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	<title>Verschmelzungsbericht &#187; Europarecht</title>
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	<description>Wirtschaftsrecht von Prof. Dr. Olaf Müller-Michaels</description>
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		<title>EuGH kippt landesbezogene Exklusivvermarktung von Fußballübertragungen (Nachtrag)</title>
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		<pubDate>Fri, 28 Oct 2011 15:09:56 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Olaf Müller-Michaels</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Mein gleichnamiger Blogbeitrag ist in gekürzter Form als Standpunkt in Heft 43/2011 des Betriebs-Beraters erschienen. Sie können den Standpunkt durch Klick auf das Vorschaubild herunter laden. Ähnliche Beiträge:EuGH kippt landesbezogene Exklusivvermarktung von Fußballübertragungen BB-Standpunkt zu Glücksspielen im Internet EuGH zu Glücksspielen im Internet


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			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://www.verschmelzungsbericht.de/wp-content/uploads/artikel-83687-2625.pdf"><img class="alignleft size-medium wp-image-674" title="Müller-Michaels, BB 2011, 2625" src="http://www.verschmelzungsbericht.de/wp-content/uploads/artikel-83687-2625-212x300.jpg" alt="" width="212" height="300" /></a>Mein gleichnamiger <a title="EuGH kippt landesbezogene Exklusivvermarktung von Fußballübertragungen" href="http://www.verschmelzungsbericht.de/2011/10/04/eugh-kippt-landesbezogene-exklusivvermarktung-von-fusballubertragungen/" target="_blank">Blogbeitrag</a> ist in gekürzter Form als Standpunkt in Heft 43/2011 des <a title="Betriebs-Berater" href="http://www.betriebs-berater.de" target="_blank">Betriebs-Beraters</a> erschienen. Sie können den Standpunkt durch Klick auf das Vorschaubild herunter laden.</p>


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		<title>EuGH kippt landesbezogene Exklusivvermarktung von Fußballübertragungen</title>
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		<pubDate>Tue, 04 Oct 2011 18:51:13 +0000</pubDate>
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		<description><![CDATA[Mit Urteil vom 4. Oktober 2011 (Rs. C-403/08 und C-429/08 — Murphy) hat der EuGH das bisherige System der landesbezogenen Pay-TV Verwertung von Fußballspielen gekippt. Ausgangspunkt war eine englische Pub-Betreiberin, die ihren Gästen englische Premier-League Spiele über eine griechische Dekoderkarte gezeigt hat. Das Abo der Premier League Spiele war natürlich in Griechenland viel billiger als [...]


