2-mm-tm.jpg" border="1" alt="Müller-Michaels, Börsen-Zeitung v. 28.5.2008, S.2" hspace="8" vspace="10" width="70" height="100" align="left" /></a><br />
Die Wirtschaftsprüferbranche kann erst einmal aufatmen. Das OLG Stuttgart hat am 13. Mai 2008 entschieden (<a title="OLG Stuttgart, Pressemitteilung vom 13.05.2008 - EdW unterliegt gegen Ernst &amp; Young" href="http://www.olg-stuttgart.de/servlet/PB/menu/1219944/index.html?ROOT=1182029" target="_blank">Pressemitteilung</a>, <a title="OLG Stuttgart, Urt. v. 13.05.2008 - 12 U 132/07" href="http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&amp;GerichtAuswahl=OLG+Stuttgart&amp;Art=en&amp;Datum=2008&amp;nr=10245&amp;pos=0&amp;anz=31" target="_blank">Volltext</a>), dass Ernst &amp; Young für etwaige Fehler in einem Prüfungsbericht nicht gegenüber außenstehenden Geschädigten haftet. Konkret ging es um eine von der BaFin im Jahr 2002 beauftragte Sonderprüfung bei dem Wertpapierhandelshaus Phoenix Kapitaldienst GmbH. Die BaFin hatte Hinweise auf Unregelmäßigkeiten bei der Abwicklung von Spekulationgeschäften für Anleger erhalten. E&amp;Y sollte im Auftrag der BaFin dazu einen Prüfungsbericht erstellen. In diesem Prüfungsbericht fehlte aber jeder Hinweis auf die Tatsache, dass in einem gegen die verantwortlichen Mitarbeiter von Phoenix laufenden Strafverfahren festgestellt worden war, dass ein für die wirtschaftliche Situation entscheidendes Konto nur vorgetäuscht war. Dies fiel erst im Jahr 2005 nach einem Wechsel der Geschäftsleitung auf. Daraufhin wurde sofort Insolvenz angemeldet. Aufgrund dieser Insolvenz muss die Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen (EdW) geschädigten Anlegern einen Betrag von insgesamt EUR 200 bis 300 Mio. erstatten. Hätte Ernst &amp; Young die BaFin auf das vorgetäuschte Konto hingewiesen, hätte Phoenix bereits 2002 den Geschäftsbetrieb einstellen müssen. Der Schaden für Anleger und EdW wäre wesentlich niedriger gewesen. Für die Differenz versucht die EdW bei Ernst &amp; Young Regress zu nehmen.</p>
<p>Nach dem Urteil des OLG Stuttgart kann die EdW keine eigenen Rechte gegen Ernst &amp; Young geltend machen. Da zwischen EdW und Ernst &amp; Young kein Vertrag bestand, wäre das nur möglich, wenn die EdW in den Schutzbereich des Vertrags zwischen BaFin und E&amp;Y einbezogen worden wäre. An einen solchen “Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte” werden traditionell hohe Anforderungen gestellt. Wesentliche Voraussetzung ist die “Leistungsnähe”, die Klägerin muss typischerweise und bestimmungsgemäß mit der Leistung der Beklagten in Berührung gekommen sein. Das ist nach Ansicht des OLG Stuttgart nicht der Fall.</p>
