BGH bestätigt Abtretbarkeit von Darlehensforderungen
Der BGH hat mit Urteil vom 27. Februar 2007 (XI ZR 195/05) über die Abtretbarkeit von Darlehensforderungen entschieden. Darlehensnehmer, deren notleidende Kredite (so genannte Non Performing Loans) an professionelle Verwertungsgesellschaften abgetreten worden waren, hatten unter Berufung auf das Bankgeheimnis und den Datenschutz die Wirksamkeit der Abtretungen bestritten. Der BGH weist diese Argumente zurück. Weder folge aus dem Bankgeheimnis ein vertragliches noch aus dem Datenschutz ein gesetzliches Abtretungsverbot. Die Wirksamkeit der Forderungsabtretung bleibe daher unberührt. Bis hierhin werden Banken und Verwertungsgesellschaften aufgeatmet haben. Der BGH weist aber auch darauf hin, dass ein Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflicht oder gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen zu einem Schadensersatzanspruch des Kunden gegen seine Bank führen kann. Eine Einladung für betroffene Kunden solche Ansprüche geltend zu machen. Bleibt also abzuwarten, ob das Urteil ein Pyrrhussieg war.
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27. Februar 2007 







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