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			<content:encoded><![CDATA[<p>Mit Urteil vom <a href="http://curia.europa.eu/jurisp/cgi-bin/form.pl?lang=de&amp;jurcdj=jurcdj&amp;newform=newform&amp;docj=docj&amp;docop=docop&amp;docnoj=docnoj&amp;typeord=ALLTYP&amp;numaff=&amp;ddatefs=27&amp;mdatefs=9&amp;ydatefs=2011&amp;ddatefe=4&amp;mdatefe=10&amp;ydatefe=2011&amp;nomusuel=&amp;domaine=&amp;mots=&amp;resmax=100&amp;Submit=Rechercher">4. Oktober 2011 (Rs. C-403/08 und C-429/08 — Murphy)</a> hat der EuGH das bisherige System der landesbezogenen Pay-TV Verwertung von Fußballspielen gekippt. Ausgangspunkt war eine englische Pub-Betreiberin, die ihren Gästen englische Premier-League Spiele über eine griechische Dekoderkarte gezeigt hat. Das Abo der Premier League Spiele war natürlich in Griechenland viel billiger als in England. Damit verstieß die Pub-Betreiberin allerdings gegen ein englisches Gesetz, nach dem die Verwendung ausländischer Dekoderkarten untersagt war. Außerdem verbieten die Verträge zwischen den nationalen Fußballverbänden und den Pay-Tv Unternehmen letzteren, Dekoderkarten ins Ausland zu liefern. Der englische High Court legte dem EuGH unter anderem die Fragen vor, ob das englische Verbotsgesetz mit der Dienstleistungsfreiheit vereinbar ist und ob das vertragliche Verbot der Lieferung von Dekoderkarten ins Ausland eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung darstellt.</p>
<p>Die Dienstleistungsfreiheit ist als eine der vier Grundfreiheiten in <a href="http://dejure.org/gesetze/AEUV/56.html" target="_blank">Art. 56 AEUV</a> niedergelegt. Eine Beschränkung der Grundfreiheiten durch die Mitgliedstaaten kann “nur gerechtfertigt sein …, wenn sie zwingenden Gründen des Allgemeininteresses entspricht, geeignet ist, die Erreichung des mit ihr verfolgten, im Allgemeininteresse liegenden Ziels zu gewährleisten, und nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist”. Hierzu stellt der EuGH fest:</p>
<blockquote><p>Falls die betreffende nationale Regelung daher zum Ziel haben sollte, Sportereignisse zu schützen – was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts wäre –, steht das Unionsrecht diesem Schutz grundsätzlich nicht entgegen, so dass eine solche Regelung eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs wie die in den Ausgangsverfahren fragliche rechtfertigen kann. (Rn. 104)</p>
<p>Es ist jedoch festzustellen, dass der spezifische Gegenstand des geistigen Eigentums den betreffenden Rechtsinhabern nicht garantiert, dass sie die höchstmögliche Vergütung verlangen können. Nach Maßgabe dieses spezifischen Gegenstands wird ihnen nämlich … nur eine angemessene Vergütung für jede Nutzung der Schutzgegenstände gesichert. (Rn. 108)</p></blockquote>
<p>Die durch die Marktabschottung der einzelnen Mitgliedstaaten entstehenden Preisunterschiede hält der EuGH für nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar und damit für unangemessen. Damit liegt, so der EuGH, ein Verstoß gegen die Dienstleistungsfreiheit vor, wenn nationale Gesetze die Ein– oder Ausfuhr von Dekoderkarten anderer Sender aus dem Binnenmarkt verbieten. Zwingend ist das nicht, denn die Preisunterschiede sind nicht “künstlich” wie der EuGH meint, sondern liegen darin begründet, dass sich die Fans in jedem Mitgliedstaat am stärksten für ihre eigenen Ligen interessieren, so dass die Nachfrage nach den jeweiligen nationalen Fussballspielen am höchsten ist, was höhere Preise für diese Spiele rechtfertigt. Bei den Fußballübertragungen gibt es aus Sicht der Fans einen Binnenmarkt nur bei den Champions League Spielen, nicht aber bei den nationalen Liga Spielen.</p>
<p>Der zweite Angriffspunkt des EuGH liegt im Kartellrecht. Nach seiner Auffassung beschränken die Verträge zwischen Rechteinhabern und den Sendern, soweit sie den Im– oder Export von Dekoderkarten verbieten in unzulässiger Weise den Wettbewerb und verstoßen damit gegen <a href="http://dejure.org/gesetze/AEUV/101.html" target="_blank">Art. 101 Abs. 1 AEUV</a>. Das erklärt der EuGH so:</p>
<blockquote><p>Hinsichtlich der räumlichen Beschränkungen der Ausübung eines solchen Rechts ist jedoch zu beachten, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs eine Vereinbarung, die darauf abzielen würde, die Abschottung nationaler Märkte wiederherzustellen, geeignet sein könnte, dem Ziel des Vertrags entgegenzuwirken, die Integration dieser Märkte durch die Schaffung eines einheitlichen Marktes zu verwirklichen. So sind Verträge, durch die nationale Märkte nach den nationalen Grenzen abgeschottet werden sollen oder durch die die gegenseitige Durchdringung der nationalen Märkte erschwert wird, grundsätzlich als Vereinbarungen anzusehen, die eine Beschränkung des Wettbewerbs im Sinne des Art. 101 Abs. 1 AEUV bezwecken … (Rn 139)</p></blockquote>
<p>Eine Rechtfertigung nach Art. 101 Abs. 3 AEUV scheidet nach Auffassung des EuGH aus den gleichen Gründen wie bei der Dienstleistungsfreiheit aus (grundlegender Verstoß gegen das Binnenmarktkonzept durch absolute gebietsabhängige Exklusivität). Auch hier vermisse ich eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob nicht bei den nationalen Ligen aufgrund der Nachfragestruktur nur national geprägte Märkte bestehen, die eine auch rechtliche Abschottung rechtfertigen. Ich bin mir auch nicht sicher, ob das Urteil zu Preissenkungen für die Verbraucher führen wird. Denn ein Ausweg für die nationalen Ligen könnte sein, Lizenzen EU weit nur noch an einen Sender (nämlich den jeweiligen nationalen Sender) zu vergeben und auf den “Nebenverdienst” einer Mehrfachverwertung zu verzichten. Gegen ein solches System könnte der EuGH wohl nicht einschreiten, da die Exklusivvergabe als solches zulässig ist.</p>


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		<title>BVerfG billigt Griechenland Hilfe und Teilnahme am Rettungsschirm</title>
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		<pubDate>Wed, 07 Sep 2011 09:41:00 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Olaf Müller-Michaels</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Das BVerfG hat heute sein mit Spannung erwartetes Urteil zu den deutschen Zustimmungsgesetzen zur Griechenland-Hilfe und zur Teilnahme Deutschlands am Euro-Rettungsschirm gefällt. Es hat die dagegen gerichteten Verfassungsbeschwerden zurück gewiesen. Bisher ist nur eine Pressemitteilung veröffentlicht, der Volltext des Urteils ist noch nicht verfügbar. Aus deutscher verfassungsrechtlicher Sicht ging es im wesentlichen um die Haushaltshoheit [...]