<p><span id="more-142"></span>Eine Leistungsnähe sei bei Expertenstellungnahmen nur anzunehmen, wenn sie den Zweck hätten, Vertrauen eines Dritten zu erwecken. Das Prüfungsgutachten von E&amp;Y sei aber allein in Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe und zur Vorbereitung einer eigenen Entscheidung der BaFin und nicht zum Schutz Dritter ergangen. Selbst wenn man das anders sehe, sei die Einbeziehung jedenfalls für E&amp;Y nicht erkennbar gewesen. Der Schuldner müsse das Haftungsrisiko bei Vertragsschluss übersehen können. E&amp;Y konnte nach Ansicht des OLG Stuttgart davon ausgehen, dass Dritte selbst bei einer Fehlentscheidung der BaFin aufgrund einer entsprechenden gesetzlichen Vorschrift gegen diese keine Ansprüche geltend machen konnten. Damit wäre auch ein Regressfall gegen E&amp;Y nicht denkbar gewesen. In jedem Fall sei aber, so das OLG Stuttgart, eine Vertragsauslegung unzumutbar, die Ernst &amp; Young einem unkalkulierbaren Haftungsrisiko für Anlegerschäden aussetzen würde. Interessant ist auch eine Nebenbemerkung des OLG. Selbst wenn die EdW in den Schutzbereich des Vertrags zwischen BaFin und EdW einbezogen gewesen wäre, hätte sich E&amp;Y der EdW gegenüber auf die Haftungsbegrenzung nach den allgemeinem Auftragsbedingungen der Wirtschaftsprüfer (AAB IDW) berufen können. Und das, obwohl im Vertrag mit der BaFin diese Haftungsbeschränkung gestrichen war.</p>
<p>Das war aber noch nicht alles. Denn die BaFin hatte ihre eigenen möglichen Schadensersatzansprüche gegen Ernst &amp; Young an die EdW abgetreten. Doch auch hier lief die Klage ins Leere. Die BaFin habe nämlich, so die Stuttgarter Richter, keinen Schadensersatzanspruch gegen E&amp;Y, weil sie Anlegern gegenüber für ihr Fehlverhalten selbst nicht hafte. Die BaFin könne auch nicht den Schaden der EdW ersetzt verlangen. Eine solche “Drittschadensliquidation” setzt voraus, dass eine zufällige Verlagerung des Schadens eingetreten ist. Davon könne hier nicht die Rede sein. Es handele sich vielmehr um zwei unabhängig voneinander bestehende Ansprüche.</p>
<p>Das OLG Stuttgart hat die Revision zugelassen. Mit einem abschließenden Urteil des BGH ist im nächsten Jahr zu rechnen. Dabei dürfte das Urteil des OLG bestätigt werden. Es ließe sich schwer rechtfertigen, dass die BaFin nicht haftet, dafür aber der zur Erfüllung von Pflichten der BaFin eingeschaltete Wirtschaftsprüfer. Auf jeden Fall wird das eine für das Haftungsrisiko von Wirtschaftsprüfern und wirtschaftsberatenden Rechtsanwälten wegweisende Entscheidung.</p>


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		<title>Banken müssen Rückvergütungen beim Fondsverkauf offenlegen</title>
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		<pubDate>Tue, 13 Mar 2007 19:46:29 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Olaf Müller-Michaels</dc:creator>
				<category><![CDATA[Wirtschaftsrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Eine Bank, die Fondsanteile empfiehlt, muss, so der BGH in seinem Urteil vom 16.12.2006 (XI ZR 56/05), darauf hinweisen, dass und in welcher Höhe sie Rückvergütungen aus Ausgabeaufschlägen und Verwaltungskosten von der Fondsgesellschaft erhält. Die Verletzung der Aufklärungspflicht führt zu einem Schadensersatzanspruch des Kunden. Dieser wiederum ist auf Rückabwicklung des Fondserwerbs gerichtet.


