Das BVerfG hat heute sein mit Spannung erwartetes Urteil zu den deutschen Zustimmungsgesetzen zur Griechenland-Hilfe und zur Teilnahme Deutschlands am Euro-Rettungsschirm gefällt. Es hat die dagegen gerichteten Verfassungsbeschwerden zurück gewiesen. Bisher ist nur eine Pressemitteilung veröffentlicht, der Volltext des Urteils ist noch nicht verfügbar.
Aus deutscher verfassungsrechtlicher Sicht ging es im wesentlichen um die Haushaltshoheit des Bundestags. Die Beschwerdeführer hatten unter anderem vorgetragen, das Parlament habe durch die Gewährung der Unterstützung für Griechenland und andere Euro-Staaten einer Transferunion zugestimmt und damit seine Haushaltshoheit zur Disposition europäischer Behörden und der unterstützten Mitgliedstaaten gestellt. Dem ist das BVerfG entgegen getreten.
Abstrakt definiert das BVerfG die Grenzen deutscher Hilfe wie folgt:
Insofern ist es dem Deutschen Bundestag untersagt, finanzwirksame Mechanismen zu begründen, die zu nicht überschaubaren haushaltsbedeutsamen Belastungen ohne erneute konstitutive Zustimmung des Bundestages führen können. Es ist insoweit auch dem Bundestag als Gesetzgeber verwehrt, dauerhafte völkervertragsrechtliche Mechanismen zu etablieren, die auf eine Haftungsübernahme für Willensentscheidungen anderer Staaten hinauslaufen, vor allem wenn sie mit schwer kalkulierbaren Folgewirkungen verbunden sind. Jede ausgabenwirksame solidarische Hilfsmaßnahme des Bundes größeren Umfangs im internationalen oder unionalen Bereich muss vom Bundestag im Einzelnen bewilligt werden. Auch bei der Art und Weise des Umgangs mit den zur Verfügung gestellten Mitteln muss hinreichender parlamentarischer Einfluss gesichert sein.
Diesen Maßstäben hat der Gesetzgeber im wesentlichen genügt. Die Hilfen überschreiten, so das BVerfG, nicht die Belastungsgrenze derart, dass die Haushaltsautonomie praktisch leer laufe. Außerdem beschränke das Währungsunion-Finanzstabilitätsgesetz die Gewährleistungsermächtigung der Höhe nach, bezeichne den Zweck der Gewährleistung, regele in gewissem Umfang die Auszahlungsmodalitäten und mache bestimmte Vereinbarungen mit Griechenland zur Grundlage der Gewährleistungsübernahme. Damit sei die Gewährleistungsermächtigung weitgehend inhaltlich bestimmt. Etwas Wasser gießt das BVerfG der Bundesregierung aber doch in den Wein. Es reicht nicht, wie im im Gesetz vorgesehen, aus, dass sich die Bundesregierung vor der konkreten Übernahme von Gewährleistungen bemüht, Einvernehmen mit dem Haushaltsausschuss des Bundestages herzustellen. Das BVerfG verlangt vielmehr eine Zustimmung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestags zu jeder Übernahme von Gewährleistungen.
Schließlich erinnert das BVerfG den Gesetzgeber daran, dass die vertragliche Konzeption als Stabilitätsgemeinschaft Grundlage und Gegenstand des deutschen Zustimmungsgesetzes zur Währungsunion ist. Mit anderen Worten: Ist der Euro keine Stabilitätsgemeinschaft mehr, muss Deutschland die Euro Zone verlassen. Ich bin gespannt, ob der Volltext des Urteils hierzu oder zu der Frage eines Verstoßes gegen die No-Bail-out Klausel in Art. 125 AEUV (siehe hierzu meinen Beiträge „Bail-out in der Eurozone?“ und „Griechenland-Hilfe juristisch schwer begründbar„) weitere Ausführungen enthält.
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