Gerichtliches Sachverständigengutachten in Spruchverfahren grundsätzlich nicht erforderlich

Das OLG München hält in einer Entscheidung aus dem März 2019 (Beschluss vom 20.3.2019 – 31 Wx 185/17) in Streitigkeiten über die Abfindungshöhe nach dem SpruchG grundsätzlich die Zeugenvernehmung des im Squeeze-out Verfahren bestellten gerichtlichen Abfindungsprüfers für ausreichend. Ein zusätzliches Sachverständigengutachten sei nur bei „besonderem Aufklärungsbedarf“ erforderlich.

Zwar ist es richtig, wenn das OLG München darauf hinweist, dass der im Vorfeld der Squeeze-out-Hauptversammlung bestellte gerichtliche Abfindungsprüfer nicht mit einem (einseitig) bestellten Parteigutachter vergleichbar ist. Es bleibt aber bei dem für die Minderheitsaktionäre strukturellen Nachteil, dass der Abfindungsprüfer vom Hauptaktionär vorgeschlagen wird. So hat im letzten Jahr das LG Dortmund im DMG-Mori- Spruchverfahren einen umfangreichen Beweisbeschluss erlassen und einen eigenen gerichtlichen Sachverständigen beauftragt (7.6.2018 – 18 O 74/16 [AktE]). Hier waren laut Presseberichten erhebliche Ungereimtheiten in der Bewertung aufgetreten. Einen Widerspruch zur Linie des OLG München muss man darin nicht sehen, da auch dieses einen eigenen gerichtlichen Sachverständigen bei zusätzlichem Aufklärungsbedarf für erforderlich hält.

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