Neues zur Ermittlung des Unternehmenswerts beim Squeeze-Out

Das OLG Düsseldorf sorgt mit seinem Beschluss vom 20.6.2022 – I-26 W 3/20 [AktE] für Aufsehen. Das Gericht hält die an einzelne Aktionäre aufgrund eines Vergleichs gezahlten Erhöhungsbeträge für die Unternehmensbewertung nicht für relevant. Im Übrigen verwirft das OLG die vom landgerichtlich bestellten Gutachter ermittelte Abfindung vollständig und bestätigt die Angemessenheit der von der Hauptaktionärin festgelegten Abfindung. Für eine verallgemeinernde Wirkung freiwilliger Zahlungen an einzelne Aktionäre gebe es keine gesetzliche Grundlage. Außerdem liege in der vergleichsweisen Zahlung an einzelne Aktionäre kein Anerkenntnis eines höheren Unternehmenswerts. Diese Niederlage auf der ganzen Linie für die Minderheitsaktionäre ist überraschend. Allerdings war die tatsächliche Entwicklung des Geschäfts allerdings schlechter als von der Hauptaktionärin prognostiziert, so dass sich die Annahmen des Gutachters als viel zu optimistisch herausstellten. Dass man hinterher immer schlauer ist, darf zwar juristisch nicht entscheidend sein, sollte man aber in der Praxis im Hinterkopf behalten. Meinen vollständigen BB-Kommentar finden Sie hier.