Haftung von Aufsichtsräten gegenüber Aktionären ("Rhein Grund")

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat mit seinem kürzlich veröffentlichten Urteil vom 23. Juni 2008 (I-9 U 22/08) einem Aktionär einen direkten Schadensersatzanspruch gegen den Vorsitzenden des Aufsichtsrats zugesprochen. Dabei ging es Aktien der Düsseldorfer Rhein Grund Capital AG (heute Aufina Holding AG). Der Vorstandsvorsitzende war wegen Betrug und Untreue bei mehreren Kapitalerhöhungen verurteilt worden. Das Geld wurde nicht in das (gar nicht existierende) operative Geschäft investiert, sondern für Privatzwecke verwandt. Der Aufsichtsratsvorsitzende wollte von alle dem nichts gewusst haben.

Juristisch ist eine unmittelbare Haftung von Mitgliedern des Aufsichtsrats gegenüber Aktionären die Ausnahme. § 116 S. 1 i.V.m. § 93 Abs. 2 AktG gibt lediglich der Gesellschaft selbst einen Schadensersatzanspruch gegen Aufsichtsräte, die ihre Pflichten verletzen. Als Anspruchsgrundlage musste daher mal wieder die vorsätzliche sittenwidrige Schädigung (§ 826 BGB) herhalten und zwar hier zusammen mit § 830 Abs. 2 BGB als Beihilfe zur Haupttat des Vorstands. Als Beihilfehandlung lässt das OLG Düsseldorf bereits die aktienrechtlich erforderliche Mitwirkung des Aufsichtsrats an den betrügerischen Kapitalerhöhungen des Vorstands aus dem genehmigten Kapital (§ 202 Abs. 3 Satz 2 AktG) genügen. Für den Vorsatz reicht, so das OLG, bewusstes Sichverschließen aus. Bewusst verschließt sich, wer trotz starker Verdachtsmomente Möglichkeiten, sich Klarheit zu verschaffen nicht wahrnimmt, weil er gerade vermeiden will, dass aus einem Verdacht Gewissheit wird. Für den Beklagten habe sich die Frage aufgedrängt, wo ohne operatives Geschäft die Millionenbeträge aus den Kapitalerhöhungen blieben. Dieser Frage habe sich der beklagte Aufsichtsratsvorsitzende bewusst verschlossen.

Durch das Urteil wird der Haftung des Aufsichtsrats ein weiterer dogmatischer Pfeiler hinzugefügt. Unmittelbare Ansprüche von Aktionären sind besonders bedrohlich. Auf der anderen Seite geht es im Fall Rhein Grund um dreistes, strafrechtlich relevantes Verhalten. Wer da mitmacht, muss sich nicht wundern, wenn juristisch Wege gefunden werden, ihn persönlich in Haftung zu nehmen. In jedem Fall bleibt der Trend zur Erhöhung der Haftungsrisiken für Vorstand und Aufsichtsrat durch Gesetzgeber und Rechtsprechung ungebrochen. Da lohnt auch ein Blick in die Bedingungen der D&O und E&O Versicherungen, ob alle praxisrelevanten Fälle abgedeckt sind.

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