Unternehmensvertrag: BGH begrenzt Nachhaftung auf fünf Jahre

Müller-Michaels, BB 2015, 208Ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag ermöglicht dem herrschenden Unternehmen dauernde und umfassende Eingriffe in die abhängige Gesellschaft. Die Leitung liegt nicht mehr beim Vorstand der abhängigen Gesellschaft, sondern beim Leitungsorgan des herrschen- den Unternehmens; der Gewinn der abhängigen Gesellschaft wird automatisch an das herrschende Unternehmen abgeführt (§ 291 Abs. 1 AktG). Zum Schutz der Gläubiger muss das herrschende Unternehmen dafür während der Laufzeit des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags etwaige Verluste der abhängigen Gesellschaft ausgleichen (§ 302 AktG). Um die Gläubiger auch nach Ende des Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrags nicht schutzlos zu stellen, ordnet § 303 AktG an, dass das herrschende Unternehmen den Gläubigern auf Aufforderung Sicherheit für alle Forderungen, die vor Eintragung der Beendigung in das Handelsregister begründet wurden, leisten muss. § 303 AktG enthält aber nach seinem Wortlaut keine zeitliche Begrenzung der Nachhaftung. Das führt besonders bei Dauerschuldverhältnissen wie Mietverträgen zu Problemen. Werden diese während der Laufzeit eines Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrags abgeschlossen, sind auch die Mietforderungen nach Ende des Unternehmensvertrags noch während der Laufzeit begründet worden. Bei langfristigen Mietverträgen kann das zu einer zeitlich praktisch unbegrenzten Pflicht des herrschenden Unternehmens führen, dem Vermieter Sicherheit zu leisten.

Der BGH hat sich mit seinem Urteil vom 20.11.2014 (IX ZR 13/14) mit der wohl herrschenden Auffassung in der Literatur aber entgegen einem eigenen älteren Urteil für die analoge Anwendung der §§ 26, 160 HGB auf die Pflicht zur Sicherheitsleistung nach § 303 AktG entschieden. Damit hat er die Nachhaftung des herrschenden Unternehmens auf Ansprüche begrenzt, die vor Ablauf von fünf Jahren nach Bekanntmachung der Eintragung der Aufhebung des Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrags im Handelsregister entstehen. Das herrschende Unternehmen muss also nur noch für solche Forderungen von Gläubigern des (ehemals) abhängigen Unternehmens Sicherheit leisten, die fünf Jahre nach der Bekanntmachung des Endes des Unternehmensvertrags fällig werden.

Den vollständigen Text meiner Urteilsbesprechung finden Sie in BB 2015, 208, den Sie durch Klicken auf das Vorschaubild herunter laden können.