Der BGH hat mit Urteil vom 29.4.2014 – II ZR 395/12 eine Grundsatzentscheidung zugunsten der Inhaber von Bankgenussrechten getroffen. Bei qualifiziert pflichtwidrigen Geschäftsführungsmaßnahmen (z.B. nicht von der Satzung gedeckten Zinsderivatgeschäften) hat ihr Schadensersatz Vorrang vor den Eigenkapitalschutzvorschriften. Details finden Sie in meiner in Heft 3/2014 der RDF erschienenen Urteilsbesprechung (RDF 2014, 255), die Sie durch Klick auf das Vorschaubild herunter laden können.