hat der BGH am 20.3.2018 ein klarstellendes Urteil gefällt (II ZR 359/16). Danach kann der Aufsichtsrat die AG trotz der grundsätzlichen Vertretungsbefugnis des Vorstands (§ 78 AktG) außergerichtlich und gerichtlich gegenüber einem von ihm beauftragten Sachverständigen vertreten. Der BGH legt in diesem Urteil § 111 Abs. 2 S. 2 AktG schulmäßig aus, so dass das Urteil nicht nur für die Praxis relevant ist, sondern seinen Weg auch in Prüfungen finden wird. Zu diesem Urteil habe ich im Betriebs-Berater (BB 2018, 1298) einen Kommentar veröffentlicht, den Sie durch Klicken auf das Vorschaubild herunter laden können.