Die Spareinlagen sind sicher !?

Die Erklä­run­gen der Bun­des­re­gie­rung zur Finanz­markt­krise, dass sie dafür ein­stehe, dass keine Spare­rin­nen und Spa­rer um ihre Ein­la­gen fürch­ten müss­ten, geben Anlass die Reich­weite der gesetz­li­chen und frei­wil­li­gen Ein­la­gen­si­che­rungs­sys­teme in Deutsch­land zu unter­su­chen. Trotz der Aus­sage von Bun­des­kanz­le­rin Angela Mer­kel, „und ich sage, diese Erklä­rung gilt“, stellt sich auch die Frage nach der recht­li­chen Natur und Reich­weite einer sol­chen staat­li­chen Garantie.

Erste Anhalts­punkte erge­ben sich bereits aus dem Umfeld der Äuße­run­gen der Bun­des­re­gie­rung und des Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­ums. So erklärte Regie­rungs­spre­cher Ulrich Wil­helm, man möge sich nicht in Detail­fra­gen ver­lie­ren, die Bun­des­re­gie­rung habe eine poli­ti­sche Erklä­rung abge­ge­ben. Aus­druck sei, dass die deut­sche Ein­la­gen­si­che­rung sich im euro­päi­schen Ver­gleich durch­aus sehen las­sen könne. Die Spre­che­rin des Finanz­mi­nis­te­ri­ums Jean­nette Schwam­ber­ger erklärte fer­ner, „es ist ein poli­ti­sches Ver­spre­chen, das stär­kere Ver­trau­ens­stö­run­gen ver­hin­dern soll“.

Abge­se­hen von der recht­li­chen Reich­weite der abge­ge­be­nen Garan­tie, lässt sich die­sen Aus­sa­gen ent­neh­men, dass durch die Garan­tie­er­klä­rung vor allem das Ver­trauen der Kun­den in das deut­sche Ban­ken­sys­tem gestärkt und einem gefähr­lich gestei­ger­ten Bar­geld­be­darf im Euro-Raum ent­ge­gen­ge­wirkt wer­den sollte. Ein gestei­ger­ter Bar­geld­be­darf lässt auf eine sich aus­brei­tende Anste­ckungs­ge­fahr schlie­ßen, die Kun­den dazu bewegt, Ein­la­gen nicht nur von weni­gen in Schief­lage gera­te­nen Insti­tu­ten, son­dern in einer Panik­re­ak­tion auch von ande­ren Insti­tu­ten abzu­zie­hen. Die Gefahr für den Ban­ken­markt resul­tiert dar­aus, dass der Kol­laps eini­ger weni­ger Insti­tute damit zum Zusam­men­bruch einer gan­zen Sparte füh­ren könnte. Mög­li­cher­weise kann eine geeig­nete und aus­rei­chende Ein­la­gen­si­che­rung die eben dar­ge­stellte Anste­ckungs­ge­fahr jedoch unterbinden.

Ein­la­gen­si­che­rungs­sys­teme las­sen sich zunächst in gesetz­lich vor­ge­schrie­bene, frei­wil­lige und mög­li­cher­weise auch „poli­ti­sche“ Siche­rungs­sys­teme sowie in direkte und indi­rekte Siche­run­gen unter­glie­dern. Bei der Betrach­tung der gesetz­li­chen Siche­rungs­sys­teme sind zunächst die vor­läu­fi­gen Siche­rungs­maß­nah­men der §§ 46 ff. KWG zu beach­ten. Die BaFin kann gem. § 46 Abs. 1 KWG bei Gefahr für die Erfül­lung der Ver­pflich­tun­gen eines Insti­tuts gegen­über sei­nen Gläu­bi­gern Anwei­sun­gen für die Geschäfts­füh­rung der Ban­ken erlas­sen, die Annahme von Ein­la­gen ver­bie­ten oder begren­zen, die Aus­übung der Tätig­keit von Inha­bern und Geschäfts­lei­tern beschrän­ken oder unter­sa­gen sowie Auf­sichts­per­so­nen bestellen.

