Goodwill von Start-Ups

Börsen-Zeitung, 12. April 2006, S.12

Nach­trag: Der Arti­kel ist in der Börsen-Zeitung vom 12. April 2006 ver­öf­fent­licht wor­den und kann durch Klick auf das Bild links her­un­ter gela­den werden.

Der BGH hat mit sei­nem am 28. März 2006 ver­öf­fent­lich­ten Urteil vom 16. Januar 2006 (II ZR 65/04) eine weit­rei­chende Ent­schei­dung zur recht­li­chen Rele­vanz von Good­will gefällt. Ein Good­will darf danach nur dann bei der Unter­neh­mens­be­wer­tung berück­sich­tigt wer­den, wenn es sich um ein

nach aner­kann­ten Grund­sät­zen der Betriebs­wirt­schafts­lehre bewer­tungs­fä­hi­ges, struk­tu­rier­tes und in das Markt­ge­sche­hen inte­grier­tes Unternehmen

han­delt. Eine Son­der­be­hand­lung von Start-Up Unter­neh­men lehnt der BGH aus­drück­lich ab.

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Im kon­kre­ten Fall ging es um die Unter­bi­lanz­haf­tung eines der Grün­dungs­ge­sell­schaf­ter eines Start-Ups zu Zei­ten des Neuen Marktes.Was ist die Unter­bi­lanz­haf­tung? Die Unter­bi­lanz­haf­tung führt dazu, dass der Gesell­schaf­ter einer neu gegrün­de­ten GmbH nicht nur seine Stamm­ein­lage leis­ten, son­dern auch den Fehl­be­trag zwi­schen dem Net­to­ver­mö­gen und dem Stamm­ka­pi­tal aus­glei­chen muss, der bei der Gesell­schaft zwi­schen Errich­tung und Ein­tra­gung im Han­dels­re­gis­ter auf­läuft. Das Stamm­ka­pi­tal muss wenigs­tens bei Ent­ste­hen der Gesell­schaft mit Ein­tra­gung im Han­dels­re­gis­ter unge­schmä­lert vor­han­den sein. Dazu ein Bei­spiel: Die Gesell­schaf­ter A und B grün­den die Gesell­schaft C mit einem Stamm­ka­pi­tal von EUR 100.000; jeder Gesell­schaf­ter erbringt eine Bar­ein­lage von EUR 50.000. In der Zeit zwi­schen Grün­dung und Ein­tra­gung der Gesell­schaft im Han­dels­re­gis­ter wen­det C EUR 500.000 auf, wovon nur EUR 200.000 akti­vie­rungs­fä­hig sind. Zum Zeit­punkt der Ein­tra­gung besteht dadurch eine Unter­bi­lanz der C von minus EUR 200.000. A und B müs­sen jeder noch­mals EUR 150.000 zah­len, um den Betrag von plus EUR 100.000 wie­der her zu stellen.

Der kla­gende Insol­venz­ver­wal­ter ver­langte in dem vom BGH ent­schie­de­nen Fall von dem beklag­ten Gesell­schaf­ter den Aus­gleich der zwi­schen Errich­tung und Ein­tra­gung der Gesell­schaft ent­stan­de­nen Unter­bi­lanz. Er berief sich dabei auf ein Wert­gut­ach­ten, das den Fort­füh­rungs­wert der ein­zel­nen Ver­mö­gens­ge­gen­stände zum Zeit­punkt der Ein­tra­gung der Gesell­schaft ermit­telte. Dar­aus ergab sich ein erheb­li­cher Fehl­be­trag gegen­über dem ein­ge­tra­ge­nen Stamm­ka­pi­tal. Das Geld war zwi­schen Errich­tung und Ein­tra­gung der Gesell­schaft über­wie­gend für Pro­dukt­prä­sen­ta­tio­nen bei poten­zi­el­len Kun­den sowie das Bemü­hen um einen Inves­tor ver­wen­det wor­den. Darin sah der Beklagte eine unter­neh­me­ri­sche Tätig­keit, die die Berück­sich­ti­gung von Good­will recht­fer­ti­gen sollte. Dies reicht nach Ansicht des BGH jedoch nicht aus. Der BGH sieht darin ledig­lich das “Vor­sta­dium wer­ben­der Tätig­keit”. Erfor­der­lich sei, dass

das von den Grün­dungs­ge­sell­schaf­tern ver­folgte inno­va­tive Geschäfts­kon­zept seine Bestä­ti­gung am Markt gefun­den hat.

An einer sol­chen “Bewäh­rung des Geschäfts­mo­dells” oder einem “Markt­test” fehlte es. Daher durfte der Good­will bei der Bestim­mung der Unter­bi­lanz nicht berück­sich­tigt werden.

