BGH entscheidet im Fall Schrempp gegen Daimler
Es ging um die Frage, wann das bevorstehende Ausscheiden von Professor Schrempp als Vorstandsvorsitzender zu veröffentlichen war. Der Kläger behauptete, dies hätte schon im Mai 2005 passieren müssen. Schrempp habe da gegenüber dem Aufsichtsratsvorsitzenden Kopper erklärt, sein Amt zum 31. Dezember 2005 zur Verfügung zu stellen. Daimler war dagegen der Auffassung eine veröffentlichungspflichtige Insidertatsache (§ 37b Abs. 1 WpHG) habe erst mit der Zustimmung des Aufsichtsrats zum Ausscheiden von Schrempp am 28. Juli 2005 vorgelegen. Dem ist das OLG Stuttgart gefolgt (siehe hierzu meinen Beitrag "Ad-hoc Mitteilung zu Schrempp Rücktritt war rechtzeitig"). Der Beschluss hatte nicht nur wegen des öffentlichkeitswirksamen Sachverhalts, sondern auch juristisch als erster Entscheid nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) große Beachtung gefunden.
Der BGH (Beschluss vom 28.02.2008, II ZB 9/07, Pressemitteilung) war wenig begeistert. Das OLG habe sich rechtsfehlerhaft über die Behauptung des Klägers, Schrempp habe einseitig seinen Rücktritt erklärt, hinweggesetzt. Anstatt die mit Beweisangebot aufgestellte Behauptung weiterzuverfolgen, habe das OLG den Vortrag des Klägers als einvernehmliche Ausscheidensregelung interpretiert. Das ist deswegen wichtig, weil bei einer einseitigen Erklärung überhaupt keine Entscheidung des Aufsichtsrats erforderlich gewesen wäre. Der Aufsichtsrat muss nur über eine Ausscheidensvereinbarung zwischen Schrempp und Daimler beschließen. Lag tatsächlich eine einseitige Erklärung vor, hätte schon darin eine veröffentlichungspflichtige Insiderinformation gelegen. Dann wäre die Daimler Aktie nicht erst am 28. Juli (als der Rückzug von Schrempp bekannt gemacht wurde), sondern schon im Mai nach oben geschossen. Der Kläger und die anderen Aktionäre, die zwischen Mai und Juli ihre Aktien verkauft haben, hätten durch die verspätete Ad-hoc Mitteilung einen Schaden erlitten. Diesen Schaden müsste Daimler ersetzen. Mit dem Thema wird sich jetzt auf Anordnung des BGH ein anderer Senat des OLG Stuttgart erneut beschäftigen.
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20. März 2008 







War abzusehen. Wer das OLG-Urteil gelesen hat, dem sprang förmlich ins Gesicht, dass es dabei nicht bleiben konnte. Das OLG hat sich der (durchaus spannenden) Thematik der ad-hoc-Pflichtigkeit in meinen Augen in diesem Fall *äußerst* ergebnisorientiert genähert. Dass der BGH sich offensichtlich für eine sachliche Betrachtung entschieden hat ist erfreulich.