Zur Ver­mei­dung eines dro­hen­den Insol­venz­ver­fah­rens kann die BaFin dar­über hin­aus gem. § 46 a Abs. 1 KWG ein Ver­äu­ße­rungs– und Zah­lungs­ver­bot an die Bank erlas­sen, die Bank für den Ver­kehr mit der Kund­schaft schlie­ßen oder die Ent­ge­gen­nahme von Zah­lun­gen an die Bank, die nicht zur Til­gung von Schul­den gegen­über dem Insti­tut bestimmt sind, ver­bie­ten, es sei denn, die zustän­dige gesetz­li­che oder frei­wil­lige Ein­la­gen­si­che­rung stellt die Befrie­di­gung in vol­lem Umfang sicher. Bedeu­tend ist auch die Rege­lung des § 46 b Abs. 1 KWG, wonach der Antrag auf Eröff­nung des Insol­venz­ver­fah­rens eines Bank­in­sti­tuts nur von der BaFin gestellt wer­den kann. Ein Drän­gen in die Insol­venz durch ver­un­si­cherte Gläu­bi­ger und Kun­den kann somit nicht erfolgen.

Ein direk­tes gesetz­li­ches Siche­rungs­sys­tem begrün­det dem­ge­gen­über das Ein­la­gen­si­che­rungs– und Anle­ger­ent­schä­di­gungs­ge­setz (EAEG) aus dem Jahre 1998. Der deut­sche Gesetz­ge­ber setzte damit die euro­päi­schen Vor­ga­ben zum Min­dest­schutz der Ein­la­gen­si­che­rung um. Bank­in­sti­tute sind hier­nach ver­pflich­tet, ihre Ein­la­gen und Ver­bind­lich­kei­ten aus Wert­pa­pier­ge­schäf­ten nach Maß­gabe des EAEG durch Zuge­hö­rig­keit zu einer Ent­schä­di­gungs­ein­rich­tung zu sichern. Die bei der KfW gebil­de­ten Ent­schä­di­gungs­ein­rich­tun­gen sind nach pri­vat­recht­li­chen Insti­tu­ten, öffentlich-rechtlichen Insti­tu­ten sowie ande­ren Insti­tu­ten geglie­dert und finan­zie­ren sich durch Bei­träge der ange­schlos­se­nen Insti­tute. Für die pri­va­ten Ban­ken ist dies die Ent­schä­di­gungs­ein­rich­tung deut­scher Ban­ken GmbH (EdB), für die öffent­li­chen Insti­tute die Ent­schä­di­gungs­ein­rich­tung des Bun­des­ver­ban­des öffent­li­cher Ban­ken Deutsch­land GmbH sowie für Wert­pa­pier­han­dels­un­ter­neh­men die Ent­schä­di­gungs­ein­rich­tung der Wert­pa­pier­han­dels­un­ter­neh­men (EdW). Die Spar­kas­sen, Volks– und Raiff­ei­sen­ban­ken sowie die Genos­sen­schafts­ban­ken erfül­len ihre Siche­rungs­pflicht gem. § 2 EAEG dage­gen bereits durch eigene sys­tem­im­ma­nente Sicherungssysteme.

Der Ent­schä­di­gungs­an­spruch gem. § 4 Abs. 2 EAEG ist begrenzt auf 90 Pro­zent der Ein­la­gen bzw. 90 Pro­zent der Ver­bind­lich­kei­ten aus Wert­pa­pier­ge­schäf­ten sowie einen Gegen­wert von 20.000 Euro. Ein­la­gen sind gem. § 1 Abs. 2 EAEG Kon­to­gut­ha­ben (Sicht-, Ter­min– und Spar­ein­la­gen) und For­de­run­gen gegen das Bank­in­sti­tut die sich im Rah­men der Geschäfts­tä­tig­keit erge­ben sowie For­de­run­gen, die das Insti­tut durch Aus­stel­lung einer Urkunde ver­brieft hat. Inha­ber­schuld­ver­schrei­bun­gen und Ver­bind­lich­kei­ten aus eige­nen Wech­seln des Insti­tuts unter­lie­gen dage­gen nicht der Siche­rung. Ver­bind­lich­kei­ten aus Wert­pa­pier­ge­schäf­ten im Sinne des EAEG sind Ver­pflich­tun­gen des Insti­tuts zur Rück­zah­lung von Gel­dern, die Anle­gern aus Wert­pa­pier­ge­schäf­ten geschul­det wer­den oder gehö­ren und die für deren Rech­nung im Zusam­men­hang mit Wert­pa­pier­ge­schäf­ten gehal­ten wer­den. Eine Siche­rung von Aktien und Fonds­an­tei­len durch das EAEG besteht dar­über hin­aus nicht, da Wert­pa­piere durch die Bank ledig­lich im Auf­trag des Kun­den ver­wahrt wer­den. Auch im Insol­venz­falle bleibt das Eigen­tum der Kun­den beste­hen. Das Wert­pa­pier­de­pot kann von den Kun­den grund­sätz­lich zu jedem Zeit­punkt auf andere Ban­ken über­tra­gen wer­den, sofern keine Kre­dit­si­che­rungs­rechte der Bank an den Wert­pa­pie­ren bestehen.

