Entlastungsbeschlüsse für Vorstand und Aufsichtsrat der Deutschen Bank nichtig

Das OLG Frankfurt hat mit Urteil vom 18. März 2008 (5 U 171/06) die Entlastungsbeschlüsse für Vorstand und Aufsichtsrat der Deutschen Bank in der Hauptversammlung 2005 für nichtig erklärt (Pressemitteilung des Gerichts vom 18.03.2008).Bei der Deutschen Bank waren zu dieser Zeit anglo-amerikanischer Mode folgend drei "Divisional Committees" eingerichtet worden. Diese sollten die operative Steuerung der Bank übernehmen, während sich der Vorstand auf die "strategische Steuerung, Zuteilung der Ressourcen, Risikomanagement und Kontrolle des Konzerns" konzentrieren sollte. Ob das noch mit § 76 Abs. 1 AktG, nach dem der Vorstand die Gesellschaft unter eigener Verantwortung zu leiten hat, vereinbar ist, ist zweifelhaft. Genau darauf zielte die Frage eines Aktionärs. Die Antwort war ausweichend, der Vorstand wiederholte nur die gesetzliche Regelung. Dies sah das OLG Frankfurt nicht als hinreichend an. Es äußerte auch inhaltliche Zweifel an der Zulässigkeit einer solchen Corporate Governance, ließ die Frage aber offen.Keinen Erfolg hatten die Kläger mit ihrem Argument, für die möglichen Schadensersatzansprüche wegen der Äußerungen von Rolf Breuer über die Kreditwürdigkeit der Kirch-Gruppe (siehe hierzu meinen Beitrag Deutsche Bank und Rolf Breuer persönlich haften gegenüber Kirch) seien keine Rückstellungen gebildet worden. Angesichts der Bilanzsumme der Beklagten von 840 Mrd. € im Geschäftsjahr 2004 bewegten sich die Schadensersatzbeträge in einem verschwindend geringen Verhältnis. Ein wesentlicher Ansatzfehler bei der Erstellung des Jahresabschlusses liege daher nicht vor.Mit dem Urteil wird das Auskunftsrecht der Aktionäre nach § 131 AktG geschärft. Aktionäre müssen sich bei inhaltlich kniffligen Fragen nicht mit abstrakten floskelhaften Antworten zufrieden geben. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Vielleicht hat bald auch der BGH Gelegenheit, sich mit diesem Fall beschäftigen.

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3 Antworten zu “Entlastungsbeschlüsse für Vorstand und Aufsichtsrat der Deutschen Bank nichtig”

  1. Was genau ist denn jetzt die Folge der fest­ge­stell­ten Nich­tig­keit? Die Haupt­ver­samm­lung kann ja kaum wie­der­holt wer­den. Und Scha­den­er­satz wird der Aktio­när wohl auch nicht gel­tend machen kön­nen, oder?

    (Der Link zur PM ist übri­gens mit einem http zuviel ausgestattet)

  2. Olaf Müller-Michaels 22. März 2008 bei 23:20

    Das ist rich­tig. Theo­re­tisch ist ein Scha­dens­er­satz­an­spruch denk­bar, aber wo soll der Scha­den lie­gen? Trotz­dem pein­lich für die Deut­sche Bank, dass sich ihre Organe (nach Ansicht des OLG Frank­furt) rechts­wid­rig ver­hal­ten haben.

    P.S.: Link ist kor­ri­giert. Vie­len Dank für den Hinweis.

  3. Also ist Folge tat­säch­lich nur, dass die Deut­sche Bank als Beklagte und “Ver­lie­rer” des Pro­zes­ses nun die Kos­ten trägt? Hmmm, dann erscheint mir der Pro­zess reich­lich sinn­los. Oder es gibt doch noch irgend­wel­che Kniffe im Akti­en­recht, die sich mir ver­schlie­ßen. ;)

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