BGH spricht Klartext zur Haftung wegen unterlassener Ad-hoc Mitteilungen

Mit Urteil vom 13.12.2011 (XI ZR 51/10) hat der BGH Vor­aus­set­zun­gen und Rechts­fol­gen der Emit­ten­ten­haf­tung wegen unter­las­se­ner Ad-hoc-Mitteilungen (§ 37b WpHG) näher kon­tu­riert (vgl. PM BGH vom 13.12.2011). Dabei ging es mal wie­der um die IKB, deren ehe­ma­li­ger Vor­stands­vor­sit­zen­der eine Pres­se­mit­tei­lung ver­an­lasst hatte, in der eine nur geringe Betrof­fen­heit der IKB durch US-Subprimes behaup­tet wurde. Diese Pres­se­mit­tei­lung war falsch und der Vor­stands­vor­sit­zende der Beklag­ten wurde rechts­kräf­tig wegen Markt­ma­ni­pu­la­tion (§ 20a WpHG) ver­ur­teilt. Der Klä­ger hatte kurz nach der Pres­se­mit­tei­lung Aktien der beklag­ten IKB erwor­ben. Als andere Ban­ken der IKB einige Tage spä­ter wegen des Subprime-Engagements ihre Refi­nan­zie­rungs­li­nien stri­chen, geriet die IKB in eine exis­tenz­be­dro­hende Lage und musste staat­lich gestützt wer­den. Der Akti­en­kurs brach dar­auf­hin zusam­men. Der Klä­ger ver­langte von der IKB Erstat­tung des für die Aktien auf­ge­wen­de­ten Kauf­prei­ses gegen Rück­gabe der Aktien. Sie kön­nen den kom­plet­ten Bei­trag, der als Stand­punkt im Betriebs-Berater (BB 2012, 1) erschie­nen ist, durch Klick auf das Vor­schau­bild her­un­ter laden.

Must Ethics Pay? Legal Framework for CSR in Germany

Das ist der Titel eines Vor­trags, den ich auf der Inter­na­tio­nal Rese­arch Con­fe­rence “Manage­ment Approa­ches in CSR” am 18. Novem­ber 2011 in Essen gehal­ten habe. Sie kön­nen die Folien durch Klick auf das Vor­schau­bild her­un­ter laden.

EuGH kippt landesbezogene Exklusivvermarktung von Fußballübertragungen (Nachtrag)

Mein gleich­na­mi­ger Blog­bei­trag ist in gekürz­ter Form als Stand­punkt in Heft 43/2011 des Betriebs-Beraters erschie­nen. Sie kön­nen den Stand­punkt durch Klick auf das Vor­schau­bild her­un­ter laden.

EuGH kippt landesbezogene Exklusivvermarktung von Fußballübertragungen

Mit Urteil vom 4. Okto­ber 2011 (Rs. C-403/08 und C-429/08 — Mur­phy) hat der EuGH das bis­he­rige Sys­tem der lan­des­be­zo­ge­nen Pay-TV Ver­wer­tung von Fuß­ball­spie­len gekippt. Aus­gangs­punkt war eine eng­li­sche Pub-Betreiberin, die ihren Gäs­ten eng­li­sche Premier-League Spiele über eine grie­chi­sche Deko­der­karte gezeigt hat. Das Abo der Pre­mier Lea­gue Spiele war natür­lich in Grie­chen­land viel bil­li­ger als in Eng­land. Damit ver­stieß die Pub-Betreiberin aller­dings gegen ein eng­li­sches Gesetz, nach dem die Ver­wen­dung aus­län­di­scher Deko­der­kar­ten unter­sagt war. Außer­dem ver­bie­ten die Ver­träge zwi­schen den natio­na­len Fuß­ball­ver­bän­den und den Pay-Tv Unter­neh­men letz­te­ren, Deko­der­kar­ten ins Aus­land zu lie­fern. Der eng­li­sche High Court legte dem EuGH unter ande­rem die Fra­gen vor, ob das eng­li­sche Ver­bots­ge­setz mit der Dienst­leis­tungs­frei­heit ver­ein­bar ist und ob das ver­trag­li­che Ver­bot der Lie­fe­rung von Deko­der­kar­ten ins Aus­land eine unzu­läs­sige Wett­be­werbs­be­schrän­kung darstellt.