Der Ent­schä­di­gungs­an­spruch des EAEG steht allen Pri­vat­per­so­nen, Per­so­nen­ge­sell­schaf­ten sowie klei­nen Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten offen. Aus­ge­schlos­sen sind dem­ge­gen­über ins­be­son­dere Ansprü­che von Bank­in­sti­tu­ten, Ver­si­che­rungs­un­ter­neh­men, Kapi­tal­an­la­ge­ge­sell­schaf­ten, öffent­li­chen Kör­per­schaf­ten sowie mit­tel­große und große Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten im Sinne des HGB.

Über den gesetz­li­chen Min­dest­stan­dard hin­aus sind die Kun­den der Mehr­zahl der Kre­dit­in­sti­tute durch frei­wil­lige Siche­rungs­sys­teme abge­si­chert. Im Falle der Unfä­hig­keit zur Ein­la­gen­rück­ge­währ steht einem gro­ßen Teil der deut­schen Ban­ken­kun­den ein rechts­ge­schäft­li­cher Anspruch auf Ent­schä­di­gungs­zah­lung aus frei­wil­li­gen Ein­la­gen­si­che­rungs­fonds zu. Der Ein­la­gen­si­che­rungs­fonds des Bun­des­ver­ban­des deut­scher Ban­ken (BdB) sichert das Gut­ha­ben der Kun­den pri­va­ter Ban­ken. Abge­si­chert ist der Anle­ger bis zu einer Höhe von 30 Pro­zent des maß­geb­li­chen haf­ten­den Eigen­ka­pi­tals der jewei­li­gen Bank zum Zeit­punkt des letz­ten ver­öf­fent­lich­ten Jah­res­ab­schlus­ses. Bereits bei klei­nen Ban­ken mit einem Eigen­ka­pi­tal von bei­spiels­weise € 10 Mil­lio­nen Euro sind somit Ein­la­gen bis zu € 3 Mil­lio­nen Euro geschützt. Der Schutz des Ein­la­gen­si­che­rungs­fonds umfasst alle „Nicht­ban­ken­ein­la­gen“, gilt somit gegen­über allen Kun­den die keine Ban­ken sind. Auch Gut­ha­ben von Wirt­schafts­un­ter­neh­men und öffent­li­chen Stel­len sind dem­nach geschützt. Eine Ent­schä­di­gung aus dem Ein­la­gen­si­che­rungs­fonds steht Ban­ken­kun­den jedoch nur inso­weit zu, als nicht bereits eine Ein­la­gen­si­che­rung auf­grund der oben dar­ge­stell­ten gesetz­li­chen Rege­lun­gen erreicht wer­den kann.

Eine Aus­nahme stel­len die Spar­kas­sen, Volks– und Raiff­ei­sen­ban­ken sowie die Genos­sen­schafts­ban­ken dar. Die Spar­kas­sen– und Giro­ver­bände ver­fü­gen über regio­nale Stüt­zungs­fonds und eine bei den Landesbanken/Girozentralen ange­legte Siche­rungs­re­serve. Letzt­lich fin­det eine indi­rekte Siche­rung der Ein­la­gen fer­ner gemäß der sog. Gewähr­trä­ger­haf­tung über die tra­gen­den Kör­per­schaf­ten statt. Der Grund­satz der Gewähr­trä­ger­haf­tung führt zu einer grund­sätz­lich unbe­schränk­ten Haf­tung der tra­gen­den Kör­per­schaf­ten gegen­über jedem Gläu­bi­ger. Eine dro­hende Insol­venz der Spar­kas­sen würde durch Zuwen­dung des zur Sanie­rung benö­tig­ten Kapi­tals durch den jewei­li­gen Trä­ger abge­wen­det wer­den müs­sen. Die Gewähr­trä­ger­haf­tung betrifft jedoch ledig­lich vor dem 19.7.2005 begrün­dete Ver­bind­lich­kei­ten und bie­tet einen maxi­ma­len Schutz bis zum 31.12.2015. Das Haf­tungs­re­gime der Anstalts­last und Gewähr­trä­ger­haf­tung wurde von der euro­päi­schen Kom­mis­sion als unzu­läs­sige staat­li­che Bei­hilfe ein­ge­ord­net. Kapi­tal­zu­füh­run­gen an ein­zelne Insti­tute sind nun im Kri­sen­fall am euro­päi­schen Bei­hil­fe­recht zu messen.

