Schon wieder: Beratungsverträge mit Aufsichtsratsmitgliedern
Beratungsverträge mit Aufsichtsratsmitgliedern beschäftigen die Rechtsprechung immer häufiger. Solche Verträge sind nach § 113 AktG nichtig, wenn sie sich mit den gesetzlichen Beratungsaufgaben des Aufsichtsrats überschneiden. Ist der Beratungsgegenstand so genau definiert, das er eindeutig außerhalb des gesetzlichen Aufgabenkreises liegt, muss der Vertrag, um wirksam zu werden, vom Gesamtaufsichtsrat genehmigt werden (§ 114 AktG). Detailliert habe ich mich mit diesem Thema in einem Beitrag in der Zeitschrift für Corporate Governance (ZCG) auseinander gesetzt. Das Hanseatische OLG Hamburg hat in seinem Tecis Urteil vom 17. Januar 2007 (11 U 48/06) zu einigen umstrittenen Fragen Stellung genommen:
- Ist ein Partner einer Rechtsanwaltssozietät im Aufsichtsrat, gelten für sämtliche Verträge seiner Sozietät mit der AG die Restriktionen der §§ 113, 114 AktG. Begründung: Die Vergütung fließt dem Aufsichtsratsmitglied zwar nicht unmittelbar, aber mittelbar über seine Beteiligung an der Sozietät zu. Das entspricht der neuen Linie des BGH (Urteil v. 20.11.2006).
- Zu den gesetzlichen Aufgaben eines Rechtsanwalts im Aufsichtsrat gehört es, aus juristischer Sicht zu den grundlegenden Fragen der Unternehmenspolitik Stellung zu nehmen. Mit Einzelproblemen bei der konkreten Umsetzung, der Ausarbeitung von Gutachten und dem operativen Geschäft muss sich ein Aufsichtsratsmitglied nicht beschäftigen.
- Beratungsverträge, die gegen die §§ 113, 114 AktG verstoßen, sind nicht endgültig nichtig, sondern leben nach Ende des Aufsichtsratsmandats wieder auf.
- Ersatzmitglieder unterliegen nicht den strengen Regeln der §§ 113, 114 AktG.
- Das gleiche gilt für Aufsichtsräte bei Tochterunternehmen, wenn der Beratungsvertrag mit dem herrschenden Unternehmen geschlossen wird. Denn, so das OLG Hamburg, der Vorstand des abhängigen Unternehmens, in dessen Aufsichtsrat der Berater bestellt ist, hat keinen Einfluss auf die Geschäfte der herrschenden Aktiengesellschaft. Er kann damit auch den Aufsichtsrat der herrschenden Gesellschaft nicht unsachgemäß beeinflussen. Das soll sogar dann gelten, wenn der Vorstand von herrschender und beherrschter Gesellschaft teilweise identisch ist.
Das kann man auch anders sehen. Deshalb und wegen der Frage, inwieweit Rechtsberatung zum gesetzlichen Aufgabenkreis von Anwälten im Aufsichtsrat gehört, hat das OLG Hamburg die Revision zum BGH zugelassen. In ungefähr einem Jahr haben wir dann auch in diesen Fragen Rechtssicherheit.
Technorati Tags: aufsichtsrat, beratungsvertrag, gesellschaftsrecht
Ähnliche Beiträge:
- Wieder: Beratungsverträge mit Aufsichtsratsmitgliedern Mit seinem Urteil vom 20. November 2006 setzt der BGH...
- Beratungsverträge mit Aufsichtsratsmitgliedern Zum Thema Beratungsverträge mit Aufsichtsratsmitgliedern habe ich einen Beitrag für...
- VorstAG in Kraft: Mehr Verantwortung für Aufsichtsräte Am 5. August 2009 ist das Gesetz zur Angemessenheit der...

24. März 2007 







Bisher keine Kommentare...sei der Erste!