Im Streitfall klagte ein privater Wertpapier- und Derivatehändler gegen eine Bank auf Erfüllung eines Kommissionsgeschäfts, das wegen fehlender Marktgerechtigkeit („Mistrade“) aufgehoben worden war. Nachdem der Kläger zunächst die Emittentin auf Schadensersatz in Höhe des ihm entgangenen Gewinns in Anspruch genommen und sich mit ihr verglichen hatte, machte er seinen restlichen Schaden gegenüber der beklagten Bank als Kommissionärin geltend. Anspruchsgrundlage war § 384 Abs. 3 HGB, nach dem der Kommissionär dem Kommittenten auf Erfüllung des Geschäfts haftet, wenn er ihm nicht zugleich mit der Anzeige der Kommission den Dritten nennt, mit dem er das Geschäft abgeschlossen hat. Eine solche Nennung war unstreitig nicht erfolgt. Der BGH (Urteil vom 23. Juni 2015 – XI ZR 386/13) hat die Klage, wie schon die Vorinstanzen, abgewiesen. Das ist zunächst überraschend, da die Anspruchsvoraussetzungen dem Wortlaut nach gegeben waren. Der BGH reduziert die Vorschrift jedoch teleologisch dahingehend, dass die Haftung des Kommissionärs nur eintritt, wenn das Vollzugsgeschäft zwischen dem Kommissionär und dem Dritten wirksam war. § 384 Abs. 3 HGB solle, so der BGH, den Kommittenten vor Manipulationen des Kommissionärs schützen, z. B. wenn dieser ihm nach der Anzeige der Ausführung des Geschäfts einen weniger leistungsfähigen Vertragspartner unterschiebe. Die Vorschrift solle den Kommissionär aber nicht besser stellen, als er stünde, wenn der Kommittent dem Kommissionär den Dritten genannt hätte. Auch in diesem Fall wäre die Stornierung erfolgt. Die Erfüllungshaftung des § 384 Abs. 3 HGB greift also nach dem vorliegenden Urteil nur bei einem tatsächlich geschlossenen Geschäft und fingiert nicht noch zusätzlich dessen Wirksamkeit. Meinen ausführlichen Kommentar in der RDF 2016, 71 können Sie durch Klicken auf das Vorschaubild herunter laden.