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<li><a href='http://www.verschmelzungsbericht.de/2007/01/17/mifid-umsetzungsgesetz/' rel='bookmark' title='MiFID Umsetzungsgesetz'>MiFID Umsetzungsgesetz</a></li>
</ol>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das BVerfG hat heute sein mit Spannung erwartetes Urteil zu den deutschen Zustimmungsgesetzen zur Griechenland-Hilfe und zur Teilnahme Deutschlands am Euro-Rettungsschirm gefällt. Es hat die dagegen gerichteten Verfassungsbeschwerden zurück gewiesen. Bisher ist nur eine <a title="BVerfG, Pressemitteilung Nr. 55/2011 vom 7.9.2011 " href="http://www.bverfg.de/pressemitteilungen/bvg11-055.html" target="_blank">Pressemitteilung</a> veröffentlicht, der Volltext des Urteils ist noch nicht verfügbar.</p>
<p>Aus deutscher verfassungsrechtlicher Sicht ging es im wesentlichen um die Haushaltshoheit des Bundestags. Die Beschwerdeführer hatten unter anderem vorgetragen, das Parlament habe durch die Gewährung der Unterstützung für Griechenland und andere Euro-Staaten einer Transferunion zugestimmt und damit seine Haushaltshoheit zur Disposition europäischer Behörden und der unterstützten Mitgliedstaaten gestellt. Dem ist das BVerfG entgegen getreten.</p>
<p>Abstrakt definiert das BVerfG die Grenzen deutscher Hilfe wie folgt:</p>
<blockquote><p>Insofern ist es dem Deutschen Bundestag untersagt, finanzwirksame Mechanismen zu begründen, die zu nicht überschaubaren haushaltsbedeutsamen Belastungen ohne erneute konstitutive Zustimmung des Bundestages führen können. Es ist insoweit auch dem Bundestag als Gesetzgeber verwehrt, dauerhafte völkervertragsrechtliche Mechanismen zu etablieren, die auf eine Haftungsübernahme für Willensentscheidungen anderer Staaten hinauslaufen, vor allem wenn sie mit schwer kalkulierbaren Folgewirkungen verbunden sind. Jede ausgabenwirksame solidarische Hilfsmaßnahme des Bundes größeren Umfangs im internationalen oder unionalen Bereich muss vom Bundestag im Einzelnen bewilligt werden. Auch bei der Art und Weise des Umgangs mit den zur Verfügung gestellten Mitteln muss hinreichender parlamentarischer Einfluss gesichert sein.</p></blockquote>
<p>Diesen Maßstäben hat der Gesetzgeber im wesentlichen genügt. Die Hilfen überschreiten, so das BVerfG, nicht die Belastungsgrenze derart, dass die Haushaltsautonomie praktisch leer laufe. Außerdem beschränke das Währungsunion-Finanzstabilitätsgesetz die Gewährleistungsermächtigung der Höhe nach, bezeichne den Zweck der Gewährleistung, regele in gewissem Umfang die Auszahlungsmodalitäten und mache bestimmte Vereinbarungen mit Griechenland zur Grundlage der Gewährleistungsübernahme. Damit sei die Gewährleistungsermächtigung weitgehend inhaltlich bestimmt. Etwas Wasser gießt das BVerfG der Bundesregierung aber doch in den Wein. Es reicht nicht, wie im im Gesetz vorgesehen, aus, dass sich die Bundesregierung vor der konkreten Übernahme von Gewährleistungen bemüht, Einvernehmen mit dem Haushaltsausschuss des Bundestages herzustellen. Das BVerfG verlangt vielmehr eine Zustimmung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestags zu jeder Übernahme von Gewährleistungen.</p>
<p>Schließlich erinnert das BVerfG den Gesetzgeber daran, dass die vertragliche Konzeption als Stabilitätsgemeinschaft Grundlage und Gegenstand des deutschen Zustimmungsgesetzes zur Währungsunion ist. Mit anderen Worten: Ist der Euro keine Stabilitätsgemeinschaft mehr, muss Deutschland die Euro Zone verlassen. Ich bin gespannt, ob der Volltext des Urteils hierzu oder zu der Frage eines Verstoßes gegen die No-Bail-out Klausel in Art. 125 AEUV (siehe hierzu meinen Beiträge “<a title="&quot;Bail-out&quot; in der Eurozone?" href="http://www.verschmelzungsbericht.de/2010/02/10/bail-out-in-der-eurozone/" target="_blank">Bail-out in der Eurozone?</a>” und “<a title="Permanent Link: Griechenland-Hilfe juristisch schwer begründbar" href="http://www.verschmelzungsbericht.de/2010/04/21/griechenland-hilfe-juristisch-schwer-begrundbar/" rel="bookmark">Griechenland-Hilfe juristisch schwer begründbar</a>”) weitere Ausführungen enthält.</p>


