Ein aktuelles Urteil des BGH (Urteil vom 11. Dezember 2018 – II ZR 455/17) befasst sich mit der Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen Vertretungsorgane einer Gesellschaft bei Manipulation der Buchhaltung persönlich von Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden können. Der BGH hat zunächst die Auffassung der ersten Instanzen bestätigt, dass § 283b Abs.1 Nr. 3 Buchst. a StGB (Aufstellung falscher Bilanzen) kein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB ist. Trotzdem hat der BGH der Revision stattgegeben. Zur Begründung führt er an, dass das OLG die Anforderungen an die Darlegung des Vorsatzes beim Kreditbetrug (§§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 265b StGB) und bei der sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung (§ 826 BGB) überspannt habe. Nehme der Täter eine Gefahr in Kauf, weil er anders sein Ziel nicht erreichen könne oder führe er sein Vorhaben trotz starker Gefährdung des betroffenen Rechtsguts durch, ohne auf einen glücklichen Ausgang vertrauen zu können, sondern überlasse es dem Zufall, ob der schädigende Erfolg eintrete, liege bedingter Vorsatz vor. Die Beklagten hätten die Kreditverträge und die Bilanzen selbst unterschrieben; daraus lasse sich im geschäftlichen Verkehr der Schluss ziehen, dass sich die Beklagten der Bedeutung der Unterlagen für die Auszahlung oder Kündigung des Kredits bewusst gewesen seien. Für Vorstände und Geschäftsführer ist dies eine klare Warnung. Wer im erkennbaren Zusammenhang mit finanziellen Entscheidungen Dritter falsche Jahresabschlüsse unterschreibt und diese weitergibt, macht sich nicht nur wegen Kreditbetrugs (§ 265b StGB) oder Betrugs (§ 263 StGB) strafbar, sondern haftet über § 823 Abs. 2 und § 826 BGB persönlich für die Schäden dieser Dritten. Wegen der vorsätzlichen Tatbegehung tritt auch keine D&O Versicherung ein, so dass solche Vorfälle voll in das Privatvermögen durchschlagen. Eine ausführlichere Besprechung des Urteils finden Sie in meinem über das Vorschaubild verlinkten BB-Kommentar (BB 2019, 723).
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