Abfindung beim übernahmerechtlichen Squeeze-out (“Deutsche Hypothekenbank”)

Das LG Frankfurt hat mit seinem kürzlich veröffentlichten Beschluss vom 5. August 2008 (Az.: 3-05 O 15/08) erstmals zum so genannten übernahmerechtlichen Squeeze-out Stellung genommen. Die entsprechenden Vorschriften (§§ 39a, 39b WpÜG) wurden im Jahr 2006 in Umsetzung der EU-Übernahmerichtlinie in das deutsche Wertpapierübernahmegesetz aufgenommen. Der übernahmerechtliche Squeeze-out ist neben den bereits seit 2002 bestehenden aktienrechtlichen Squeeze-out (§§ 327a ff AktG) getreten. Der übernahmerechtliche Squeeze-out hat zwei wesentliche Vorteile gegenüber dem aktienrechtlichen Squeeze-out. Erstens ist kein Beschluss der Hauptversammlung erforderlich. Beim aktienrechtlichen Squeeze-out wird dieser Hauptversammlungsbeschluss fast immer angefochten (Studie Squeeze Out: Recht und Praxis des DAI), was erhebliche Verzögerungen und Kosten zur Folge hat. Den übernahmerechtlichen Squeeze-out kann der Hauptaktionär dagegen im unmittelbaren Abschluss an ein Übernahmeangebot ohne Hauptversammlung beim in Deutschland dafür ausschließlich zuständigen LG Frankfurt beantragen. Zweiter Vorteil ist, dass die Höhe der Squeeze-out Abfindung nicht aufwändig nach dem Ertragswertverfahren ermittelt werden muss. Haben 90% der Aktionäre ein vorhergehendes Übernahmeangebot angenommen ist der Angebotspreis des Übernahmeangebots als angemessen für den Squeeze-out anzusehen (§ 39a Abs. 3 S. 3 WpÜG). Darüber hinaus muss der Hauptaktionär wie beim aktienrechtlichen Squeeze-out zum Zeitpunkt des Antrags 95% der Aktien halten.

Ein solcher Antrag der Norddeutschen Landesbank auf Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der Deutschen Hypothekenbank war Gegenstand des Beschlusses des LG Frankfurt vom 5. August 2008. Die NordLB hatte durch ein Übernahmeangebot 97,4% der Aktien der Deutschen Hypothekenbank zu einem Preis von EUR 36,09 je Aktie erworben. Zu diesem Preis wollte sie sich entsprechend § 39a WpÜG die restlichen 2,6% der Aktien übertragen lassen. 25 Kleinaktionäre hielten diesen Preis für zu niedrig und verwiesen auf entsprechende Unternehmensbewertungen. Außerdem seien Erwerbe außerhalb des Übernahmeangebots nicht mit zu zählen, so dass auch die 90% Schwelle nicht erreicht sei.

Dem zweiten Argument folgten die Frankfurter Richter nicht. Für die Ermittlung, ob die 90% Schwelle überschritten ist, kommt es darauf an, dass die Aktien während der Angebotsfrist zum Angebotspreis erworben wurden. Unerheblich sei, ob dieser Erwerb aufgrund vorheriger Vereinbarungen außerhalb des Angebots erfolgt sei.

Überraschend jedoch die Position zur Höhe der Abfindung. Hier macht das LG Frankfurt entgegen dem klaren Gesetzeswortlaut aus der unwiderleglichen Vermutung der Angemessenheit des Angebotspreises ("ist als angemessene Abfindung anzusehen") eine widerlegliche Vermutung. Im Klartext: Es soll doch wieder auf den durch das Ertragswertverfahren zu ermittelnden "tatsächlichen" Wert ankommen. Werden, so die Frankfurter Richter, schlüssige Anhaltspunkte vorgebracht, dass der tatsächliche Wert höher ist als der Angebotspreis, sei der Antrag auf Übertragung der Aktien zum Angebotspreis zurückzuweisen. Damit beseitigt das LG Frankfurt einen der beiden Hauptvorteile des übernahmerechtlichen Squeeze-out, nämlich die Rechtssicherheit über die Abfindung. Zu dieser "verfassungskonformen Auslegung" sieht sich das LG Frankfurt durch die Eigentumsgarantie (Art. 14 GG) gezwungen. Das überzeugt nicht. § 39a Abs. 3 S. 3 WpÜG beruht auf der klaren Vorgabe von Art. 15 Abs. 5 der Übernahmerichtlinie ("gilt ... als angemessen") und ist daher richtlinienkonform auszulegen. Da das EU-Recht gegenüber der deutschen Verfassung und damit auch gegenüber Art. 14 GG höherrangig ist, ist die "verfassungskonforme Auslegung" der Frankfurter Richter methodisch fehlerhaft. Nicht verfassungskonform, sondern richtlinienkonform hat die Auslegung zu sein. Es muss daher bei der Unwiderleglichkeit der Vermutung der Angemessenheit bleiben. Unabhängig davon dürfte ein Verstoß gegen Art. 14 GG auch nicht vorliegen. Immerhin lässt das LG Frankfurt dann konsequent auch nicht zu, dass der Hauptaktionär mit einem Sachverständigengutachten die "Angemessenheit" des Angebotspreises als Abfindung belegt. Dies würde das auf Einfachheit und Transparenz ausgelegte Verfahren des übernahmerechtlichen Squeeze-outs vollständig konterkarieren.