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		<title>BB-Standpunkt zu Glücksspielen im Internet</title>
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		<pubDate>Thu, 18 Aug 2011 20:16:20 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Olaf Müller-Michaels</dc:creator>
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</ol>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Auf Vorlage des französischen Conseil d’Etat hat der EuGH mit <a title="EuGH, Urt. v. 30.6.2011, C-212/08 - Zeturf" href="http://curia.europa.eu/jurisp/cgi-bin/form.pl?lang=DE&amp;Submit=rechercher&amp;numaff=C-212/08" target="_blank">Urteil vom 30. Juni 2011 (C-212/08 — Zeturf)</a> erneut zu der Frage Stellung genommen, ob nationale Beschränkungen von Glücksspielen im Internet mit der europäischen Dienstleistungsfreiheit (<a title="Artikel 56 AEUV" href="http://www.aeuv.de/aeuv/dritter-teil/titel-iv/kapitel-iii/art-56.html" target="_blank">Art. 56 AEUV</a>, früher Art. 49 EGV) vereinbar sind. Dabei ging es um das Monopol der staatsnahen PMU für Pferdewetten außerhalb von Rennplätzen. Dieses Monopol wurde von Zeturf Ltd. einer Gesellschaft mit Zulassung der maltesischen Behörde für Glücksspiele angegriffen. Der EuGH wiederholt zunächst, dass die Staaten grundsätzlich berechtigt sind, Glücksspiel zu monopolisieren, um ein besonders hohes Schutzniveau vor den typischen Gefahren des Glücksspiels, wie Geldwäsche, Betrug und Spielsucht zu erreichen. Der EuGH erkennt dieses Argument aber nur an, wenn die nationale Regelung tatsächlich dem Anliegen gerecht wird, diese Ziele in kohärenter und systematischer Weise zu erreichen. Das war regelmäßig in Deutschland nicht der Fall (siehe zuletzt <a title="EuGH, Urt. v. 8.9.2010, C-409/06 - Winner Wetten" href="http://curia.europa.eu/jurisp/cgi-bin/form.pl?lang=DE&amp;Submit=rechercher&amp;numaff=C-409/06" target="_blank">EuGH, Urt. v. 8.9.2010, C-409/06 — Winner Wetten</a>).</p>
<p>Der EuGH trifft selbst zum französischen Monopol keine Entscheidung, gibt dem französischen Gericht aber seine strengen Maßstäbe mit auf den Weg. Dazu stellt er noch fest, dass bei der Frage der Effektivität und Kohärenz der Markt für Pferdewetten insgesamt (und nicht nur für online angebotene Pferdewetten) zu betrachten ist. Das Internet sei nur ein Vertriebskanal, man müsse aber sämtliche Vertriebskanäle berücksichtigen. Gleichzeitig baut der EuGH den Mitgliedstaaten aber eine “goldene Brücke”, indem er die besonderen Gefahren des Internet als Vertriebskanal hervorhebt (höhere Betrugsgefahr, Isolation, fehlende soziale Kontrolle, Steigerung der Suchtgefahr durch ständige anonyme Verfügbarkeit). Wenn ein Mitgliedstaat dies zielgenau in ein kohärentes System umsetzt, kann er Internetglücksspiel strengeren Regeln als andere Bereiche unterwerfen. Hierauf dürften demnächst einige Staaten aufbauen, um sich gegen die Internet Glücksspiel-Invasion zu verteidigen.</p>
<p>Eine Zusammenfassung des Urteils findet sich in der <a title="EuGH, Pressemitteilung Nr. 65/11 vom 30.6.2011" href="http://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2011-06/cp110065de.pdf" target="_blank">Pressemitteilung Nr. 65/11 des EuGH vom 30. Juni 2011</a>. Zum Thema passt auch die Beschwerde des britischen Wettportals Betfair gegen den im April 2011 vorgestellten Entwurf eines <a title="Glückspieländerungsstaatsvertrag, Entwurfsfassung 14. April 2011" href="http://www.gluestv.de/content/download/3872/23702/file/GlüÄndStV%20-%20Erster%20Entwurf%20-%202011-04-14.pdf" target="_blank">geänderten Glücksspiel-Staatsvertrags</a> zwischen den deutschen Bundesländern bei der EU-Kommission (siehe hierzu die <a title="Glücksspiel-Staatsvertrag: Britisches Wettportal beschwert sich in Brüssel" href="http://www.spiegel.de/wirtschaft/soziales/0,1518,772327,00.html" target="_blank">Meldung bei Spiegel Online vom 4.7.2011</a>).</p>


