Gerichtliche Bestellung eines Abschlussprüfers bei noch laufender Anfechtungsklage

Die Bestellung des Abschlussprüfers durch die Hauptversammlung kann von Aktionären angefochten werden. Das OLG Karlsruhe hat mit Beschluss vom 27.10.2015 – 11 Wx 87/15 entschieden, dass das Gericht den Abschlussprüfer auch bei einer rechtshängigen, noch laufenden Anfechtungsklage bestellen kann und zwar schon vor Ablauf des Geschäftsjahres, in dem der Beschluss der Hauptversammlung gefasst wurde. Die Begründung ist jedoch kaum überzeugend. Das Kernproblem der analogen Anwendung des § 318 Abs. 4 HGB bei laufenden Anfechtungsklagen, nämlich das Nebeneinander von gewähltem und gerichtlich bestelltem Abschlussprüfer, streift das Gericht nur. Gerade im vorliegenden Fall hatte der Anfechtungskläger gravierende Vorwürfe gegen den Abschlussprüfer erhoben, die das OLG Karlsruhe als unsubstantiiert beiseite geschoben hat. Hätte das Gericht stattdessen einen anderen Abschlussprüfer bestellt, hätte es die Grundlage der von ihm angenommenen Analogie erschüttert. Denn die Mehrfachprüfung wäre dann nicht nur ein theoretisches Problem, sondern es hätten tatsächlich zwei verschiedene Abschlussprüfer parallel den gleichen Abschluss geprüft. Es bleibt zu hoffen, dass der BGH noch die Gelegenheit bekommt, sich dieser komplexen und praxisrelevanten Fragen anzunehmen. Bis dahin verhindert der Beschluss vielleicht zumindest missbräuchliche Anfechtungsklagen. Das wäre trotz aller dogmatischen Bedenken ein positiver Effekt. Meinen vollständigen Kommentar in Heft 50/2015 des Betriebs-Beraters (BB 2015, 3027) können Sie durch Klicken auf das Vorschaubild herunter laden.