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			<content:encoded><![CDATA[<p>Der BGH erschwert mit seinem <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;sid=35ec390c2e76dce946206e2e86ea5e4b&amp;Sort=3&amp;nr=39088&amp;pos=19&amp;anz=20" title="BGH, Urteil v. 16.12.2006 - XI ZR 56/05">Urteil vom 16. Dezember 2006 (XI ZR 56/05)</a> den Banken den Vertrieb ihrer hauseigenen Investmentfonds. Banken können zwar weiter ausschließlich hauseigene Produkte empfehlen. Denn schließlich kann ein Kunde, der etwa zur Dresdner Bank geht, nicht erwarten, dass die ihm Produkte der DWS, der Investmentgesellschaft der Deutschen Bank schmackhaft macht. Eine Bank, die Fondsanteile empfiehlt, muss aber, so der BGH, darauf hinweisen, dass und in welcher Höhe sie Rückvergütungen aus Ausgabeaufschlägen und Verwaltungskosten von der Fondsgesellschaft erhält. Wörtlich heisst es in Rz. 23:</p>
<blockquote><p>Die Aufklärung über die Rückvergütung ist notwendig, um dem Kunden einen insofern bestehenden Interessenkonflikt der Bank (§ 31 Abs. 1 Nr. 2 WpHG) offen zu legen. […] Es besteht die konkrete Gefahr, dass die Bank Anlageempfehlungen nicht allein im Kundeninteresse nach den Kriterien anleger– und objektgerechter Beratung abgibt, sondern zumindest auch in ihrem eigenen Interesse, möglichst hohe Rückvergütungen zu erhalten.</p></blockquote>
<p>Das Urteil kommt unerwartet. Die Vorinstanz hatte eine entsprechende Aufklärungspflicht noch abgelehnt. Die Banken müssen jetzt im Vertrieb schnell reagieren, sonst droht eine gewaltige Klagelawine. Die Verletzung der Aufklärungspflicht führt zu einem Schadensersatzanspruch des Kunden. Dieser wiederum ist auf Rückabwicklung des Fondserwerbs gerichtet. Eine weitere bittere Pille für die Banken liegt darin, dass bei dem vom BGH angenommenen Anspruch aus vorsätzlicher Verletzung von Aufklärungspflichten die kurze kapitalmarktrechtliche Verjährung von drei Jahren (§ 37a WpHG) nicht gilt. Schließlich wird das Urteil insgesamt den Druck auf die Ausgabeaufschläge verstärken.<br />
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<p style="text-align: right; font-size: 10px">Technorati Tags: <a href="http://www.technorati.com/tag/anlegerklage" rel="tag">anlegerklage</a>, <a href="http://www.technorati.com/tag/bankrecht" rel="tag">bankrecht</a>, <a href="http://www.technorati.com/tag/investmentfonds" rel="tag">investmentfonds</a></p>
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		<title>BGH bestätigt Abtretbarkeit von Darlehensforderungen</title>
		<link>http://www.verschmelzungsbericht.de/2007/02/27/bgh-bestatigt-abtretbarkeit-von-darlehensforderungen/</link>
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		<pubDate>Tue, 27 Feb 2007 20:15:19 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Olaf Müller-Michaels</dc:creator>
				<category><![CDATA[Wirtschaftsrecht]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.verschmelzungsbericht.de/2007/02/27/bgh-bestatigt-abtretbarkeit-von-darlehensforderungen/</guid>
		<description><![CDATA[Der BGH hat mit <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&#38;Art=pm&#38;pm_nummer=0028/07">Urteil vom 27. Februar 2007 (XI ZR 195/05)</a> über die Abtretbarkeit von Darlehensforderungen entschieden. Weder folge aus dem Bankgeheimnis ein vertragliches noch aus dem Datenschutz ein gesetzliches Abtretungsverbot. Die Wirksamkeit der Forderungsabtretung bleibe daher unberührt. Der BGH weist aber auch darauf hin, dass ein Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflicht oder gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen zu einem Schadensersatzanspruch des Kunden gegen seine Bank führen kann.