Die Volks– und Raiff­ei­sen­ban­ken haben unter dem Dach des Bun­des­ver­ban­des der Deut­schen Volks– und Raiff­ei­sen­ban­ken e.V. (BVR) ein Sys­tem aus Garan­tie­fonds ent­wi­ckelt. Gefähr­dete Ban­ken erhal­ten dar­aus Zah­lun­gen die eine Wei­ter­füh­rung der Geschäfte bzw. eine Sanie­rung der Bank ermög­li­chen. Direkte Zah­lun­gen an Bank­kun­den erfol­gen nicht.

Ähnlich dem Siche­rungs­fonds pri­va­ter Ban­ken unter­hält der Bun­des­ver­band öffent­li­cher Ban­ken einen durch Bei­träge der ange­schlos­se­nen Ban­ken finan­zier­ten Ein­la­gen­si­che­rungs­fonds. Die Siche­rung erfolgt auch hier indi­rekt. Bei Zah­lungs­schwie­rig­kei­ten eines Mit­glieds­in­sti­tuts kön­nen für die über den Anwen­dungs­be­reich des EAEG hin­aus­ge­hen­den Ver­bind­lich­kei­ten Ein­la­gen über­nom­men werden.

Die Insol­venz ein­zel­ner oder weni­ger klei­ner Bank­in­sti­tute begrün­det für den Kun­den in Bezug auf seine Bank­gut­ha­ben und gesi­cher­ten For­de­run­gen somit ledig­lich ein äußerst gerin­ges Risiko, sofern die betref­fen­den Bank­in­sti­tute an die frei­wil­li­gen Ein­la­gen­si­che­rungs­sys­teme ange­schlos­sen sind. Kei­nen Schutz kann der Ein­la­gen­si­che­rungs­fonds der pri­va­ten Ban­ken auf­grund sei­ner limi­tier­ten Größe jedoch beim Kol­laps einer gan­zen Bran­che lie­fern. Daran ändert auch die unter den ange­schlos­se­nen Ban­ken beste­hende Nach­schuss­pflicht nichts, da ein Nach­schie­ßen in zwei– oder drei­stel­li­ger Mil­li­ar­den­höhe wei­tere Ban­ken in die Krise trei­ben würde. Ver­trau­ens­be­grün­dend kann die Kom­bi­na­tion der gesetz­li­chen und frei­wil­li­gen Ein­la­gen­si­che­rung daher nur im Bereich der Krise oder Insol­venz ein­zel­ner Insti­tute, nicht jedoch bei einer Krise eines grö­ße­ren Teils der Ban­ken­bran­che wirken.