Die Dienst­leis­tungs­frei­heit ist als eine der vier Grund­frei­hei­ten in Art. 56 AEUV nie­der­ge­legt. Eine Beschrän­kung der Grund­frei­hei­ten durch die Mit­glied­staa­ten kann “nur gerecht­fer­tigt sein …, wenn sie zwin­gen­den Grün­den des All­ge­mein­in­ter­es­ses ent­spricht, geeig­net ist, die Errei­chung des mit ihr ver­folg­ten, im All­ge­mein­in­ter­esse lie­gen­den Ziels zu gewähr­leis­ten, und nicht über das hin­aus­geht, was zur Errei­chung die­ses Ziels erfor­der­lich ist”. Hierzu stellt der EuGH fest:

Falls die betref­fende natio­nale Rege­lung daher zum Ziel haben sollte, Sport­er­eig­nisse zu schüt­zen – was zu prü­fen Sache des vor­le­gen­den Gerichts wäre –, steht das Uni­ons­recht die­sem Schutz grund­sätz­lich nicht ent­ge­gen, so dass eine sol­che Rege­lung eine Beschrän­kung des freien Dienst­leis­tungs­ver­kehrs wie die in den Aus­gangs­ver­fah­ren frag­li­che recht­fer­ti­gen kann. (Rn. 104)

Es ist jedoch fest­zu­stel­len, dass der spe­zi­fi­sche Gegen­stand des geis­ti­gen Eigen­tums den betref­fen­den Rechts­in­ha­bern nicht garan­tiert, dass sie die höchst­mög­li­che Ver­gü­tung ver­lan­gen kön­nen. Nach Maß­gabe die­ses spe­zi­fi­schen Gegen­stands wird ihnen näm­lich … nur eine ange­mes­sene Ver­gü­tung für jede Nut­zung der Schutz­ge­gen­stände gesi­chert. (Rn. 108)

Die durch die Markt­ab­schot­tung der ein­zel­nen Mit­glied­staa­ten ent­ste­hen­den Preis­un­ter­schiede hält der EuGH für nicht mit dem Bin­nen­markt ver­ein­bar und damit für unan­ge­mes­sen. Damit liegt, so der EuGH, ein Ver­stoß gegen die Dienst­leis­tungs­frei­heit vor, wenn natio­nale Gesetze die Ein– oder Aus­fuhr von Deko­der­kar­ten ande­rer Sen­der aus dem Bin­nen­markt ver­bie­ten. Zwin­gend ist das nicht, denn die Preis­un­ter­schiede sind nicht “künst­lich” wie der EuGH meint, son­dern lie­gen darin begrün­det, dass sich die Fans in jedem Mit­glied­staat am stärks­ten für ihre eige­nen Ligen inter­es­sie­ren, so dass die Nach­frage nach den jewei­li­gen natio­na­len Fuss­ball­spie­len am höchs­ten ist, was höhere Preise für diese Spiele recht­fer­tigt. Bei den Fuß­ball­über­tra­gun­gen gibt es aus Sicht der Fans einen Bin­nen­markt nur bei den Cham­pi­ons Lea­gue Spie­len, nicht aber bei den natio­na­len Liga Spielen.

Der zweite Angriffs­punkt des EuGH liegt im Kar­tell­recht. Nach sei­ner Auf­fas­sung beschrän­ken die Ver­träge zwi­schen Rech­te­in­ha­bern und den Sen­dern, soweit sie den Im– oder Export von Deko­der­kar­ten ver­bie­ten in unzu­läs­si­ger Weise den Wett­be­werb und ver­sto­ßen damit gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV. Das erklärt der EuGH so:

Hin­sicht­lich der räum­li­chen Beschrän­kun­gen der Aus­übung eines sol­chen Rechts ist jedoch zu beach­ten, dass nach der Recht­spre­chung des Gerichts­hofs eine Ver­ein­ba­rung, die dar­auf abzie­len würde, die Abschot­tung natio­na­ler Märkte wie­der­her­zu­stel­len, geeig­net sein könnte, dem Ziel des Ver­trags ent­ge­gen­zu­wir­ken, die Inte­gra­tion die­ser Märkte durch die Schaf­fung eines ein­heit­li­chen Mark­tes zu ver­wirk­li­chen. So sind Ver­träge, durch die natio­nale Märkte nach den natio­na­len Gren­zen abge­schot­tet wer­den sol­len oder durch die die gegen­sei­tige Durch­drin­gung der natio­na­len Märkte erschwert wird, grund­sätz­lich als Ver­ein­ba­run­gen anzu­se­hen, die eine Beschrän­kung des Wett­be­werbs im Sinne des Art. 101 Abs. 1 AEUV bezwe­cken … (Rn 139)