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			<content:encoded><![CDATA[<p>Der BGH hat mit <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=pm&amp;pm_nummer=0028/07" title="Pressemitteilung des BGH Nr. 28/2007 vom 27.2.2007">Urteil vom 27. Februar 2007 (XI ZR 195/05)</a> über die Abtretbarkeit von Darlehensforderungen entschieden. Darlehensnehmer, deren notleidende Kredite (so genannte <em>Non Performing Loans</em>) an professionelle Verwertungsgesellschaften abgetreten worden waren, hatten unter Berufung auf das Bankgeheimnis und den Datenschutz die Wirksamkeit der Abtretungen bestritten. Der BGH weist diese Argumente zurück. Weder folge aus dem Bankgeheimnis ein vertragliches noch aus dem Datenschutz ein gesetzliches Abtretungsverbot. Die Wirksamkeit der Forderungsabtretung bleibe daher unberührt. Bis hierhin werden Banken und Verwertungsgesellschaften aufgeatmet haben. Der BGH weist aber auch darauf hin, dass ein Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflicht oder gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen zu einem Schadensersatzanspruch des Kunden gegen seine Bank führen kann. Eine Einladung für betroffene Kunden solche Ansprüche geltend zu machen. Bleibt also abzuwarten, ob das Urteil ein Pyrrhussieg war.</p>
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<p style="text-align:right;font-size:10px;">Technorati Tags: <a href="http://www.technorati.com/tag/abtretungsverbot" rel="tag">abtretungsverbot</a>, <a href="http://www.technorati.com/tag/npl" rel="tag">npl</a>, <a href="http://www.technorati.com/tag/distressed_debt" rel="tag">distressed_debt</a></p>
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		<title>Skript zum Internetrecht</title>
		<link>http://www.verschmelzungsbericht.de/2006/07/04/skript-zum-internetrecht/</link>
		<comments>http://www.verschmelzungsbericht.de/2006/07/04/skript-zum-internetrecht/#comments</comments>
		<pubDate>Tue, 04 Jul 2006 14:08:32 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Olaf Müller-Michaels</dc:creator>
				<category><![CDATA[Wirtschaftsrecht]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.mueller-michaels.net/blog/?p=61</guid>
		<description><![CDATA[Professor Dr. Thomas Hoeren, Direktor des Instituts für Informations-, Telekommunikations– und Medienrecht der Universität Münster hat eine aktualisierte Version seines Skripts Internet-Recht zum Herunterladen veröffentlicht. Das Werk befindet sich auf dem Stand Juni 2006. Es ist mittlerweile über 500 Seiten stark und deckt alle wesentlichen Rechtsbereiche ab, die mit dem Thema Internet im Zusammenhang stehen. [...]


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</ol>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Professor Dr. Thomas Hoeren, Direktor des Instituts für Informations-, Telekommunikations– und Medienrecht der Universität Münster hat eine aktualisierte Version seines Skripts <a href="http://www.uni-muenster.de/Jura.itm/hoeren/material/Skript/skript_Juni2006.pdf" title="Skriptum Internet-Recht">Internet-Recht</a> zum Herunterladen veröffentlicht. Das Werk befindet sich auf dem Stand Juni 2006. Es ist mittlerweile über 500 Seiten stark und deckt alle wesentlichen Rechtsbereiche ab, die mit dem Thema Internet im Zusammenhang stehen. Dazu gehören der Erwerb von Domains, Regeln für Inhalte, Online-Marketing, Verträge mit Kunden im Internet, der Datenschutz sowie Fragen der Haftung und der prozessualen Durchsetzung von Ansprüchen. Eine wahre Fundgrube für jeden, der sich rechtssicher im Internet bewegen will.</p>
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<p style="text-align:right;font-size:10px;">Technorati Tags: <a href="http://www.technorati.com/tag/internetrecht" rel="tag">internetrecht</a></p>
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</ol></p>]]></content:encoded>
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		<title>Sittenwidrigkeit von Sanierungsdarlehen</title>
		<link>http://www.verschmelzungsbericht.de/2006/04/28/sittenwidrigkeit-von-sanierungsdarlehen/</link>
		<comments>http://www.verschmelzungsbericht.de/2006/04/28/sittenwidrigkeit-von-sanierungsdarlehen/#comments</comments>
		<pubDate>Fri, 28 Apr 2006 20:35:10 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Olaf Müller-Michaels</dc:creator>
				<category><![CDATA[Wirtschaftsrecht]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.mueller-michaels.net/blog/?p=47</guid>
		<description><![CDATA[Das Brandenburgische Oberlandesgericht hat mit seinem Urteil vom 12. April 2006 (Az. 4 U 203/05) die Voraussetzungen der Nichtigkeit von sogenannten Sanierungsdarlehen klargestellt. Ein Darlehen kann danach nur wegen Gläubigergefährdung sittenwidrig sein, wenn die Möglichkeit besteht, dass dritte Gläubiger über die Kreditwürdigkeit des Darlehensnehmers getäuscht werden. Ferner reicht es nicht aus, dass lediglich ein bereits [...]


