Deutsche Bank und Rolf Breuer persönlich haften gegenüber Kirch

Der XI. Zivilsenat des BGH hat heute entschieden (Urteil v. 24. Januar 2006 - XI ZR 384/03), dass die Deutsche Bank AG und ihr ehemaliger Vorstandsvorsitzender Rolf Breuer verpflichtet sind, Leo Kirch die Schäden zu ersetzen, die aus Äußerungen von Breuer über die Kreditwürdigkeit der Kirch-Gruppe entstanden sind (Quelle: BGH: Pressemitteilung Nr. 13/06 vom 24.1.2006). Breuer hatte im Februar 2002 in einem Interview des Senders Bloomberg TV gesagt: "Was alles man darüber lesen und hören kann, ist ja, dass der Finanzsektor nicht bereit ist, auf unveränderter Basis noch weitere Fremd- oder gar Eigenmittel zur Verfügung zu stellen." Die Deutsche Bank selbst hatte einer Gesellschaft des Kirch-Konzerns, der PrintBeteiligungs GmbH ein Darlehen von 1,4 Mrd. DM gewährt.

Durch die Aussage von Breuer habe die Deutsche Bank, so der BGH, ihre Pflicht aus dem Darlehensvertrag verletzt, die Kreditwürdigkeit ihres Kreditnehmers nicht zu gefährden. Wörtlich heißt es in der oben zitierten Pressemitteilung:

Die Interviewäußerungen waren unter Berücksichtigung des Ansehens der Deutschen Bank AG und von Dr. Breuer in der Kreditwirtschaft geeignet, die Aufnahme dringend benötigter neuer Kredite durch Dr. Kirch und die Gesellschaften seines Konzerns erheblich zu erschweren. Auf ihr Recht zur freien Meinungsäußerung konnte sich die Deutsche Bank AG nicht mit Erfolg berufen, da dieses die Verletzung vertraglicher Pflichten nicht erlaubt.

Der Deutschen Bank nützt es dabei nichts, dass die Aussage von Breuer zutreffend war. Noch überraschender ist allerdings, dass auch Rolf Breuer persönlich haftbar gemacht wird. Denn vertragliche Beziehungen bestanden nicht. Der BGH greift hier auf das "Recht am eingericheteten und ausgeübten Gewerbebetrieb" zurück:

Im Ergebnis Entsprechendes gilt auch für Dr. Breuer. Zwar haftet er nicht aus Vertrag, weil zwischen ihm selbst und der Printbeteiligungs GmbH keine vertraglichen Beziehungen bestanden. Seine Interviewäußerung stellt aber unter dem Gesichtspunkt eines Eingriffs in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der PrintBeteiligungs GmbH eine unerlaubte Handlung dar. Als Vorstandssprecher der Deutschen Bank AG, die zur PrintBeteiligungs GmbH darlehensvertragliche Beziehungen unterhielt, traf ihn die organschaftliche Pflicht, alles zu unterlassen, was die Deutsche Bank einem Schadensersatzanspruch der PrintBeteiligungs GmbH aussetzen konnte. Was der Deutschen Bank AG als Vertragspartnerin der PrintBeteiligungs GmbH wegen der bestehenden Loyalitätspflicht untersagt war, war auch ihren Organen verboten. Das Recht zur freien Meinungsäußerung schützt Dr. Breuer nicht, da es kein vertragwidriges Verhalten erlaubt.

Dies alles betrifft die PrintBeteiligungs GmbH, deren Rechte sich Leo Kirch hatte abtreten lassen. Keinen Erfolg hatte Leo Kirch dagegen mit seiner persönlichen Klage aus eigenem Recht. Hier sei, so der BGH, das Recht auf freie Meinungsäußerung nicht durch ein Darlehensverhältnis beschränkt.

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