Haftungsrisiken und Haftungsvermeidung des Aufsichtsrats

20130114_KCU_Praesentation_Olaf_Mueller-Michaelsist der Titel eines Vor­trags, den ich am 14. Januar 2013 auf dem 1. FOM Forum Unter­neh­mens­füh­rung und Cor­po­rate Gover­nance gehal­ten habe (Pres­se­mit­tei­lung). Das Forum wurde vom neu gegrün­de­ten Kom­pe­tenz­Cen­trum für Unter­neh­mens­füh­rung & Cor­po­rate Gover­nance (KCU) ver­an­stal­tet. Sie kön­nen die Vor­trags­prä­sen­ta­tion durch Kli­cken auf das Vor­schau­bild her­un­ter laden.

Unternehmenskaufvertrag

Am 17. August 2012 habe ich beim Som­mer­lehr­gang Unter­neh­mens­kauf des Ver­lags Dr. Otto Schmidt in Köln einen Vor­trag zum Thema Unter­neh­mens­kauf­ver­trag gehal­ten. Sie kön­nen die Prä­sen­ta­tion durch Kli­cken auf das Vor­schau­bild her­un­ter laden.

Neues zur Haftung wegen falscher Kapitalmarktinformation

Unter die­sem Titel habe ich einen wei­te­ren Arti­kel zum IKB-Urteil des BGH ver­öf­fent­licht und zwar im Son­der­heft “Kapi­tal­markt­recht 2012″ des Going Public Maga­zins.

Bör­sen­no­tierte Unter­neh­men ste­hen häu­fig vor der Frage, wel­che Infor­ma­tio­nen sie außer­halb der regel­mä­ßi­gen Finanz­be­richt­er­stat­tung wann und wie ver­öf­fent­li­chen. Gerade in Markt­pha­sen mit hoher Ner­vo­si­tät besteht die Ver­su­chung, beru­hi­gend auf den Markt ein­zu­wir­ken. Für die Infor­ma­tion des Kapi­tal­markts gibt es aber enge recht­li­che Vor­ga­ben und Gren­zen. Die Stich­worte sind Ad-hoc– Mit­tei­lun­gen, Offen­le­gung von Insi­der­in­for­ma­tio­nen, Kurs­re­le­vanz, Markt­ma­ni­pu­la­tion und Infor­ma­ti­ons­de­likt­haf­tung. Nach­dem die erste Welle der Recht­spre­chung zu die­sem Thema nach dem Ende des Neuen Mark­tes zu den Skan­da­len bei Com­road und Info­ma­tec rollte, lag der Aus­lö­ser der zwei­ten Welle in der Finanz­krise, wobei sich die Gerichte zur­zeit ins­be­son­dere mit den Fol­gen des Kurs­stur­zes der IKB im Jahr 2007 beschäftigen.

Sie kön­nen den kom­plet­ten Arti­kel durch Kli­cken auf das Vor­schau­bild her­un­ter laden.

Skript Europarecht 2012

Recht­zei­tig zum Som­mer­se­mes­ter 2012 an der FOM Hoch­schule habe ich das Skript Euro­pa­recht 2012 fer­tig gestellt. Neu sind Folien zu den aktu­el­len The­men Ret­tungs­schirm und Fis­kal­union. Außer­dem habe ich zur Wie­der­ho­lung des Stoffs als letzte Folie eine Mind­map ein­ge­fügt. Wie bis­her deckt das Skript die Berei­che Geschichte, Ziele, Grund­sätze, Insti­tu­tio­nen, Wirt­schafts­ord­nung, Grund­frei­hei­ten und Wett­be­werb in der EU ab. Sie kön­nen das Skript durch Kli­cken auf das Vor­schau­bild her­un­ter laden. Das Skript steht unter einer Crea­tive Com­mons Namensnennung-Nicht-kommerziell-Weitergabe unter glei­chen Bedin­gun­gen 3.0 Deutsch­land Lizenz. Bitte nen­nen Sie also mei­nen Namen, wenn Sie das Skript für Ihre eige­nen Werke verwenden. Für Kom­men­tare und Ver­bes­se­rungs­vor­schläge bin ich dankbar.