Gegen den Beschluss ist die sofortige Beschwerde zum OLG Frankfurt zulässig. Aufgrund der schwer haltbaren Auffassung des LG Frankfurt ist es sehr wahrscheinlich, dass die NordLB den Weg zum OLG Frankfurt beschreitet. Für die Praxis bleibt zu hoffen, dass das OLG Frankfurt die Unwiderleglichkeit der Vermutung der Angemessenheit des Übernahmeangebots für die Squeeze-out Abfindung wieder herstellt.

Ähnliche Beiträge:

Twitter Digg Delicious Stumbleupon Technorati Facebook Email

2 Antworten zu “Abfindung beim übernahmerechtlichen Squeeze-out (“Deutsche Hypothekenbank”)”

  1. Arne Kießling 24. August 2008 bei 18:07

    Das ist nicht rich­tig — das LG Frank­furt hat in der Tat die ein­zig rich­tige Aus­le­gung gewählt. Ers­tens will die Richt­li­nie gerade keine unwi­der­leg­li­che Ver­mu­tung auf­stel­len. Das ergibt sich schon aus den Geset­zes­ma­te­ria­lien, ins­be­son­dere aus dem der Richt­li­nie zugrunde lie­gen­den Exper­ten­be­richt der sog. High Level Group. Darin wird in allen Sprach­fas­sun­gen von einer wider­leg­li­chen Ver­mu­tung aus­ge­gan­gen. Zwei­tens ist der deut­sche Gesetz­ge­ber durch die Richt­li­nie zwer durch­aus befugt, eine unwi­der­leg­li­che Ver­mu­tung zu nor­mie­ren. Wenn man sich dann aber die Solange I / II bzw. die Bana­nen­marktent­schei­dung des BVerfG ansieht, wird man fest­hal­ten müs­sen, dass sich der deut­sche GEsetz­ge­ber, sobald das EU-Recht den Mit­glied­staa­ten einen Umsat­zungs­spiel­raum (hier: wider­leg­li­che –> unwi­der­leg­li­che Ver­mu­tung) über­lässt, sich der deut­sche Gesetz­ge­ber bei die­sem Umset­zungs­spiel­raum an den Vor­ga­ben des GG zu ori­en­tie­ren hat. Inso­fern ist der Ver­weis auf das euro­päi­sche Recht –ich darf Sie zitie­ren– metho­disch feh­ler­haft. Eine ver­fas­sungs­kon­forme Aus­le­gung des § 39a III 3 WpÜG muss dazu füh­ren, dass die Ver­mu­tung als wider­leg­lich inter­pre­tiert wird, weil ansons­ten nicht in allen Fäl­len GARANTIERT (so die Rspr. des BVerfG zum akti­en­recht­li­chen Squeeze-Out) wer­den kann, dass eine ange­mes­sene Abfin­dung gezahlt wird.
    Die vom Gesetz­ge­ber eigent­lich zu recht gewählte Schnel­lig­keit des Aus­schluss­ver­fah­rens darf nicht dazu füh­ren, sich über ver­fas­sungs­recht­li­che Garan­tien hin­weg­zu­set­zen. Ich bin mir ziem­lich sicher, dass sich ent­we­der das OLG der Auf­fas­sung des LG Frank­furt anschlie­ßen wird, oder aber die Ver­fas­sungs­be­schwerde der Min­der­heits­ak­tio­näre dazu füh­ren wird, dass das BVerfG die Recht­spre­chung des LG bestätigt.

Trackbacks/Pingbacks

  1. Deutsche Hypothekenbank: OLG Frankfurt schließt Minderheitsaktionäre aus | Verschmelzungsbericht - 31. Dezember 2008

    […] der Min­der­heits­ak­tio­näre statt gege­ben (Pres­se­mit­tei­lung). Damit hat es die auch von mir stark kri­ti­sierte anders­lau­tende erst­in­stanz­li­che Ent­schei­dung des LG Frankfurt […]

Hinterlasse einen Kommentar