BGH spricht Klartext zur Haftung wegen unterlassener Ad-hoc Mitteilungen
Mit Urteil vom 13.12.2011 (XI ZR 51/10) hat der BGH Voraussetzungen und Rechtsfolgen der Emittentenhaftung wegen unterlassener Ad-hoc-Mitteilungen (§ 37b WpHG) näher konturiert (vgl. PM BGH vom 13.12.2011). Dabei ging es mal wieder um die IKB, deren ehemaliger Vorstandsvorsitzender eine Pressemitteilung veranlasst hatte, in der eine nur geringe Betroffenheit der IKB durch US-Subprimes behauptet wurde. Diese Pressemitteilung war falsch und der Vorstandsvorsitzende der Beklagten wurde rechtskräftig wegen Marktmanipulation (§ 20a WpHG) verurteilt. Der Kläger hatte kurz nach der Pressemitteilung Aktien der beklagten IKB erworben. Als andere Banken der IKB einige Tage später wegen des Subprime-Engagements ihre Refinanzierungslinien strichen, geriet die IKB in eine existenzbedrohende Lage und musste staatlich gestützt werden. Der Aktienkurs brach daraufhin zusammen. Der Kläger verlangte von der IKB Erstattung des für die Aktien aufgewendeten Kaufpreises gegen Rückgabe der Aktien. Sie können den kompletten Beitrag, der als Standpunkt im Betriebs-Berater (BB 2012, 1) erschienen ist, durch Klick auf das Vorschaubild herunter laden.
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3. Januar 2012 







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