BGH verschärft Haftung bei unterlassener Ad-hoc-Mitteilung

Müller-Michaels, BB 2012, 537

Unter die­sem Titel ist zum IKB-Urteil des BGH im aktu­el­len Heft 9 des Betriebs-Beraters ein Kom­men­tar von mir erschie­nen. Es ging um die Frage, ob und wann die IKB das Aus­maß ihres Enga­ge­ments auf dem Sub­prime Markt mel­den musste. Nach mei­nem sehr posi­ti­ven Stand­punkt, sehe ich das Urteil nach Ana­lyse der voll­stän­di­gen Urteils­gründe kritischer. Denn die ent­schei­dende Frage wird im Urteil des BGH nur gestreift. Warum sollte die IKB das Aus­maß ihrer Akti­vi­tä­ten im Subprime-Bereich gerade im Juli 2007 ver­öf­fent­li­chen? Die Tat­sa­che bestand schon seit Monaten. Es müs­sen externe Umstände sein, die zusam­men mit Unter­neh­mens­in­for­ma­tio­nen zu einer Ver­öf­fent­li­chungs­pflicht füh­ren. Details zum Enga­ge­ment der IKB im Sub­prime Markt wur­den erst zu dem Zeit­punkt kurs­re­le­vant, in dem, so for­mu­liert es der BGH, in einem „hoch­sen­si­blen Markt“ „all­seits nega­tive Markt­re­ak­tio­nen“ hin­sicht­lich der Sub­pri­mes auf­tra­ten. Für die Emit­ten­ten stellt das ganz neue Anfor­de­run­gen. Infor­ma­tio­nen müs­sen nicht nur im Zeit­punkt ihres Ent­ste­hens auf ihre Kurs­re­le­vanz geprüft wer­den. Viel­mehr müs­sen sämt­li­che im Unter­neh­men bereits vor­han­de­nen Infor­ma­tio­nen fort­lau­fend dar­auf­hin über­prüft wer­den, ob sie nicht plötz­lich auf­grund eines „hoch­sen­si­blen Markts“ eine erheb­li­che Kurs­re­le­vanz erlangen.

Den Voll­text des Kom­men­tars kön­nen Sie wie immer durch Kli­cken auf das Vor­schau­bild her­un­ter laden.

BGH spricht Klartext zur Haftung wegen unterlassener Ad-hoc Mitteilungen

Mit Urteil vom 13.12.2011 (XI ZR 51/10) hat der BGH Vor­aus­set­zun­gen und Rechts­fol­gen der Emit­ten­ten­haf­tung wegen unter­las­se­ner Ad-hoc-Mitteilungen (§ 37b WpHG) näher kon­tu­riert (vgl. PM BGH vom 13.12.2011). Dabei ging es mal wie­der um die IKB, deren ehe­ma­li­ger Vor­stands­vor­sit­zen­der eine Pres­se­mit­tei­lung ver­an­lasst hatte, in der eine nur geringe Betrof­fen­heit der IKB durch US-Subprimes behaup­tet wurde. Diese Pres­se­mit­tei­lung war falsch und der Vor­stands­vor­sit­zende der Beklag­ten wurde rechts­kräf­tig wegen Markt­ma­ni­pu­la­tion (§ 20a WpHG) ver­ur­teilt. Der Klä­ger hatte kurz nach der Pres­se­mit­tei­lung Aktien der beklag­ten IKB erwor­ben. Als andere Ban­ken der IKB einige Tage spä­ter wegen des Subprime-Engagements ihre Refi­nan­zie­rungs­li­nien stri­chen, geriet die IKB in eine exis­tenz­be­dro­hende Lage und musste staat­lich gestützt wer­den. Der Akti­en­kurs brach dar­auf­hin zusam­men. Der Klä­ger ver­langte von der IKB Erstat­tung des für die Aktien auf­ge­wen­de­ten Kauf­prei­ses gegen Rück­gabe der Aktien. Sie kön­nen den kom­plet­ten Bei­trag, der als Stand­punkt im Betriebs-Berater (BB 2012, 1) erschie­nen ist, durch Klick auf das Vor­schau­bild her­un­ter laden.

