Abfindung bei Squeeze-out während eines laufenden Unternehmensvertrags

Das OLG Düsseldorf hat sich in einem Beschluss vom 15.11.2016 – I-26 W 2/16 [AktE] mit einer noch nicht höchstrichterlich geklärten Frage aus dem Bereich der Squeeze-out-Abfindung befasst. Bisher entschieden hat der BGH (12.1.2016 – II ZB 25/14), dass auch bei Bestehen eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags trotz der finanziellen und operativen Integration in das herrschende Unternehmen bei einem Squeeze-out der Ertragswert der beherrschten Gesellschaft zu bestimmen ist; er hat allerdings offengelassen, ob der Barwert der jährlichen Ausgleichszahlung eine Untergrenze für die Squeeze-out-Abfindung darstellt. Das OLG Düsseldorf hat diese Frage klar mit nein beantwortet. Aus meiner Sicht ist die Auffassung des OLG Düsseldorf falsch. Sie verkennt, dass das herrschende Unternehmen nach Abschluss des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags aufgrund des Weisungsrechts und der Aufhebung der Kapitalbindung freie Hand hat, die Erträge der beherrschten Gesellschaft zu steuern. Die im Vertragskonzern vollständig fehlende „Waffengleichheit“ zwischen Hauptaktionär und Minderheitsaktionären kann man bei einem Squeeze-out nur dadurch wiederherstellen, dass den Minderheitsaktionären der Barwert der Ausgleichszahlung als Mindestabfindung gewährt wird. Denn diese repräsentiert den letzten „wahren“ Wert der Gesellschaft, bevor der Hauptaktionär über den Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag Einfluss auf den Ertragswert nehmen konnte. Meinen vollständigen Kommentar im Betriebs-Berater (BB 2017, 498) können Sie durch Klicken auf das Vorschaubild herunter laden.