Das OLG Düsseldorf hat sich in seiner Entscheidung vom 15.12.2016 – I-26 W 25/12 [AktE] mit der immer wieder umstrittenen Berechnung der Squeeze-out-Abfindung befasst. Nachdem der BGH im letzten Jahr angedeutet hatte, dass Ertragswertverfahren und Börsenwert gleichwertige Verfahren zur Ermittlung der Abfindung darstellen (BGH, 12.1.2016 – II ZB 25/14), berief sich der Hauptaktionär im vorliegenden Verfahren über einen im Jahr 2003 durchgeführten Squeeze-out darauf, dass der Börsenwert im Referenzzeitraum wesentlich niedriger als die auf Grundlage des Ertragswerts ermittelte Abfindung gewesen sei und den ausgeschlossenen Minderheitsaktionären daher keine Zuzahlung zustehe. Das OLG Düsseldorf hat eine Berechnung der Squeeze-out-Abfindung allein anhand des Börsenkurses klar abgelehnt. Wenn man der Argumentation des Hauptaktionärs gefolgt wäre, wäre der Börsenkurs nicht mehr der Mindestbetrag, sondern der Höchstbetrag für die Abfindung. Darüber hinaus ist es mehr als zweifelhaft, ob der Börsenkurs aufgrund der Marktenge (der Hauptaktionär hält mindestens 95%) vor der Bekanntgabe des Squeeze-out auf einer „effektiven Informationsbewertung“ beruht. Mein vollständiger Kommentar zum Urteil des OLG Düsseldorf ist in BB 2017, 2034 veröffentlicht. Sie können ihn durch Klicken auf das Vorschaubild herunter laden.