Ermessensklauseln bei Vorstandsboni sind nicht empfehlenswert

So lautet mein Kommentar zum Urteil des BGH v. 24.9.2019 – II ZR 192/18. Die Entscheidung des BGH schafft auf den ersten Blick Rechtssicherheit. Die zentrale Aussage lautet: Klauseln in Vorstandsdienstverträgen, in denen das „ob“ und „wie“ eines Bonus für Vorstände in das Ermessen des Aufsichtsrats gestellt werden, sind weiter zulässig und wirksam. In der Praxis ist jedoch Vorsicht mit solchen Klauseln geboten. Die Details können Sie im BB 2020, 148 nachlesen.