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</ol></p>]]></content:encoded>
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		<title>Skript Europarecht 2011</title>
		<link>http://www.verschmelzungsbericht.de/2011/02/11/skript-europarecht-2011/</link>
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		<pubDate>Fri, 11 Feb 2011 15:16:56 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Olaf Müller-Michaels</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Heute habe ich mein Skript Europarecht 2011 fertiggestellt. Ich setze es zum Sommersemester 2011 in den Bachelor Studiengängen International Management und Wirtschaftsrecht an der FOM Hochschule für Oekonomie &#38; Management ein. Gegenüber der Version aus dem letzten Jahr (Skript Europarecht 2010) neu hinzu gekommen sind Ausführungen zum Euro-Rettungsschirm und zu einer Reihe von Gerichtsentscheidungen (Sportwetten [...]


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</ol>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://www.verschmelzungsbericht.de/wp-content/uploads/20110210_FOM_Europarecht.pdf"><img class="alignleft size-medium wp-image-579" title="Skript Europarecht 2011" src="http://www.verschmelzungsbericht.de/wp-content/uploads/20110210_FOM_Europarecht-300x225.jpg" alt="" width="300" height="225" /></a>Heute habe ich mein <a href="http://www.verschmelzungsbericht.de/wp-content/uploads/20110210_FOM_Europarecht.pdf">Skript Europarecht 2011</a> fertiggestellt. Ich setze es zum Sommersemester 2011 in den Bachelor Studiengängen <a title="Studiengang International Management" href="http://www.fom.de/bachelor_of_international_management.html">International Management </a>und <a title="Studiengang Wirtschaftsrecht" href="http://www.fom.de/fom_bachelor_of_laws_wirtschaftsrecht.html" target="_blank">Wirtschaftsrecht</a> an der <a title="FOM Hochschule für Oekonomie &amp; Management" href="http://www.fom.de" target="_blank">FOM Hochschule für Oekonomie &amp; Management</a> ein. Gegenüber der Version aus dem letzten Jahr (<a title="Skript Europarecht" href="http://www.verschmelzungsbericht.de/2010/02/21/skript-europarecht/" target="_blank">Skript Europarecht 2010</a>) neu hinzu gekommen sind Ausführungen zum Euro-Rettungsschirm und zu einer Reihe von Gerichtsentscheidungen (Sportwetten über das Internet, <a title="Keine Wende bei Golden Shares und Kapitalverkehrsfreiheit" href="http://www.verschmelzungsbericht.de/2010/09/24/keine-wende-bei-golden-shares-und-kapitalverkehrsfreiheit/" target="_blank">Golden Shares</a>, <a title="BGH stärkt Rechte von Wettbewerbern bei nicht angemeldeten Beihilfen" href="http://www.verschmelzungsbericht.de/2011/02/10/bgh-starkt-rechte-von-wettbewerbern-bei-nicht-angemeldeten-beihilfen/" target="_blank">Förderung von Ryanair durch Regionalflughäfen</a>). Dafür habe ich einige andere Folien, die sich in der Lehre nicht bewährt haben, gestrichen. Sie können das Skript durch Klicken auf das Vorschaubild herunterladen. Das Skript darf lizenzfrei verwendet werden, bitte respektieren Sie aber mein Urheberrecht durch Nennung der Quelle.</p>


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</ol></p>]]></content:encoded>
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		<title>BGH stärkt Rechte von Wettbewerbern bei nicht angemeldeten Beihilfen</title>
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		<pubDate>Thu, 10 Feb 2011 11:43:12 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Olaf Müller-Michaels</dc:creator>
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		<description><![CDATA[In zwei Parallelverfahren hat der BGH heute über Klagen von Lufthansa und Air Berlin gegen die Flughäfen Frankfurt-Hahn und Lübeck entschieden (I ZR 213/08 — Flughafen Lübeck und I ZR 136/09 – Flughafen Frankfurt-Hahn, Pressemitteilung Nr. 28/11 vom 10. Februar 2011). In beiden Fällen ging es um Vergünstigungen, die die Flughäfen der britischen Billigfluglinie Ryanair [...]


