BGH bestätigt Abtretbarkeit von Darlehensforderungen

Der BGH hat mit Urteil vom 27. Februar 2007 (XI ZR 195/05) über die Abtret­bar­keit von Dar­le­hens­for­de­run­gen ent­schie­den. Dar­le­hens­neh­mer, deren not­lei­dende Kre­dite (so genannte Non Per­for­ming Loans) an pro­fes­sio­nelle Ver­wer­tungs­ge­sell­schaf­ten abge­tre­ten wor­den waren, hat­ten unter Beru­fung auf das Bank­ge­heim­nis und den Daten­schutz die Wirk­sam­keit der Abtre­tun­gen bestrit­ten. Der BGH weist diese Argu­mente zurück. Weder folge aus dem Bank­ge­heim­nis ein ver­trag­li­ches noch aus dem Daten­schutz ein gesetz­li­ches Abtre­tungs­ver­bot. Die Wirk­sam­keit der For­de­rungs­ab­tre­tung bleibe daher unbe­rührt. Bis hier­hin wer­den Ban­ken und Ver­wer­tungs­ge­sell­schaf­ten auf­ge­at­met haben. Der BGH weist aber auch dar­auf hin, dass ein Ver­stoß gegen die Ver­schwie­gen­heits­pflicht oder gegen daten­schutz­recht­li­che Bestim­mun­gen zu einem Scha­dens­er­satz­an­spruch des Kun­den gegen seine Bank füh­ren kann. Eine Ein­la­dung für betrof­fene Kun­den sol­che Ansprü­che gel­tend zu machen. Bleibt also abzu­war­ten, ob das Urteil ein Pyr­rhus­sieg war.

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