Kann man sich wegen Betrugs strafbar machen, wenn man es unterlässt einen Geschädigten, dessen Gelder man veruntreut hat, vor einer erneuten Investition über die zuvor von einem selbst begangene Untreue aufzuklären? Die überraschende Antwort des BGH ist ja, man muss sich selbst belasten. Meinen Kommentar in Heft 26/2017 des Betriebs-Berater (BB) zu dem Urteil des BGH (8.3.2017 – 1 StR 466/16) können Sie durch Klicken auf das Vorschaubild herunter laden.