Eine Recht­fer­ti­gung nach Art. 101 Abs. 3 AEUV schei­det nach Auf­fas­sung des EuGH aus den glei­chen Grün­den wie bei der Dienst­leis­tungs­frei­heit aus (grund­le­gen­der Ver­stoß gegen das Bin­nen­markt­kon­zept durch abso­lute gebiets­ab­hän­gige Exklu­si­vi­tät). Auch hier ver­misse ich eine Aus­ein­an­der­set­zung mit der Frage, ob nicht bei den natio­na­len Ligen auf­grund der Nach­fra­ge­struk­tur nur natio­nal geprägte Märkte beste­hen, die eine auch recht­li­che Abschot­tung recht­fer­ti­gen. Ich bin mir auch nicht sicher, ob das Urteil zu Preis­sen­kun­gen für die Ver­brau­cher füh­ren wird. Denn ein Aus­weg für die natio­na­len Ligen könnte sein, Lizen­zen EU weit nur noch an einen Sen­der (näm­lich den jewei­li­gen natio­na­len Sen­der) zu ver­ge­ben und auf den “Neben­ver­dienst” einer Mehr­fach­ver­wer­tung zu ver­zich­ten. Gegen ein sol­ches Sys­tem könnte der EuGH wohl nicht ein­schrei­ten, da die Exklu­siv­ver­gabe als sol­ches zuläs­sig ist.

OLG Düsseldorf beschränkt Haftung bei Falschinformation des Kapitalmarkts

Das ist der Titel eines Kom­men­tars, der im aktu­el­len Heft 40 des Betriebs-Beraters erschie­nen ist. Gegen­stand ist ein Urteil des OLG Düs­sel­dorf im Zusam­men­hang mit Anle­ger­kla­gen gegen die IKB (Urteil vom 7.4.2011 – I-6 U 7/10). Kon­kret ging es um irre­füh­rende Pres­se­mit­tei­lun­gen des dama­li­gen Vor­stands­vor­sit­zen­den der IKB im Jahr 2007, mit denen er Gerüchte über eine Schief­lage sei­nes Insti­tuts wegen der Sub­prime Krise zer­streuen wollte. Im Anschluss an diese Pres­se­mit­tei­lun­gen hatte die Klä­ge­rin Aktien der IKB gekauft, die sie, nach­dem sich her­aus­stellte, dass die IKB sich tat­säch­lich in einer exis­tenz­be­dro­hen­den Situa­tion befand, nur unter erheb­li­chen Ver­lus­ten ver­kau­fen konnte. Diese Ver­luste wollte die Klä­ge­rin von der beklag­ten IKB ersetzt ver­lan­gen. Das OLG Düs­sel­dorf stellt in sei­nem Urteil fest, dass die Ver­ur­tei­lung wegen Markt­ma­ni­pu­la­tion allein nicht zu einem Scha­dens­er­satz­an­spruch von Anle­gern führt. Die Begrün­dung des OLG kann man auf zwei wesent­li­che Punkte redu­zie­ren, den Cha­rak­ter der Infor­ma­tion und die wei­te­ren Motive des Täters. Han­delt es sich bei der Infor­ma­tion des Kapi­tal­markts um eine for­male Ad-hoc-Mitteilung gel­ten stren­gere Maß­stäbe als bei einer “ein­fa­chen Pres­se­mit­tei­lung”. Bei den Moti­ven des Täters kommt es dar­auf an, ob der Täter sein Ver­hal­ten objek­tiv mit nach­voll­zieh­ba­ren Grün­den recht­fer­ti­gen kann, ihm also nicht zur Irre­füh­rung des Kapi­tal­markts “jedes Mit­tel recht” ist. Dabei wie­derum spielt das Eigen­in­ter­esse des Täters eine Rolle — aus mei­ner Sicht eine gefähr­li­che und angreif­bare Grat­wan­de­rung. Denn beim Vor­wurf der Markt­ma­ni­pu­la­tion nach § 20a WpHG steht die Täu­schung der Anle­ger im Zen­trum. Fer­ner ist auch nicht ein­zu­se­hen, dass eine kurs­re­le­vante Irre­füh­rung gerecht­fer­tigt sein soll, um Gerüchte zu zer­streuen, die man zwar nicht für rich­tig hält, sich am Ende aber doch als wahr her­aus­stel­len. Dem Täter ist dann eben doch jedes Mit­tel recht, um den Markt in die von ihm gewünschte Rich­tung zu lenken.