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</ol>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Brandenburgische Oberlandesgericht hat mit seinem <a title="Brandenburgisches OLG, Urteil v. 12.4.2006 - 4 U 203/05" href="http://www.olg.brandenburg.de/sixcms/media.php/4250/4%20U%20203-05.pdf">Urteil vom 12. April 2006 (Az. 4 U 203/05)</a> die Voraussetzungen der Nichtigkeit von sogenannten Sanierungsdarlehen klargestellt. Ein Darlehen kann danach nur wegen Gläubigergefährdung sittenwidrig sein, wenn die Möglichkeit besteht, dass dritte Gläubiger über die Kreditwürdigkeit des Darlehensnehmers getäuscht werden. Ferner reicht es nicht aus, dass lediglich ein bereits ausgereichtes Darlehen stehengelassen wird. Dies gilt auch, wenn der Zinsanspruch reduziert und eine befristete Tilgungsfreistellung gewährt wird; unschädlich ist auch das Einfordern zusätzlicher Sicherheiten.</p>
<p style="text-align: right; font-size: 10px">Technorati Tags: <a rel="tag" href="http://www.technorati.com/tag/gläubigergefährdung">gläubigergefährdung</a>, <a rel="tag" href="http://www.technorati.com/tag/npl">npl</a>, <a rel="tag" href="http://www.technorati.com/tag/sanierungsdarlehen">sanierungsdarlehen</a>, <a rel="tag" href="http://www.technorati.com/tag/sittenwidrigkeit">sittenwidrigkeit</a></p>
<p><!-- technorati tags end --><br />
<span id="more-47"></span>Im konkreten Fall hatte die klagende Bank der später zahlungsunfähigen E-GmbH ein Darlehen gewährt; für das Darlehen hatte die Beklagte, die damalige Muttergesellschaft der E-GmbH, die gesamtschuldnerische Mithaft übernommen. Die E-GmbH hatte außer der Klägerin keine weiteren Gläubiger; das operative Geschäft wurde über Tochtergesellschaften betrieben. Die Beklage wandte gegenüber dem Rückzahlungsanspruch der Klägerin ein, das der E-GmbH gewährte Darlehen sei als Sanierungsdarlehen wegen Gläubigergefährdung sittenwidrig und damit nichtig (§ 138 BGB). Nach der Rechtsprechung des BGH setzt eine solche Sittenwidrigkeit voraus</p>
<ul>
<li>Gewährung neuer Kreditmittel<br />
an ein in der Krise befindliches Unternehmen<br />
Möglichkeit der Täuschung von Gläubigern über die Kreditwürdigkeit des Darlehensnehmers<br />
subjektiver Vorwurf der Sittenwidrigkeit.</li>
</ul>
<p>Die Beklagte sei, so das Brandenburgische OLG, als Gesellschafter kein außenstehender Gläubiger. Das andere Gläubiger vorhanden seien, habe die Beklagte nicht darlegen können. Ferner fehle es auch an der Neugewährung eines Darlehens. Die bloße Kürzung der Zinsen sowie die Einräumung eines befristeten Tilgungsverzichts seien einer Neugewährung nicht gleichzusetzen. Die Situation stelle sich für außenstehende Gläubiger nicht anders als bei einem bloßen Stehenlassen dar; auch in diesem Fall könnten die stehengelassenen Mittel zur Befriedigung von Drittgläubigern eingesetzt werden. Das Einfordern zusätzlicher Sicherheiten, könne ebenfalls nicht zu einer Täuschung über die Kreditwürdigkeit führen. Im Gegenteil könne allenfalls der Eindruck enstehen, die wirtschafliche Lage des Kreditnehmers habe sich verschlechtert, so dass der Darlehensnehmer eine zusätzliche Notwendigkeit sah, sich gegen eine Insolvenz zu schützen.</p>