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</ol>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In zwei Parallelverfahren hat der BGH heute über Klagen von Lufthansa und Air Berlin gegen die Flughäfen Frankfurt-Hahn und Lübeck entschieden (<a title="Urteil des I. Zivilsenats vom 10.2.2011 - I ZR 213/08" href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=pm&amp;Datum=2011&amp;Sort=3&amp;nr=55030&amp;linked=urt&amp;Blank=1&amp;file=dokument.pdf" target="_blank">I ZR 213/08 — Flughafen Lübeck</a> und <a title="Urteil des I. Zivilsenats vom 10.2.2011 - I ZR 136/09" href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=pm&amp;Datum=2011&amp;Sort=3&amp;nr=55031&amp;linked=urt&amp;Blank=1&amp;file=dokument.pdf" target="_blank">I ZR 136/09 – Flughafen Frankfurt-Hahn</a>, <a title="Klagen gegen Flughäfen Frankfurt-Hahn und Lübeck wegen Beihilfen an Ryanair müssen neu verhandelt werden " href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=pm&amp;Datum=2011&amp;Sort=3&amp;nr=55029&amp;pos=0&amp;anz=28" target="_blank">Pressemitteilung Nr. 28/11 vom 10. Februar 2011</a>). In beiden Fällen ging es um Vergünstigungen, die die Flughäfen der britischen Billigfluglinie Ryanair gewährt hatten. Die Lufthansa verlangt Auskunft und Unterlassung mit der Begründung, bei den Vergünstigungen handele es sich um nicht angemeldete und damit europarechtlich unzulässige staatliche Beihilfen. Aufgrund der Beteiligungsverhältnisse sind beide Flughäfen staatliche Unternehmen, die dem europäischen Beihilfenrecht unterliegen.</p>
<p>Nach <a title="Art. 108 AEUV" href="http://dejure.org/gesetze/AEUV/108.html" target="_blank">Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV</a> darf eine Beihilfe nur gewährt werden, wenn die Kommission dies vorher gestattet hat (beihilferechtliches Durchführungsverbot). Da die Vergünstigungen noch nicht einmal bei der Europäischen Kommission angemeldet wurden, hatte diese sie auch nicht genehmigt. Für die Entscheidung des Falls kam es damit auf die Frage an, ob sich ein Wettbewerber in einem Zivilverfahren darauf berufen kann, dass einem anderen Unternehmen eine Beihilfe unter Verstoß gegen das Durchführungsverbot gewährt wurde. Diese Frage hatten die Vorinstanzen verneint. Damit kam es nicht mehr darauf an, ob die Vergünstigungen an Ryanair tatsächlich eine “Beihilfe” waren.</p>
<p>Das sieht der BGH anders. Das beihilferechtliche Durchführungsverbot des Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV ist, so der BGH, ein Schutzgesetz im Sinne von <a title="§ 823 - Schadensersatzpflicht" href="http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__823.html" target="_blank">§ 823 Abs. 2 BGB</a>, das auch im Interesse der Konkurrenten des Beihilfeempfängers besteht. Darüber hinaus ist es auch eine Marktverhaltensregelung i. S. des <a title="§ 4 Beispiele unlauterer geschäftlicher Handlungen" href="http://www.gesetze-im-internet.de/uwg_2004/__4.html" target="_blank">§ 4 Nr. 11 UWG</a>, so dass Verstöße gegen das Verbot wegen Rechtsbruchs unlauter sein können. Wer gegen das Durchführungsverbot verstößt, kann daher delikts– und wettbewerbsrechtlich auf Unterlassung, Auskunft, Beseitigung der Beeinträchtigung und Schadenersatz in Anspruch genommen werden. Gewährt ein staatlicher Flughafen unter Verstoß gegen das Durchführungsverbot einer Fluggesellschaft Beihilfen, so können deren Konkurrenten ferner von dem Flughafen verlangen, die Beihilfe zurückzufordern. Das Berufungsgericht muss daher nunmehr prüfen, ob die Ryanair eingeräumten Konditionen staatliche Beihilfen sind, die der Kommission anzumelden waren. Dabei wird es, so der BGH, insbesondere darauf ankommen, ob die entsprechenden Handlungen des Flughafens dem Staat zurechenbar sind, ob andere Fluggesellschaften dieselben Konditionen wie Ryanair erhalten konnten oder ob sich der Flughafen wie ein privater Eigentümer verhalten hat. Mit diesem Grundsatzurteil verleiht der BGH dem europäischen Beihilfenrecht auch zivilrechtlich Zähne. Dadurch werden sich sicher viele weitere Unternehmen ermutigt sehen, bei staatlichen Vergünstigungen an ihre Wettbewerber den Rechtsweg zu beschreiten.</p>


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		<title>Keine Wende bei Golden Shares und Kapitalverkehrsfreiheit</title>
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		<pubDate>Fri, 24 Sep 2010 17:46:36 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Olaf Müller-Michaels</dc:creator>
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		<description><![CDATA[ist der Titel eines Kommentars, den ich im aktuellen Heft 40/2010 des Betriebs-Berater zum Portugal Telecom Urteil des EuGH veröffentlicht habe. Dabei gehe ich wesentlich kritischer mit der Argumentation des EuGH um als in meinem Blogbeitrag “Golden Shares Europarechtswidrig”, den ich kurz nach Bekanntwerden des Urteils verfasst hatte. Im Kern werfe ich dem EuGH vor, dass [...]


