Chaos bei Rechtsprechung zu Ad-Hoc Mitteilungen
Jetzt hat auch das OLG Frankfurt seine eigene Duftmarke im Fall der angeblich verspäteten Daimler Ad-Hoc Mitteilung zum Rücktritt des ehemaligen Vorstandsvorsitzenden Professor Dr. Schrempp gesetzt (siehe hierzu schon meine Beiträge BGH entscheidet im Fall Schrempp gegen Daimler und Ad-Hoc Mitteilung zu Schrempp Rücktritt war rechtzeitig). Mit Beschluss vom 12. Februar 2009 (2 Ss-OWi 514/08) hat es den Freispruch des Amtsgerichts Frankfurt für die Daimler AG aufgehoben. Die BaFin hatte gegen die Daimler AG einen Bussgeldbescheid erlassen, da Daimler ihrer Meinung nach das Ausscheiden von Prof. Schrempp zu spät ad-hoc mitgeteilt hatte. Diesen Bussgeldbescheid hatte das Amtsgericht aufgehoben. Nach der Entscheidung das OLG muss sich das Amtsgericht Frankfurt jetzt erneut mit der Sache beschäftigen. Und dafür hat das OLG Frankfurt ihm klare Vorgaben gemacht:
"Die Publizitätspflicht beginnt bereits dann, wenn der Bereich interner Willensbildung sich zu einer konkreten Tatsache verdichtet hat und das Ergebnis dieses Willensbildungsprozesses gegenüber einem Entscheidungsträger des Unternehmens als konkrete Tatsache objektiv nach außen zu Tage tritt."
Ausdrücklich lehnt das OLG Frankfurt die Meinung des OLG Stuttgart ab, nach der eine Ad-Hoc Pflicht bei einem Vorstandswechsel erst mit einer entsprechenden Entscheidung des Aufsichtsrats ausgelöst wird. Diese Meinung "negiert den Wortlaut der Vorschrift, den gesetzgeberischen Willen und führt durch die Feststellungen im Tatsächlichen zum Wiederaufleben der alten Rechtslage". Eine schallende Ohrfeige an die Stuttgarter Kollegen.
Der mit Wirkung zum 30.Oktober 2004 neu gefasste § 13 Abs. 1 WpHG lautet:
"Eine Insiderinformation ist eine konkrete Information über nicht öffentlich bekannte Umstände, die sich auf einen oder mehrere Emittenten von Insiderpapieren oder auf die Insiderpapiere selbst beziehen und die geeignet sind, im Falle ihres öffentlichen Bekanntwerdens den Börsen- oder Marktpreis der Insiderpapiere erheblich zu beeinflussen. [...] Als Umstände im Sinne des Satzes 1 gelten auch solche, bei denen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass sie in Zukunft eintreten werden."
Im alten § 15 WpHG über die Veröffentlichung kursbeinflussender Tatsachen war nur von "Tatsachen" die Rede, die "im Tätigkeitsbereich des Emittenten" eingetreten sind. Das OLG Frankfurt meint nun, aus § 13 Abs. 1 Satz 3 WpHG ergebe sich, dass auch Umstände aus dem "Vorfeld einer Entscheidung" erfasst seien, wie z.B. potenziell kursbeinflussende "Pläne, Vorhaben und Absichten einer Person". Dem unternehmerischen Interesse an einer möglichst langen Geheimhaltung könne durch die Möglichkeit der Selbstbefreiung nach § 15 Abs. 3 WpHG Rechnung getragen werden.
Damit nimmt das OLG Frankfurt der Norm jede Rechtssicherheit. "Pläne, Vorhaben und Absichten" gibt es viele, auch solche die potenziell kursbeinflussend sind. Die meisten werden nicht weiter verfolgt. "Hinreichende Wahrscheinlichkeit" im Sinne des § 13 Abs. 1 Satz 3 WpHG haben Umstände nur, wenn konkrete und bindende Entscheidungen getroffen wurden. Dies ist auch die Linie des BGH. Dieser hatte in seiner Rechtsmittelentscheidung gegen das OLG Stuttgart betont, dass es darauf ankomme, ob das Rücktrittsgesuch als einseitige Erklärung oder als Bitte um Abschluss einer Aufhebungsvereinbarung zu werten sei. Nur im ersten Fall, in dem zur rechtlichen Wirksamkeit keine Entscheidung des Aufsichtsrats erforderlich ist, soll nach Auffassung des BGH eine Ad-Hoc Pflicht bereits mit Abgabe des Rücktrittsgesuchs gegeben sein.
Drei Gerichte, drei Meinungen zu einer deart praxisrelevanten Frage. Das ist hoffentlich kein Dauerzustand.
Ähnliche Beiträge:
- Klagen auf Probe Das ist der provokative Titel eines sehr lesenswerten Beitrags in...
- BGH entscheidet im Fall Schrempp gegen Daimler Es ging um die Frage, wann das bevorstehende Ausscheiden von...
- Ad-hoc Mitteilung zu Schrempp-Rücktritt war rechtzeitig Das OLG Stuttgart hat gestern in einem der ersten Prozesse...
- BGH spricht Klartext zur Haftung wegen unterlassener Ad-hoc Mitteilungen Mit Urteil vom 13.12.2011 (XI ZR 51/10) hat der BGH...

17. März 2009 







Bisher keine Kommentare...sei der Erste!