Achtung beim Kauf von Unternehmen in der Krise. Die EU Kommission hat mit Presseerklärung vom 24. Februar 2010 mitgeteilt, dass sie die deutsche Steuervergünstigung für den Erwerb von Beteiligungen an notleidenden Unternehmen näher unter die Lupe nimmt.
Die Kommission sieht darin eine staatliche Beihilfe (Art. 107 AEUV) und hat Zweifel, ob die so genannte Sanierungsklausel mit den EU-Leitlinien für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen vereinbar ist. Die Sanierungsklausel (§ 8c Ia KStG) gilt für die Besteuerung des Einkommens von Unternehmen, deren Beteiligungsstruktur sich wesentlich geändert hat. Die Klausel ermöglicht den Verlustvortrag, d. h. das steuerpflichtige Einkommen künftiger Steuerjahre kann durch die Anrechnung von Verlusten früherer Jahre gemindert werden. Nach den allgemeinen Vorschriften wird ein solcher Verlustvortrag durch eine wesentliche Änderung der Beteiligungsstruktur unmöglich. Die Sanierungsklausel sollte ursprünglich nur vorübergehend angewandt werden und am 31. Dezember 2009 auslaufen. Ende 2009 wurde sie jedoch durch das von der schwarz-gelben Koalition beschlossene Wachstumsbeschleunigungsgesetz in eine dauerhafte Maßnahme umgewandelt.
Bei M&A Transaktionen über notleidende Unternehmen sollte man das Risiko, dass das Sanierungsprivileg bei einer negativen Entscheidung der Kommission rückwirkend aufgehoben werden könnte, kennen und bei der Verhandlung des Unternehmenskaufvertrags berücksichtigen.