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<li><a href='http://www.verschmelzungsbericht.de/2006/06/14/eugh-richterprivileg-gilt-nicht-bei-verletzung-von-europarecht/' rel='bookmark' title='EuGH: Richterprivileg gilt nicht bei Verletzung von Europarecht'>EuGH: Richterprivileg gilt nicht bei Verletzung von Europarecht</a></li>
</ol>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://www.verschmelzungsbericht.de/wp-content/uploads/artikel-74765-2393.pdf"><img class="alignleft size-medium wp-image-544" title="Keine Wende bei Golden Shares und Kapitalverkehrsfreiheit" src="http://www.verschmelzungsbericht.de/wp-content/uploads/artikel-74765-2393-212x300.jpg" alt="" width="170" height="240" /></a>ist der Titel eines Kommentars, den ich im aktuellen Heft 40/2010 des <a title="Betriebs-Berater" href="http://www.betriebs-berater.de" target="_blank">Betriebs-Berater</a> zum <a title="EuGH, 8.7.2010, C-171/08 - Portugal Telecom" href="http://curia.europa.eu/jurisp/cgi-bin/gettext.pl?where=&amp;lang=de&amp;num=79899291C19080171&amp;doc=T&amp;ouvert=T&amp;seance=ARRET" target="_blank">Portugal Telecom Urteil des EuGH</a> veröffentlicht habe. Dabei gehe ich wesentlich kritischer mit der Argumentation des EuGH um als in meinem Blogbeitrag “<a title="Golden Shares Europarechtswidrig" href="http://www.verschmelzungsbericht.de/2010/07/21/golden-shares-europarechtswidrig/" target="_blank">Golden Shares Europarechtswidrig</a>”, den ich kurz nach Bekanntwerden des Urteils verfasst hatte. Im Kern werfe ich dem EuGH vor, dass die Finanz– und Wirtschaftskrise mit Blick auf die Kapitalverkehrsfreiheit und die Rolle des Staates offenbar spurlos an ihm vorübergegangen ist. Insbesondere verschließt der EuGH die Augen vor der positiven Rolle der Mitgliedstaaten bei der Stabilisierung der Finanzmärkte. Die nächste Gelegenheit, seine Rechtsprechung zu Golden Shares zu überdenken, werden die Luxemburger Richter beim zweiten Anlauf des VW-Gesetzes haben, das von der Kommission weiter als Verstoß gegen die Kapitalverkehrsfreiheit eingestuft wird. Sie können den vollständigen Artikel durch Klick auf das Vorschaubild herunter laden.</p>


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</ol></p>]]></content:encoded>
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		<title>Golden Shares Europarechtswidrig</title>
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		<pubDate>Wed, 21 Jul 2010 16:18:49 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Olaf Müller-Michaels</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Mit Urteil vom 8. Juli 2010 (C-171/08) hat der EuGH die “golden shares” des portugiesischen Staats an Portugal Telecom (PT) für europarechtswidrig erklärt. Damit bleibt er seiner schon 2007 beim Urteil zum VW-Gesetz vertretenen Linie treu. Portugal hält 500 Vorzugsaktien an PT. Diese geben ihrem Inhaber umfangreiche Sonderrechte, etwa bei der Bestellung der Mitglieder des [...]