Must Ethics Pay? Legal Framework for CSR in Germany

Das ist der Titel eines Vor­trags, den ich auf der Inter­na­tio­nal Rese­arch Con­fe­rence “Manage­ment Approa­ches in CSR” am 18. Novem­ber 2011 in Essen gehal­ten habe. Sie kön­nen die Folien durch Klick auf das Vor­schau­bild her­un­ter laden.

EuGH kippt landesbezogene Exklusivvermarktung von Fußballübertragungen (Nachtrag)

Mein gleich­na­mi­ger Blog­bei­trag ist in gekürz­ter Form als Stand­punkt in Heft 43/2011 des Betriebs-Beraters erschie­nen. Sie kön­nen den Stand­punkt durch Klick auf das Vor­schau­bild her­un­ter laden.

EuGH kippt landesbezogene Exklusivvermarktung von Fußballübertragungen

Mit Urteil vom 4. Okto­ber 2011 (Rs. C-403/08 und C-429/08 — Mur­phy) hat der EuGH das bis­he­rige Sys­tem der lan­des­be­zo­ge­nen Pay-TV Ver­wer­tung von Fuß­ball­spie­len gekippt. Aus­gangs­punkt war eine eng­li­sche Pub-Betreiberin, die ihren Gäs­ten eng­li­sche Premier-League Spiele über eine grie­chi­sche Deko­der­karte gezeigt hat. Das Abo der Pre­mier Lea­gue Spiele war natür­lich in Grie­chen­land viel bil­li­ger als in Eng­land. Damit ver­stieß die Pub-Betreiberin aller­dings gegen ein eng­li­sches Gesetz, nach dem die Ver­wen­dung aus­län­di­scher Deko­der­kar­ten unter­sagt war. Außer­dem ver­bie­ten die Ver­träge zwi­schen den natio­na­len Fuß­ball­ver­bän­den und den Pay-Tv Unter­neh­men letz­te­ren, Deko­der­kar­ten ins Aus­land zu lie­fern. Der eng­li­sche High Court legte dem EuGH unter ande­rem die Fra­gen vor, ob das eng­li­sche Ver­bots­ge­setz mit der Dienst­leis­tungs­frei­heit ver­ein­bar ist und ob das ver­trag­li­che Ver­bot der Lie­fe­rung von Deko­der­kar­ten ins Aus­land eine unzu­läs­sige Wett­be­werbs­be­schrän­kung darstellt.

Die Dienst­leis­tungs­frei­heit ist als eine der vier Grund­frei­hei­ten in Art. 56 AEUV nie­der­ge­legt. Eine Beschrän­kung der Grund­frei­hei­ten durch die Mit­glied­staa­ten kann “nur gerecht­fer­tigt sein …, wenn sie zwin­gen­den Grün­den des All­ge­mein­in­ter­es­ses ent­spricht, geeig­net ist, die Errei­chung des mit ihr ver­folg­ten, im All­ge­mein­in­ter­esse lie­gen­den Ziels zu gewähr­leis­ten, und nicht über das hin­aus­geht, was zur Errei­chung die­ses Ziels erfor­der­lich ist”. Hierzu stellt der EuGH fest:

Falls die betref­fende natio­nale Rege­lung daher zum Ziel haben sollte, Sport­er­eig­nisse zu schüt­zen – was zu prü­fen Sache des vor­le­gen­den Gerichts wäre –, steht das Uni­ons­recht die­sem Schutz grund­sätz­lich nicht ent­ge­gen, so dass eine sol­che Rege­lung eine Beschrän­kung des freien Dienst­leis­tungs­ver­kehrs wie die in den Aus­gangs­ver­fah­ren frag­li­che recht­fer­ti­gen kann. (Rn. 104)