<p>Die Entscheidung hat auch Bedeutung für die zur Zeit populären sogenannten “Non-Performing Loan”, kurz NPL Transaktionen. Bei einer NPL Transaktion übernimmt ein Investor notleidende Darlehen von einer Bank oder einem Bankenpool. Der Kaufpreis für diese Darlehen liegt erheblich unter ihrem Nominalwert. Der Investor hat nach dem Erwerb der Darlehen häufig ein Interesse daran, die Darlehenskonditionen zu ändern. Dies geht jedoch über das unproblematische bloße Stehenlassen hinaus. Bei jeder Änderung der Darlehenskonditionen drohte die Keule der Nichtigkeit als Sanierungsdarlehen. Hier schafft das Urteil des Brandenburgischen OLG etwas mehr Sicherheit. Ausdrücklich möglich sind danach die Herabsetzung des Zinses, Tilgungsfreistellungen und das Einfordern zusätzlicher Sicherheiten. Ebenso müsste aber auch das Anheben des Zinssatzes zulässig sein, ohne dass das bereits gewährte Darlehen in ein nichtiges Sanierungsdarlehen umschlägt. Denn ähnlich wie bei zusätzlichen Sicherheiten, ensteht auch bei der Anhebung des Zinssatzes der Eindruck einer sinkenden Kreditwürdigkeit des Darlehensnehmers. Die Möglichkeit einer Täuschung und Gefährdung dritter Gläubiger dürfte hier ebenfalls ausscheiden.</p>


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</ol></p>]]></content:encoded>
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		<item>
		<title>Goodwill von Start-Ups</title>
		<link>http://www.verschmelzungsbericht.de/2006/03/29/goodwill-von-start-ups/</link>
		<comments>http://www.verschmelzungsbericht.de/2006/03/29/goodwill-von-start-ups/#comments</comments>
		<pubDate>Wed, 29 Mar 2006 10:36:46 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Olaf Müller-Michaels</dc:creator>
				<category><![CDATA[Wirtschaftsrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Nachtrag: Der Artikel ist in der Börsen-Zeitung vom 12. April 2006 veröffentlicht worden und kann durch Klick auf das Bild links herunter geladen werden. Der BGH hat mit seinem am 28. März 2006 veröffentlichten Urteil vom 16. Januar 2006 (II ZR 65/04) eine weitreichende Entscheidung zur rechtlichen Relevanz von Goodwill gefällt. Ein Goodwill darf danach [...]


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			<content:encoded><![CDATA[<p><a onclick="window.open('http://www.verschmelzungsbericht.de/wp-content/uploads/2006/05/BZ_12042006_S12_Goodwill.pdf','popup','width=595,height=842,scrollbars=no,resizable=yes,toolbar=no,directories=no,location=no,menubar=no,status=yes,left=0,top=0');return false" href="http://www.verschmelzungsbericht.de/wp-content/uploads/2006/05/BZ_12042006_S12_Goodwill.pdf"><img hspace="10" align="left" alt="Börsen-Zeitung, 12. April 2006, S.12" title="Börsen-Zeitung, 12. April 2006, S.12" src="http://www.verschmelzungsbericht.de/wp-content/uploads/2006/05/BZ_12042006_S12_Goodwill-tm.jpg" /></a></p>
<p><em>Nachtrag: Der Artikel ist in der Börsen-Zeitung vom 12. April 2006 veröffentlicht worden und kann durch Klick auf das Bild links herunter geladen werden.</em></p>
<p>Der BGH hat mit seinem am 28. März 2006 veröffentlichten <a title="BGH, Urteil vom 16. Januar 2006 - II ZR 65/04" href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&#038;Art=en&#038;sid=9b2883db1160da2d9aec17f00bf84344&#038;nr=35702&#038;pos=2&#038;anz=5">Urteil vom 16. Januar 2006 (II ZR 65/04)</a> eine weitreichende Entscheidung zur rechtlichen Relevanz von Goodwill gefällt. Ein Goodwill darf danach nur dann bei der Unternehmensbewertung berücksichtigt werden, wenn es sich um ein</p>
<blockquote><p>nach anerkannten Grundsätzen der Betriebswirtschaftslehre bewertungsfähiges, strukturiertes und in das Marktgeschehen integriertes Unternehmen</p></blockquote>
<p>handelt. Eine Sonderbehandlung von Start-Up Unternehmen lehnt der BGH ausdrücklich ab.</p>
<p><!-- technorati tags start --></p>