Der Beklagte berief sich fer­ner dar­auf, dass die Unter­bi­lanz nach Ein­tra­gung in das Han­dels­re­gis­ter durch ander­wei­tige Zah­lun­gen wie­der nach­hal­tig besei­tigt wor­den sei. Nur drei Monate nach der Ein­tra­gung habe eine Kapi­tal­er­hö­hung statt­ge­fun­den, bei der ein außen­ste­hen­der Inves­tor eine erheb­li­che Betei­li­gung gegen Bar­ein­lage erwor­ben habe. Fer­ner habe er selbst mehr­fach Bar­zah­lun­gen in die Kapi­tal­rück­lage erbracht, die ins­ge­samt die Unter­bi­lanz bei Ein­tra­gung mehr als aus­ge­gli­chen hät­ten. Alle diese Argu­mente ließ der BGH nicht gelten:

Der in der Jah­res­bi­lanz zu akti­vie­rende Anspruch aus Unter­bi­lanz­haf­tung geht — gleich­gül­tig, ob diese bilanz­tech­ni­sche Akti­vie­rung statt­ge­fun­den hat oder nicht — ebenso wenig wie der echte Ein­la­ge­an­spruch oder der Erstat­tungs­an­spruch nach § 31 GmbHG auto­ma­tisch “durch Zweck­er­rei­chung” unter, wenn die Gesell­schaft nach dem Stich­tag aus ande­ren Grün­den über in die Stamm­ka­pi­tal­zif­fer decken­des Ver­mö­gen — nament­lich über nicht aus­ge­schüt­tete Gewinne oder über eine auf­lö­sungs­fä­hige Kapi­tal­rück­lage … — verfügt.

Damit folgt der BGH sei­ner im Jahr 2000 geän­der­ten Recht­spre­chung zum Erstat­tungs­an­spruch bei ver­bo­te­nen Rück­zah­lun­gen des Stamm­ka­pi­tals. In die­ser im Fall Balsam/Procedo ergan­ge­nen Ent­schei­dung hatte der BGH die von ihm zuvor ver­tre­tene Zweck­er­rei­chungs­these im Zusam­men­hang mit der Kapi­tal­er­hal­tung auf­ge­ge­ben. Ein ein­mal wegen Ver­let­zung von § 30 GmbHG enstan­de­ner Anspuch nach § 31 Abs. 1 GmbHG ent­fällt danach nicht des­we­gen, weil das Stamm­ka­pi­tal nach­hal­tig wie­der­her­ge­stellt wurde. Dies über­trägt der BGH — ent­ge­gen der Ansicht von bedeu­ten­den Tei­len der rechts­wis­sen­schaft­li­chen Lite­ra­tur — mit sei­nem Urteil vom 16. Januar 2006 auf den Anspruch auf Aus­gleich einer Unter­bi­lanz vor Ein­tra­gung der Gesell­schaft. Denn was, so der BGH, für die Kapi­tal­er­hal­tung gelte, müsse erst recht für die Kapi­tal­auf­brin­gung gel­ten. Der Anspruch aus Unter­bi­lanz­haf­tung unter­liege den glei­chen stren­gen Regeln wie die ursprüng­li­che Einlageschuld.

Die Leis­tun­gen des Gesell­schaf­ters hät­ten danach nur dann als Aus­gleich des Unter­bi­lanz­haf­tungs­an­spruchs ange­se­hen wer­den kön­nen, wenn sie mit einer ein­deu­ti­gen Til­gungs­be­stim­mung zuguns­ten die­ses Anspruchs ver­se­hen wor­den wären. Im vor­lie­gen­den Fall erfolg­ten die Zah­lun­gen “zur Stär­kung des Betriebs­ka­pi­tals”. Diese all­ge­meine Bezeich­nung reicht dem BGH nicht.

Für die Pra­xis lässt sich fol­gen­des fest­hal­ten. Die Grün­dungs­ge­sell­schaf­ter müs­sen im Sta­dium zwi­schen Errich­tung der Gesell­schaft und ihrer Ein­tra­gung im Han­dels­re­gis­ter stän­dig dar­auf ach­ten, dass das Net­to­ak­tiv­ver­mö­gen nicht unter die Stamm­ka­pi­tal­zif­fer abfällt. Gefähr­lich sind Auf­wen­dun­gen, die nicht in glei­cher Höhe zu akti­vie­rungs­fä­hi­gen Ver­mö­gens­wer­ten füh­ren. Das Urteil wird fer­ner über die Unter­bi­lanz­haf­tung hin­aus Bedeu­tung erlan­gen. Der Grund­satz des “Markt­tests” dürfte immer dann her­an­ge­zo­gen wer­den, wenn es um die Bewer­tung von selbst geschaf­fe­nem Good­will geht. Ein Bei­spiel ist die umstrit­tene Frage, ob der Good­will in der Über­schul­dungs­bi­lanz berück­sich­tigt wer­den kann; mit ande­ren Wor­ten, ob die Pflicht zur Anmel­dung der Insol­venz dadurch ent­fällt, dass den Schul­den ein ent­spre­chen­der Good­will gegen­über­steht. Nach dem neuen Urteil des BGH dürfte dies bei jun­gen Unter­neh­men wesent­lich davon abhän­gen, ob deren Geschäfts­kon­zept seine Bestä­ti­gung am Markt gefun­den hat.

Nach­trag: Der Bei­trag ist in der Bör­sen­zei­tung vom 12. April 2006 auf Seite 12 ver­öf­fent­licht wor­den und kann durch einen Klick auf das Bild her­un­ter­ge­la­den werden:

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