Es ist jedoch fest­zu­stel­len, dass der spe­zi­fi­sche Gegen­stand des geis­ti­gen Eigen­tums den betref­fen­den Rechts­in­ha­bern nicht garan­tiert, dass sie die höchst­mög­li­che Ver­gü­tung ver­lan­gen kön­nen. Nach Maß­gabe die­ses spe­zi­fi­schen Gegen­stands wird ihnen näm­lich … nur eine ange­mes­sene Ver­gü­tung für jede Nut­zung der Schutz­ge­gen­stände gesi­chert. (Rn. 108)

Die durch die Markt­ab­schot­tung der ein­zel­nen Mit­glied­staa­ten ent­ste­hen­den Preis­un­ter­schiede hält der EuGH für nicht mit dem Bin­nen­markt ver­ein­bar und damit für unan­ge­mes­sen. Damit liegt, so der EuGH, ein Ver­stoß gegen die Dienst­leis­tungs­frei­heit vor, wenn natio­nale Gesetze die Ein– oder Aus­fuhr von Deko­der­kar­ten ande­rer Sen­der aus dem Bin­nen­markt ver­bie­ten. Zwin­gend ist das nicht, denn die Preis­un­ter­schiede sind nicht “künst­lich” wie der EuGH meint, son­dern lie­gen darin begrün­det, dass sich die Fans in jedem Mit­glied­staat am stärks­ten für ihre eige­nen Ligen inter­es­sie­ren, so dass die Nach­frage nach den jewei­li­gen natio­na­len Fuss­ball­spie­len am höchs­ten ist, was höhere Preise für diese Spiele recht­fer­tigt. Bei den Fuß­ball­über­tra­gun­gen gibt es aus Sicht der Fans einen Bin­nen­markt nur bei den Cham­pi­ons Lea­gue Spie­len, nicht aber bei den natio­na­len Liga Spielen.

Der zweite Angriffs­punkt des EuGH liegt im Kar­tell­recht. Nach sei­ner Auf­fas­sung beschrän­ken die Ver­träge zwi­schen Rech­te­in­ha­bern und den Sen­dern, soweit sie den Im– oder Export von Deko­der­kar­ten ver­bie­ten in unzu­läs­si­ger Weise den Wett­be­werb und ver­sto­ßen damit gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV. Das erklärt der EuGH so:

Hin­sicht­lich der räum­li­chen Beschrän­kun­gen der Aus­übung eines sol­chen Rechts ist jedoch zu beach­ten, dass nach der Recht­spre­chung des Gerichts­hofs eine Ver­ein­ba­rung, die dar­auf abzie­len würde, die Abschot­tung natio­na­ler Märkte wie­der­her­zu­stel­len, geeig­net sein könnte, dem Ziel des Ver­trags ent­ge­gen­zu­wir­ken, die Inte­gra­tion die­ser Märkte durch die Schaf­fung eines ein­heit­li­chen Mark­tes zu ver­wirk­li­chen. So sind Ver­träge, durch die natio­nale Märkte nach den natio­na­len Gren­zen abge­schot­tet wer­den sol­len oder durch die die gegen­sei­tige Durch­drin­gung der natio­na­len Märkte erschwert wird, grund­sätz­lich als Ver­ein­ba­run­gen anzu­se­hen, die eine Beschrän­kung des Wett­be­werbs im Sinne des Art. 101 Abs. 1 AEUV bezwe­cken … (Rn 139)

