VW-Gesetz nach Ansicht des Generalanwalts europarechtswidrig

Nach Ansicht des Generalanwalts beim EuGH Ruiz-Jarabo verstößt das VW-Gesetz gegen die Niederlassungs- und die Kapitalverkehrsfreiheit des EG-Vertrags. Betroffen sind die Sonderrechte zugunsten der Bundesrepublik Deutschland und des Landes Niedersachsen. Im Einzelnen geht es um gesetzliche Entsenderechte in den Aufsichtsrat (je zwei für Bund und Land), das Höchststimmrecht von 20% (der frühere Anteil von Bund und Land) sowie die Anhebung der qualifizierten Beschlussmehrheit in der Hauptversammlung von 75% auf mehr als 80% (Vetorecht für das Land Niedersachsen).

Im wesentlichen stützt sich Ruiz-Jarabo darauf, dass die Regelungen eine Übernahme von VW unmöglich machen. Die nationalen Regelungen seien zwar nicht diskriminierend, zementierten jedoch eine Lage, die die öffentliche Hand objektiv begünstige. Die deutsche Regierung verwechsele das Allgemeininteresse mit den Interessen des Landes Niedersachsen und des Bundes. Da wirkt der Hinweis von Ruiz-Jarabo in der Einleitung seiner Schlussanträge auf die "melancholischen Erinnerungen" an das "goldene Zeitalter" des Wirtschaftswunders ziemlich spöttisch.

Die Auffassung des Generalanwalts ist für den EuGH nicht bindend. Meist folgt der EuGH aber dem Generalanwalt. Mit dem Urteil des EuGH ist in ungefähr sechs Monaten zu rechnen.

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