<p style="text-align: right; font-size: 10px">Technorati Tags: <a rel="tag" href="http://www.technorati.com/tag/BGH">BGH</a>, <a rel="tag" href="http://www.technorati.com/tag/Gesellschaftsrecht">Gesellschaftsrecht</a>, <a rel="tag" href="http://www.technorati.com/tag/Start-Up">Start-Up</a>, <a rel="tag" href="http://www.technorati.com/tag/Unterbilanzhaftung">Unterbilanzhaftung</a></p>
<p><!-- technorati tags end --><br />
<span id="more-37"></span><br />
Im konkreten Fall ging es um die Unterbilanzhaftung eines der Gründungsgesellschafter eines Start-Ups zu Zeiten des Neuen Marktes.Was ist die Unterbilanzhaftung? Die Unterbilanzhaftung führt dazu, dass der Gesellschafter einer neu gegründeten GmbH nicht nur seine Stammeinlage leisten, sondern auch den Fehlbetrag zwischen dem Nettovermögen und dem Stammkapital ausgleichen muss, der bei der Gesellschaft zwischen Errichtung und Eintragung im Handelsregister aufläuft. Das Stammkapital muss wenigstens bei Entstehen der Gesellschaft mit Eintragung im Handelsregister ungeschmälert vorhanden sein. Dazu ein Beispiel: Die Gesellschafter A und B gründen die Gesellschaft C mit einem Stammkapital von EUR 100.000; jeder Gesellschafter erbringt eine Bareinlage von EUR 50.000. In der Zeit zwischen Gründung und Eintragung der Gesellschaft im Handelsregister wendet C EUR 500.000 auf, wovon nur EUR 200.000 aktivierungsfähig sind. Zum Zeitpunkt der Eintragung besteht dadurch eine Unterbilanz der C von minus EUR 200.000. A und B müssen jeder nochmals EUR 150.000 zahlen, um den Betrag von plus EUR 100.000 wieder her zu stellen.</p>
<p>Der klagende Insolvenzverwalter verlangte in dem vom BGH entschiedenen Fall von dem beklagten Gesellschafter den Ausgleich der zwischen Errichtung und Eintragung der Gesellschaft entstandenen Unterbilanz. Er berief sich dabei auf ein Wertgutachten, das den Fortführungswert der einzelnen Vermögensgegenstände zum Zeitpunkt der Eintragung der Gesellschaft ermittelte. Daraus ergab sich ein erheblicher Fehlbetrag gegenüber dem eingetragenen Stammkapital. Das Geld war zwischen Errichtung und Eintragung der Gesellschaft überwiegend für Produktpräsentationen bei potenziellen Kunden sowie das Bemühen um einen Investor verwendet worden. Darin sah der Beklagte eine unternehmerische Tätigkeit, die die Berücksichtigung von Goodwill rechtfertigen sollte. Dies reicht nach Ansicht des BGH jedoch nicht aus. Der BGH sieht darin lediglich das “Vorstadium werbender Tätigkeit”. Erforderlich sei, dass</p>
<blockquote><p>das von den Gründungsgesellschaftern verfolgte innovative Geschäftskonzept seine Bestätigung am Markt gefunden hat.</p></blockquote>
<p>An einer solchen “Bewährung des Geschäftsmodells” oder einem “Markttest” fehlte es. Daher durfte der Goodwill bei der Bestimmung der Unterbilanz nicht berücksichtigt werden.</p>
<p>Der Beklagte berief sich ferner darauf, dass die Unterbilanz nach Eintragung in das Handelsregister durch anderweitige Zahlungen wieder nachhaltig beseitigt worden sei.  Nur drei Monate nach der Eintragung habe eine Kapitalerhöhung stattgefunden, bei der ein außenstehender Investor eine erhebliche Beteiligung gegen Bareinlage erworben habe. Ferner habe er selbst mehrfach Barzahlungen in die Kapitalrücklage erbracht, die insgesamt die Unterbilanz bei Eintragung mehr als ausgeglichen hätten. Alle diese Argumente ließ der BGH nicht gelten:</p>
<blockquote><p>Der in der Jahresbilanz zu aktivierende Anspruch aus Unterbilanzhaftung geht — gleichgültig, ob diese bilanztechnische Aktivierung stattgefunden hat oder nicht — ebenso wenig wie der echte Einlageanspruch oder der Erstattungsanspruch nach § 31 GmbHG automatisch “durch Zweckerreichung” unter, wenn die Gesellschaft nach dem Stichtag aus anderen Gründen über in die Stammkapitalziffer deckendes Vermögen — namentlich über nicht ausgeschüttete Gewinne oder über eine auflösungsfähige Kapitalrücklage … — verfügt.</p></blockquote>