Eine Recht­fer­ti­gung nach Art. 101 Abs. 3 AEUV schei­det nach Auf­fas­sung des EuGH aus den glei­chen Grün­den wie bei der Dienst­leis­tungs­frei­heit aus (grund­le­gen­der Ver­stoß gegen das Bin­nen­markt­kon­zept durch abso­lute gebiets­ab­hän­gige Exklu­si­vi­tät). Auch hier ver­misse ich eine Aus­ein­an­der­set­zung mit der Frage, ob nicht bei den natio­na­len Ligen auf­grund der Nach­fra­ge­struk­tur nur natio­nal geprägte Märkte beste­hen, die eine auch recht­li­che Abschot­tung recht­fer­ti­gen. Ich bin mir auch nicht sicher, ob das Urteil zu Preis­sen­kun­gen für die Ver­brau­cher füh­ren wird. Denn ein Aus­weg für die natio­na­len Ligen könnte sein, Lizen­zen EU weit nur noch an einen Sen­der (näm­lich den jewei­li­gen natio­na­len Sen­der) zu ver­ge­ben und auf den “Neben­ver­dienst” einer Mehr­fach­ver­wer­tung zu ver­zich­ten. Gegen ein sol­ches Sys­tem könnte der EuGH wohl nicht ein­schrei­ten, da die Exklu­siv­ver­gabe als sol­ches zuläs­sig ist.

OLG Düsseldorf beschränkt Haftung bei Falschinformation des Kapitalmarkts

Das ist der Titel eines Kom­men­tars, der im aktu­el­len Heft 40 des Betriebs-Beraters erschie­nen ist. Gegen­stand ist ein Urteil des OLG Düs­sel­dorf im Zusam­men­hang mit Anle­ger­kla­gen gegen die IKB (Urteil vom 7.4.2011 – I-6 U 7/10). Kon­kret ging es um irre­füh­rende Pres­se­mit­tei­lun­gen des dama­li­gen Vor­stands­vor­sit­zen­den der IKB im Jahr 2007, mit denen er Gerüchte über eine Schief­lage sei­nes Insti­tuts wegen der Sub­prime Krise zer­streuen wollte. Im Anschluss an diese Pres­se­mit­tei­lun­gen hatte die Klä­ge­rin Aktien der IKB gekauft, die sie, nach­dem sich her­aus­stellte, dass die IKB sich tat­säch­lich in einer exis­tenz­be­dro­hen­den Situa­tion befand, nur unter erheb­li­chen Ver­lus­ten ver­kau­fen konnte. Diese Ver­luste wollte die Klä­ge­rin von der beklag­ten IKB ersetzt ver­lan­gen. Das OLG Düs­sel­dorf stellt in sei­nem Urteil fest, dass die Ver­ur­tei­lung wegen Markt­ma­ni­pu­la­tion allein nicht zu einem Scha­dens­er­satz­an­spruch von Anle­gern führt. Die Begrün­dung des OLG kann man auf zwei wesent­li­che Punkte redu­zie­ren, den Cha­rak­ter der Infor­ma­tion und die wei­te­ren Motive des Täters. Han­delt es sich bei der Infor­ma­tion des Kapi­tal­markts um eine for­male Ad-hoc-Mitteilung gel­ten stren­gere Maß­stäbe als bei einer “ein­fa­chen Pres­se­mit­tei­lung”. Bei den Moti­ven des Täters kommt es dar­auf an, ob der Täter sein Ver­hal­ten objek­tiv mit nach­voll­zieh­ba­ren Grün­den recht­fer­ti­gen kann, ihm also nicht zur Irre­füh­rung des Kapi­tal­markts “jedes Mit­tel recht” ist. Dabei wie­derum spielt das Eigen­in­ter­esse des Täters eine Rolle — aus mei­ner Sicht eine gefähr­li­che und angreif­bare Grat­wan­de­rung. Denn beim Vor­wurf der Markt­ma­ni­pu­la­tion nach § 20a WpHG steht die Täu­schung der Anle­ger im Zen­trum. Fer­ner ist auch nicht ein­zu­se­hen, dass eine kurs­re­le­vante Irre­füh­rung gerecht­fer­tigt sein soll, um Gerüchte zu zer­streuen, die man zwar nicht für rich­tig hält, sich am Ende aber doch als wahr her­aus­stel­len. Dem Täter ist dann eben doch jedes Mit­tel recht, um den Markt in die von ihm gewünschte Rich­tung zu lenken.

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