Den voll­stän­di­gen Kom­men­tar kön­nen Sie durch Kli­cken auf das Vor­schau­bild her­un­ter laden.

BVerfG billigt Griechenland Hilfe und Teilnahme am Rettungsschirm

Das BVerfG hat heute sein mit Span­nung erwar­te­tes Urteil zu den deut­schen Zustim­mungs­ge­set­zen zur Griechenland-Hilfe und zur Teil­nahme Deutsch­lands am Euro-Rettungsschirm gefällt. Es hat die dage­gen gerich­te­ten Ver­fas­sungs­be­schwer­den zurück gewie­sen. Bis­her ist nur eine Pres­se­mit­tei­lung ver­öf­fent­licht, der Voll­text des Urteils ist noch nicht verfügbar.

Aus deut­scher ver­fas­sungs­recht­li­cher Sicht ging es im wesent­li­chen um die Haus­halts­ho­heit des Bun­des­tags. Die Beschwer­de­füh­rer hat­ten unter ande­rem vor­ge­tra­gen, das Par­la­ment habe durch die Gewäh­rung der Unter­stüt­zung für Grie­chen­land und andere Euro-Staaten einer Trans­fer­union zuge­stimmt und damit seine Haus­halts­ho­heit zur Dis­po­si­tion euro­päi­scher Behör­den und der unter­stütz­ten Mit­glied­staa­ten gestellt. Dem ist das BVerfG ent­ge­gen getreten.

Abs­trakt defi­niert das BVerfG die Gren­zen deut­scher Hilfe wie folgt:

Inso­fern ist es dem Deut­schen Bun­des­tag unter­sagt, finanz­wirk­same Mecha­nis­men zu begrün­den, die zu nicht über­schau­ba­ren haus­halts­be­deut­sa­men Belas­tun­gen ohne erneute kon­sti­tu­tive Zustim­mung des Bun­des­ta­ges füh­ren kön­nen. Es ist inso­weit auch dem Bun­des­tag als Gesetz­ge­ber ver­wehrt, dau­er­hafte völ­ker­ver­trags­recht­li­che Mecha­nis­men zu eta­blie­ren, die auf eine Haf­tungs­über­nahme für Wil­lens­ent­schei­dun­gen ande­rer Staa­ten hin­aus­lau­fen, vor allem wenn sie mit schwer kal­ku­lier­ba­ren Fol­ge­wir­kun­gen ver­bun­den sind. Jede aus­ga­ben­wirk­same soli­da­ri­sche Hilfs­maß­nahme des Bun­des grö­ße­ren Umfangs im inter­na­tio­na­len oder unio­na­len Bereich muss vom Bun­des­tag im Ein­zel­nen bewil­ligt wer­den. Auch bei der Art und Weise des Umgangs mit den zur Ver­fü­gung gestell­ten Mit­teln muss hin­rei­chen­der par­la­men­ta­ri­scher Ein­fluss gesi­chert sein.

Die­sen Maß­stä­ben hat der Gesetz­ge­ber im wesent­li­chen genügt. Die Hil­fen über­schrei­ten, so das BVerfG, nicht die Belas­tungs­grenze der­art, dass die Haus­halts­au­to­no­mie prak­tisch leer laufe. Außer­dem beschränke das Währungsunion-Finanzstabilitätsgesetz die Gewähr­leis­tungs­er­mäch­ti­gung der Höhe nach, bezeichne den Zweck der Gewähr­leis­tung, regele in gewis­sem Umfang die Aus­zah­lungs­mo­da­li­tä­ten und mache bestimmte Ver­ein­ba­run­gen mit Grie­chen­land zur Grund­lage der Gewähr­leis­tungs­über­nahme. Damit sei die Gewähr­leis­tungs­er­mäch­ti­gung weit­ge­hend inhalt­lich bestimmt. Etwas Was­ser gießt das BVerfG der Bun­des­re­gie­rung aber doch in den Wein. Es reicht nicht, wie im im Gesetz vor­ge­se­hen, aus, dass sich die Bun­des­re­gie­rung vor der kon­kre­ten Über­nahme von Gewähr­leis­tun­gen bemüht, Ein­ver­neh­men mit dem Haus­halts­aus­schuss des Bun­des­ta­ges her­zu­stel­len. Das BVerfG ver­langt viel­mehr eine Zustim­mung des Haus­halts­aus­schus­ses des Deut­schen Bun­des­tags zu jeder Über­nahme von Gewährleistungen.

