LG München zu Empfehlungen der DVFA und des IDW

Das LG München I hat in seinem Beschluss v. 28.3.2019 – 5 HK O 3374/18, rkr. Anträge von Minderheitsaktionären auf Festsetzung einer höheren Barabfindung zurückgewiesen. Das Gericht hätte diese Anträge – angesichts des weit über dem von den Prüfungsgesellschaften ermittelten Werts liegenden Abfindungsbetrags – mit wesentlich knapperer Begründung zurückweisen können. Offenbar hatte das LG München I aber das Bedürfnis, einige Punkte für die Bewertungspraxis (nochmals) klarzustellen. Besonders hervorzuheben sind die Vorgaben, mit denen das Gericht von in der Fach-Community anerkannten Standards abweicht. Erstens spielen die Best-Practice-Empfehlungen der DVFA bei der Ermittlung des Unternehmenswerts keine Rolle. Zweitens darf der Risikozuschlag nicht allein auf Grundlage des (Tax-)CAPM ermittelt werden und drittens ist die vom FAUB des IDW vorgeschlagene Marktrisikoprämie von 5,5% nach Auffassung des Gerichts zu hoch, angemessen sind 5,0%. Eine gute Nachricht für Unternehmen und Prüfungsgesellschaften hat das LG München I auch: Die Minderheitsaktionäre können grundsätzlich weder die Planungsunterlagen noch die Vorlage der Arbeitspapiere verlangen. Meinen kompletten BB-Kommentar finden Sie hier: BB 2020, 690.