Verkauf der STRABAG Hochbausparte an Züblin war rechtmäßig
Das OLG Köln hat mit Urteil vom 15. Januar 2009 (18 U 205/07, Pressemitteilung) den Verkauf der STRABAG-Hochbausparte an die Ed. Züblin AG für rechtmäßig erklärt. Die anders lautende Entscheidung der Vorinstanz wurde aufgehoben. Der Verkauf war ohne Hauptversammlungsbeschluss erfolgt. Die Ed. Züblin AG ist eine Schwestergesellschaft der STRABAG AG. Konzernmutter ist die österreichische STRABAG SE, die Mitte 2008 ca. 88% der Aktien der STRABAG AG und die Mehrheit der Aktien und Stimmen an der Ed. Züblin AG hält. Zwischen der STRABAG SE und der STRABAG AG besteht kein Beherrschungsvertrag. Die Minderheitsaktionäre stützten ihre Klage im wesentlichen auf zwei Gesichtspunkte. Erstens, der Verkauf der Hochbausparte stelle eine unzulässige Satzungsunterschreitung, faktische Eingliederung der STRABAG AG in die STRABAG SE, faktische Verschmelzung der STRABAG AG mit der Züblin AG, aber jedenfalls einen sogenannten "Holzmüller" Fall dar, so dass ein Beschluss der Hauptversammlung erforderlich gewesen wäre. Zweitens habe die STRABAG SE der STRABAG AG durch die Umstrukturierungsmaßnahmen "qualifizierte Nachteile" zugefügt, die sich nicht mehr einzeln ausgleichen ließen. Das OLG wies beide Argumentationslinien zurück. Eine Satzungsunterschreitung liege nicht vor, da noch kleinere Anteile des Hoch- und Ingenieurbaus bei der STRABAG AG verblieben waren; einen "Holzmüller" Fall stelle der Verkauf der Hochbausparte auch nicht dar. Nachteile seien nicht substantiiiert dargelegt worden. Es sei nicht ordnungsgemäß festgestellt worden, dass der Kaufpreis unangemessen niedrig gewesen sei. Außerdem habe die Hochbausparte in den letzten Jahren überwiegend Verluste erwirtschaftet, so dass die Abgabe auch wirtschaftlich kein Nachteil sei.
Leider liegt die Entscheidung noch nicht im Volltext vor. Die PM spricht von einem "umfangreichen Urteil". Das wundert mich nicht, sind doch einige der umstrittensten Fragen der Verhaltenspflichten im faktischen Konzern Gegenstand dieses Rechtsstreits. Einerseits die ungeschriebene Kompetenz der Hauptversammlung bei Umstrukturierungsmaßnahmen ("Holzmüller" / "Gelatine" Rechsprechung). Andererseits die mit "qualifizierten Nachteilen" angesprochene weiter lebendige Lehre vom "qualifiziert faktischen Konzern". Im Ergebnis stärkt das OLG Köln auf beiden Feldern die Rechtsstellung des herrschenden Unternehmens und schwächt die Position der Minderheitsaktionäre.
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21. Januar 2009 







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