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</ol>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Mit Urteil vom <a title="EuGH, 8.7.2010, C-171/08 - Portugal Telecom" href="http://curia.europa.eu/jurisp/cgi-bin/gettext.pl?where=&amp;lang=de&amp;num=79899291C19080171&amp;doc=T&amp;ouvert=T&amp;seance=ARRET" target="_blank">8. Juli 2010 (C-171/08)</a> hat der EuGH die “golden shares” des portugiesischen Staats an Portugal Telecom (PT) für europarechtswidrig erklärt. Damit bleibt er seiner schon 2007 beim <a title="EuGH, 23.10.2007, C-112/05 - VW-Gesetz" href="http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:62005J0112:DE:HTML" target="_blank">Urteil zum VW-Gesetz</a> vertretenen Linie treu. Portugal hält 500 Vorzugsaktien an PT. Diese geben ihrem Inhaber umfangreiche Sonderrechte, etwa bei der Bestellung der Mitglieder des Verwaltungsrats und des Vorstands sowie Vetorechte bei wichtigen Hauptversammlungsbeschlüssen, darunter Gewinnverwendung, Satzungsänderungen, Kapitalerhöhungen und anderen Strukturmaßnahmen.</p>
<p>Schulmäßig stellt der EuGH zunächst fest, dass Art. 56 Abs. 1 EG (jetzt <a title="Art. 63 AEUV" href="http://dejure.org/gesetze/AEUV/63.html" target="_blank">Art. 63 Abs. 1 AEUV</a>) ganz allgemein Beschränkungen des Kapitalverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten verbietet. Davon umfasst sind Direktinvestitionen in Form der Beteiligung an einem Unternehmen durch Besitz von Aktien, die die Möglichkeit verschaffen, sich tatsächlich an der Verwaltung und der Kontrolle dieses Unternehmens zu beteiligen, sowie sogenannte Portfolioinvestitionen, d. h. Investitionen in Form des Erwerbs von Wertpapieren auf dem Kapitalmarkt allein in der Absicht einer Geldanlage. Zu diesen beiden Investitionsformen hat der EuGH festgestellt, dass nationale Regelungen als „Beschränkungen“ im Sinne von Art. 56 Abs. 1 EG anzusehen sind, wenn sie geeignet sind, den Erwerb von Aktien der betreffenden Unternehmen zu verhindern oder zu beschränken oder aber Investoren anderer Mitgliedstaaten davon abzuschrecken, in das Kapital dieser Unternehmen zu investieren.</p>
<p>Portugal rechtfertigte diese Beschränkungen damit, dass sie erforderlich seien, um die Verfügbarkeit des Telekommunikationsnetzes im Krisen-, Kriegs– oder Terrorfall sicherzustellen. Das sei ein nach Art. 58 Abs. 1 b) EG (jetzt <a title="Art. 65 AEUV" href="http://dejure.org/gesetze/AEUV/65.html" target="_blank">Art. 65 AEUV</a>) anerkannter Grund der öffentlichen Sicherheit. Die bloße Behauptung dieses öffentlichen Interesse durch Portugal reicht dem EuGH aber nicht. So sei eine Berufung auf die öffentliche Sicherheit nur möglich, wenn eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung vorliegt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Das sei hier nicht ersichtlich.</p>
<p>Darüber hinaus ist die Maßnahme, so der EuGH, auch unverhältnismäßig. Dabei stellt das Gericht insbesondere darauf ab, dass die Sonderrechte keiner Bedingung und nicht dem Vorliegen eines konkreten objektiven Umstands unterworfen sind. Hierdurch werde den nationalen Behörden bei der Ausübung dieser Befugnisse ein so weiter Ermessensspielraum eingeräumt, dass dieser nicht als den verfolgten Zielen angemessen angesehen werden könne.</p>
<p>Ein eindeutiger Fall. Um so erstaunlicher, dass es bis zum Jahr 2010 gedauert hat, bis die Sonderrechte Portugals bei PT gekippt wurden.</p>


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		<title>Wettbewerbspolitik 2009</title>
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		<pubDate>Fri, 04 Jun 2010 16:03:24 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Olaf Müller-Michaels</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Die Europäische Kommission hat gestern ihren Bericht zur Wettbewerbspolitik 2009 veröffentlicht. Der Bericht behandelt die Entwicklung des EU Beihilfen– und Kartellrechts und ist ein sehr guter Überblick über die aktuellen Themen und Rechtsfragen auf diesen Gebieten. Einen Schwerpunkt bildet die Beurteilung der Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Bekämpfung der Finanz– und Wirtschaftskrise. Die Beihilfen an Finanzinstitute [...]


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			<content:encoded><![CDATA[<p>Die <a title="Europäische Kommission" href="http://ec.europa.eu/index_de.htm" target="_blank">Europäische Kommission</a> hat gestern ihren <a title="Bericht der Kommission über die Wettbewerbspolitik 2009 " href="http://ec.europa.eu/competition/publications/annual_report/2009/de.pdf" target="_blank">Bericht zur Wettbewerbspolitik 2009</a> veröffentlicht. Der Bericht behandelt die Entwicklung des EU Beihilfen– und Kartellrechts und ist ein sehr guter Überblick über die aktuellen Themen und Rechtsfragen auf diesen Gebieten. Einen Schwerpunkt bildet die Beurteilung der Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Bekämpfung der Finanz– und Wirtschaftskrise. Die Beihilfen an Finanzinstitute haben mittlerweile eine schwindelerregende Höhe erreicht. So heißt es in Tz. 36:</p>
<blockquote><p>Zwischen	Oktober 2008	und	Ende 2009	genehmigte	die	Kommission	staatliche Beihilfemaßnahmen für Finanzinstitute in Höhe von rund 3,63 Bio. EUR (entspricht 29 % des BIP der EU-27).</p></blockquote>
<p>Vor der Krise lagen die Beihilfen bei 0,5% des BIP. Eine dramatische Steigerung.</p>


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