Schließ­lich erin­nert das BVerfG den Gesetz­ge­ber daran, dass die ver­trag­li­che Kon­zep­tion als Sta­bi­li­täts­ge­mein­schaft Grund­lage und Gegen­stand des deut­schen Zustim­mungs­ge­set­zes zur Wäh­rungs­union ist. Mit ande­ren Wor­ten: Ist der Euro keine Sta­bi­li­täts­ge­mein­schaft mehr, muss Deutsch­land die Euro Zone ver­las­sen. Ich bin gespannt, ob der Voll­text des Urteils hierzu oder zu der Frage eines Ver­sto­ßes gegen die No-Bail-out Klau­sel in Art. 125 AEUV (siehe hierzu mei­nen Bei­träge “Bail-out in der Euro­zone?” und “Griechenland-Hilfe juris­tisch schwer begründ­bar”) wei­tere Aus­füh­run­gen enthält.

BB-Standpunkt zu Glücksspielen im Internet

Mein Blog­bei­trag EuGH zu Glücks­spie­len im Inter­net ist leicht abge­än­dert im aktu­el­len Heft 33/2011 des Betriebs-Berater als Stand­punkt mit dem Titel “Rich­tungs­wech­sel beim Internet-Glücksspiel?” erschie­nen. Sie kön­nen den Kurz­bei­trag durch Kli­cken auf das Vor­schau­bild her­un­ter laden.

Kein zeitanteiliger Ausgleichsanspruch nach Squeeze out

Unter die­sem Titel ist im Heft 29 des Betriebs-Berater vom 18. Juli 2011 ein Kom­men­tar von mir zum jüngs­ten Wella-Urteil des BGH (Urt. v. 19.4.2011 — II ZR 237/09) erschie­nen.

Der Bun­des­ge­richts­hof hat in die­sem Urteil ent­schie­den, dass ein Min­der­heits­ak­tio­när kei­nen antei­li­gen Anspruch auf Zah­lung des fes­ten Aus­gleichs für das Geschäfts­jahr hat, in dem der Squeeze-out-Beschluss im Han­dels­re­gis­ter ein­ge­tra­gen wird. Denn der Anspruch auf Aus­gleichs­zah­lung ent­steht, so der BGH, nicht unter­jäh­rig, son­dern erst mit dem Ende der nächs­ten ordent­li­chen Haupt­ver­samm­lung. Etwaige Ver­mö­gens­nach­teile sind, so der BGH, mit der Squeeze-out-Abfindung abge­gol­ten. Kon­kret konnte damit der kla­gende Wella-Aktionär für das Geschäfts­jahr 1.7.2006 bis 30.6.2007 keine Aus­gleichs­zah­lung ver­lan­gen; der Squeeze out wurde am 12.11.2007 ein­ge­tra­gen, die ordent­li­che Haupt­ver­samm­lung für das Geschäfts­jahr fand aber erst am 23.1.2008 statt.

Mei­nen Kom­men­tar kön­nen Sie durch Kli­cken auf das Vor­schau­bild her­un­ter laden.


                            
                        