Frag­lich ist, inwie­fern gemäß dem „Too big to fail“ Grund­satz „poli­ti­sche Siche­rungs­mit­tel“ zusätz­li­ches Ver­trauen schaf­fen kön­nen. Neben der Gewäh­rung staat­li­cher Kre­dite oder Ein­la­gen an kri­sen­ge­fähr­dete Insti­tute oder Bran­chen, könnte auch die von der Bun­des­re­gie­rung erklärte Staats­ga­ran­tie für pri­vate Gut­ha­ben ein sol­ches „poli­ti­sches Siche­rungs­mit­tel“ dar­stel­len. Eine staat­li­che Ein­la­gen­si­che­rung in Höhe von 100 Pro­zent der pri­va­ten Spar­ein­la­gen würde jedoch eine neben dem frei­wil­li­gen Siche­rungs­sys­tem beste­hende gesetz­li­che Auf­fang­haf­tung erfor­dern. Frag­lich ist, ob eine sol­che Garan­tie mit einem geschätz­ten Volu­men von mehr als 1 Bil­lion Euro durch bloße Erklä­rung der Bun­des­re­gie­rung begrün­det wer­den kann. Die Kom­pe­tenz zur Fest­stel­lung des Bun­des­haus­halts liegt gem. Art. 110 Abs. 2 GG beim Gesetz­ge­ber. Die Exe­ku­tive darf sich ledig­lich Aus­ga­ben leis­ten, die im Haus­halts­ge­setz bzw. Haus­halts­plan vor­ge­se­hen sind. Maß­nah­men die den Bund zur Leis­tung von Aus­ga­ben in die­sem und künf­ti­gen Haus­halts­jah­ren ver­pflich­ten kön­nen, dür­fen gem. Art. 112 GG iVm §§ 3 Abs. 1, 37 Abs. 1, 38 Abs. 2 BHO zwar grund­sätz­lich auch von der Bun­des­re­gie­rung unter Zustim­mung des Finanz­mi­nis­ters vor­ge­nom­men wer­den, set­zen jedoch ein unvor­her­seh­ba­res und unab­weis­ba­res Bedürf­nis vor­aus. Die Mehr­aus­gabe muss so eil­be­dürf­tig sein, dass die Ein­brin­gung eines Nach­trags– oder Ergän­zungs­haus­halt­pla­nes als nicht mehr ver­tret­bar aner­kannt wer­den kann. Art. 112 GG darf dabei nicht iso­liert betrach­tet wer­den, son­dern muss aus dem Gefüge der finanz­recht­li­chen und haus­halts­recht­li­chen Bestim­mun­gen des Grund­ge­set­zes aus­ge­legt wer­den. Zu beach­ten ist dem­ent­spre­chend auch die Dif­fe­renz zwi­schen dem Gesamt­bun­des­haus­halt 2008 in Höhe von 280 Mil­li­ar­den Euro gegen­über der Höhe der Garan­tie von geschätz­ten 1 Bil­lion Euro. Maß­nah­men die den Bund zu einer Leis­tung in drei­fa­cher Höhe des aktu­el­len Gesamt­haus­halts ver­pflich­ten kön­nen, kön­nen recht­mä­ßig nicht in Abwei­chung der ver­fas­sungs­recht­li­chen Kom­pe­tenz­grund­sätze zustande kommen.

Wie bereits erwähnt, las­sen die im Umfeld der Garan­tie­er­klä­rung abge­ge­be­nen Äuße­run­gen von Bun­des­re­gie­rung und Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­rium jedoch erken­nen, dass eine recht­lich wirk­same Garan­tie von der Bun­des­re­gie­rung gar nicht abge­ge­ben wer­den sollte. Diese Annahme wird dadurch gestützt, dass eine wirk­same Staats­ga­ran­tie ohne Mit­wir­kung des Gesetz­ge­bers recht­mä­ßig nicht hätte erge­hen können.

Auch eine poli­ti­sche Erklä­rung der getä­tig­ten Art bzw. eine Absichts­er­klä­rung zur Stel­lung einer Staats­ga­ran­tie für den Fall der Zah­lungs­un­fä­hig­keit von Finanz­in­sti­tu­ten und des gleich­zei­ti­gen Ver­sa­gens der frei­wil­li­gen Ein­la­gen­si­che­rungs­sys­teme kann jedoch geeig­net sein, die Anste­ckungs­ge­fahr auf dem Kapi­tal­markt zu brem­sen. Das Bewer­tungs­kri­te­rium der Garan­tie­er­klä­rung kann daher nicht ihre juris­ti­sche Wirk­sam­keit, son­dern viel­mehr ihr Erfolg bei der Schaf­fung und Sta­bi­li­sie­rung von Ver­trauen in die Ein­la­gen­si­che­rungs­sys­teme und Sta­bi­li­tät der Finanz­märkte sein.

 

 

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3 Antworten zu “Die Spareinlagen sind sicher !?”

  1. Im Bei­trag wird auf einen “rechts­ge­schäft­li­chen Anspruch auf Ent­schä­di­gungs­zah­lung aus frei­wil­li­gen Ein­la­gen­si­che­rungs­fonds” ver­wie­sen und dabei der Fonds des BdB genannt.

    Die­ser führt jedoch ent­ge­gen Ihrer Aus­sage im Inter­net– Bei­trag “Fak­ten zur Ein­la­gen­si­che­rung unter Punkt 9 aus,
    es bestehe — in enger Abstim­mung mit dem Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­rium kein Rechts­an­spruch auf Entschädigung.

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  1. Politische Beruhigungspillen für Sparer | Verschmelzungsbericht - 22. Oktober 2008

    […] die­sem Titel ist eine gekürzte Ver­sion des Bei­trags “Die Spar­ein­la­gen sind sicher !?” in der Börsen-Zeitung vom 22. Okto­ber 2008 erschie­nen. Sie kön­nen den Arti­kel hier […]

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