Trotz der Einführung der Partnerschaftsgesellschaft im Jahr 1994 nutzen viele Freiberufler zur gemeinsamen Ausübung ihrer Tätigkeit immer noch die Rechtsform der GbR. Die Begründung der Teilrechtsfähigkeit der unternehmerischen GbR durch den BGH im Jahr 2001 (29.1.2001 – II ZR 331/00 – Weißes Ross, BGHZ 145, 341, BB 2001, 374), mit der das höchste deutsche Zivilgericht hundert Jahre Diskussionen um die Zuordnung des Gesellschaftsvermögens und das Haftungsregime der GbR beendet hat, führt jedoch zu neuen Problemen. Eines dieser Probleme, nämlich Ausgleichsansprüche zwischen den Gesellschaftern ist Gegenstand eines aktuellen Urteils des BGH (Urt. v. 12.7.2016 – II ZR 74/14). GbR Gesellschafter können und müssen alle ihre gesellschaftsbezogenen Ansprüche gegenüber der Gesellschaft und nicht gegenüber den Mitgesellschaftern geltend machen. Zu dem Urteil habe ich in Heft 36 des Betriebs-Beraters einen Kommentar verfasst. Sie können diesen durch Klick auf das Vorschaubild herunter laden.