EuGH zu Glücksspielen im Internet

Auf Vor­lage des fran­zö­si­schen Con­seil d’Etat hat der EuGH mit Urteil vom 30. Juni 2011 (C-212/08 — Zeturf) erneut zu der Frage Stel­lung genom­men, ob natio­nale Beschrän­kun­gen von Glücks­spie­len im Inter­net mit der euro­päi­schen Dienst­leis­tungs­frei­heit (Art. 56 AEUV, frü­her Art. 49 EGV) ver­ein­bar sind. Dabei ging es um das Mono­pol der staats­na­hen PMU für Pfer­de­wet­ten außer­halb von Renn­plät­zen. Die­ses Mono­pol wurde von Zeturf Ltd. einer Gesell­schaft mit Zulas­sung der mal­te­si­schen Behörde für Glücks­spiele ange­grif­fen. Der EuGH wie­der­holt zunächst, dass die Staa­ten grund­sätz­lich berech­tigt sind, Glücks­spiel zu mono­po­li­sie­ren, um ein beson­ders hohes Schutz­ni­veau vor den typi­schen Gefah­ren des Glücks­spiels, wie Geld­wä­sche, Betrug und Spiel­sucht zu errei­chen. Der EuGH erkennt die­ses Argu­ment aber nur an, wenn die natio­nale Rege­lung tat­säch­lich dem Anlie­gen gerecht wird, diese Ziele in kohä­ren­ter und sys­te­ma­ti­scher Weise zu errei­chen. Das war regel­mä­ßig in Deutsch­land nicht der Fall (siehe zuletzt EuGH, Urt. v. 8.9.2010, C-409/06 — Win­ner Wet­ten).

Der EuGH trifft selbst zum fran­zö­si­schen Mono­pol keine Ent­schei­dung, gibt dem fran­zö­si­schen Gericht aber seine stren­gen Maß­stäbe mit auf den Weg. Dazu stellt er noch fest, dass bei der Frage der Effek­ti­vi­tät und Kohä­renz der Markt für Pfer­de­wet­ten ins­ge­samt (und nicht nur für online ange­bo­tene Pfer­de­wet­ten) zu betrach­ten ist. Das Inter­net sei nur ein Ver­triebs­ka­nal, man müsse aber sämt­li­che Ver­triebs­ka­näle berück­sich­ti­gen. Gleich­zei­tig baut der EuGH den Mit­glied­staa­ten aber eine “gol­dene Brü­cke”, indem er die beson­de­ren Gefah­ren des Inter­net als Ver­triebs­ka­nal her­vor­hebt (höhere Betrugs­ge­fahr, Iso­la­tion, feh­lende soziale Kon­trolle, Stei­ge­rung der Sucht­ge­fahr durch stän­dige anonyme Ver­füg­bar­keit). Wenn ein Mit­glied­staat dies ziel­ge­nau in ein kohä­ren­tes Sys­tem umsetzt, kann er Inter­net­glücks­spiel stren­ge­ren Regeln als andere Berei­che unter­wer­fen. Hier­auf dürf­ten dem­nächst einige Staa­ten auf­bauen, um sich gegen die Inter­net Glücksspiel-Invasion zu verteidigen.

Eine Zusam­men­fas­sung des Urteils fin­det sich in der Pres­se­mit­tei­lung Nr. 65/11 des EuGH vom 30. Juni 2011. Zum Thema passt auch die Beschwerde des bri­ti­schen Wett­por­tals Bet­fair gegen den im April 2011 vor­ge­stell­ten Ent­wurf eines geän­der­ten Glücksspiel-Staatsvertrags zwi­schen den deut­schen Bun­des­län­dern bei der EU-Kommission (siehe hierzu die Mel­dung bei Spie­gel Online vom 4.7.2011).

Rahmenbedingungen für Cleantech Investments

För­de­rung auf brei­ter Front”, unter die­sem Titel ist im aktu­el­len Son­der­heft “Inves­ting in Cle­an­tech” des Ven­ture Capi­tal Maga­zin 4/2011 ein Arti­kel von mir zu den recht­li­chen Rah­men­be­din­gun­gen am Cleantech-Standort Deutsch­land erschie­nen. Darin wer­den die aktu­el­len Ent­wick­lun­gen in den Berei­chen Strom (EEG), Wärme (MAP, EEWär­meG, EnEV) und Ver­kehr erläu­tert. Mein Fazit: Für erneu­er­bare Ener­gien gel­ten ehr­gei­zige euro­päi­sche und natio­nale Ziele. Trotz der Ein­schrän­kun­gen in letz­ter Zeit wird der Öko-Energiesektor inten­siv geför­dert, Ten­denz stei­gend. Die ato­mare Kata­stro­phe in Japan dürfte die­sen Trend noch ver­stär­ken, da nun­mehr ein noch schnel­le­res Umstel­len auf erneu­er­bare Ener­gien ange­strebt wird. Sie kön­nen den kom­plet­ten Arti­kel durch Klick auf das Vor­schau­bild her­un­ter laden.