<p>Damit folgt der BGH seiner im Jahr 2000 geänderten Rechtsprechung zum Erstattungsanspruch bei verbotenen Rückzahlungen des Stammkapitals. In dieser im Fall Balsam/Procedo ergangenen <a title="BGH, Urteil vom 29.5.2000 - II ZR 118/98" href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&#038;Art=en&#038;sid=85cf7e10e24356464c8b11c33b500547&#038;nr=22623&#038;pos=0&#038;anz=1">Entscheidung</a> hatte der BGH die von ihm zuvor vertretene Zweckerreichungsthese im Zusammenhang mit der Kapitalerhaltung aufgegeben. Ein einmal wegen Verletzung von § 30 GmbHG enstandener Anspuch nach § 31 Abs. 1 GmbHG entfällt danach nicht deswegen, weil das Stammkapital nachhaltig wiederhergestellt wurde. Dies überträgt der BGH — entgegen der Ansicht  von bedeutenden Teilen der rechtswissenschaftlichen Literatur — mit seinem Urteil vom 16. Januar 2006 auf den Anspruch auf Ausgleich einer Unterbilanz vor Eintragung der Gesellschaft. Denn was, so der BGH, für die Kapitalerhaltung gelte, müsse erst recht für die Kapitalaufbringung gelten. Der Anspruch aus Unterbilanzhaftung unterliege den gleichen strengen Regeln wie die ursprüngliche Einlageschuld.</p>
<p>Die Leistungen des Gesellschafters hätten danach nur dann als Ausgleich des Unterbilanzhaftungsanspruchs angesehen werden können, wenn sie mit einer eindeutigen Tilgungsbestimmung zugunsten dieses Anspruchs versehen worden wären. Im vorliegenden Fall erfolgten die Zahlungen “zur Stärkung des Betriebskapitals”.  Diese allgemeine Bezeichnung reicht dem BGH nicht.</p>
<p>Für die Praxis lässt sich folgendes festhalten. Die Gründungsgesellschafter müssen im Stadium zwischen Errichtung der Gesellschaft und ihrer Eintragung im Handelsregister ständig darauf achten, dass das Nettoaktivvermögen nicht unter die Stammkapitalziffer abfällt. Gefährlich sind Aufwendungen, die nicht in gleicher Höhe zu aktivierungsfähigen Vermögenswerten führen. Das Urteil wird ferner über die Unterbilanzhaftung hinaus Bedeutung erlangen. Der Grundsatz des “Markttests” dürfte immer dann herangezogen werden, wenn es um die Bewertung von selbst geschaffenem Goodwill geht. Ein Beispiel ist die umstrittene Frage, ob der Goodwill in der Überschuldungsbilanz berücksichtigt werden kann; mit anderen Worten, ob die Pflicht zur Anmeldung der Insolvenz dadurch entfällt, dass den Schulden ein entsprechender Goodwill gegenübersteht. Nach dem neuen Urteil des BGH dürfte dies bei jungen Unternehmen wesentlich davon abhängen, ob deren Geschäftskonzept seine Bestätigung am Markt gefunden hat.</p>
<p><em>Nachtrag</em>: Der Beitrag ist in der Börsenzeitung vom 12. April 2006 auf Seite 12 veröffentlicht worden und kann durch einen Klick auf das Bild heruntergeladen werden:</p>
<p style="text-align: right"><span style="font-size: 10pt">technorati tags: </span><span style="font-size: 10pt"><a rel="tag" href="http://technorati.com/tag/BGH">BGH</a></span><span style="font-size: 10pt">, </span><span style="font-size: 10pt"><a rel="tag" href="http://technorati.com/tag/Gesellschaftsrecht">Gesellschaftsrecht</a></span><span style="font-size: 10pt">, </span><span style="font-size: 10pt"><a rel="tag" href="http://technorati.com/tag/Start-Up">Start-Up</a></span><span style="font-size: 10pt">, </span><span style="font-size: 10pt"><a rel="tag" href="http://technorati.com/tag/Unterbilanzhaftung">Unterbilanzhaftung</a></span></p>


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